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Handelsfirma. ZZ 36 u. 37.
nuch Handlungsgehilfen in seinem Betriebe anstellen (Laband I S. 385). Stellt er aber Jemandenals Staatsbeamten an, so ist er Staatsbeamter, auch dann, wenn seine Dienste kaufmännischerNatur sind. Das hat, wie Laband zngiebt, früher gegolten, wird aber nicht, wie Laband (in derDeutschen Juristenzeitung Bd. 3 S. 394) annimmt, jetzt dadurch anders, daß jetzt einzelne Vor-schriften über den Dienstvertrag und insbesondere über den Handlungsgehilfenvertrag zwingenderNatur sind. Denn zwingend, d. h. durch Vertrag unabänderlich, sind sie nur für diejenigenPersonen, welche Handlungsgehilfen sind. Dies aber, die Frage, ob sie Handlungsgehilfen sind,ist die Vorfrage, welche eben bei wirklichen Staatsbeamten zu verneinen ist.
Das hier Gesagte gilt auch für die Beamten der Kommunalverbände. Diese sind Staats-bezw. mittelbare Staatsbeamte.
Ueber die Pflicht des Staats und der Kommunalverbände zur Buchführungsiehe Z 42.
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Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehendeFirma gebraucht, ist von dem Registergerichte zur Unterlassung des Gebrauchsder Firma durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Die Höhe der Strafen bestimmtsich nach ß Satz 2.
Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein Anderer eine Firmaunbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs derFirma verlangen. Gin nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch aufSchadensersatz bleibt unberührt.
Ei». Der vorliegende Paragraph giebt Vorschriften, wie gegen Denjenigen einzuschreiten ist, der
Rettung. ^ Firma bedient. Es kann eingeschritten werden vom Re-
gisterrichter und Vom Verletzten. Das Erstere ist in Absatz 1, das Letztere in Ab-satz 2 geregelt.
Diese beiden Repressalien gegen unbefugte Firmenführung gehen selbstverständlich neben-einander her. Sie können auch gleichzeitig und unabhängig von einander gegenden Rechtsverletzer in Anwendung kommen, insbesondere kann der nach Absatz 2 Klage-berechtigte auch das Eingreifen des Registerrichters nach Absatz 1 in Antrag bringen (vergl. untenAnm. 9).
A»m. l. I. (Absatz 1.) Das Einschreiten des Rcgisterrichtcrs.
a) Es richtet sich gegen Jeden, der eine nach den Vorschriften dieses Abschnittes ihmnicht zustehende Firma gebraucht. Gegen Jeden, nicht bloß gegen Kaufleute, diesich einer Firma bedienen, wie sie in dieser Form ihnen nicht zusteht, sondern auchgegen Minderkaufleute, wenn sie unbefugt eine Firma fuhren (L.G. I Berlin bei Perlu. Wreschner 1897 S. 53), auch gegen hypothetische Kaufleute nach Z 2, wenn sie eineFirina führen, ehe sie eingetragen sind, auch gegen Nichtkaufleute, wenn sie eine Firmaführen, die von ihrem bürgerlichen Namen abweicht. Sind auch solche Personen ge-meint, welche ein Gewerbe betreiben, das kein Handelsgewerbe oder kein Vollhandels-gewerbe ist, deren Firma aber eingetragen ist und welche in Folge dessen gemäß Z 5während der Dauer der Eintragung als Kaufleute und zwar als Vollkaufleute gelten?Die Frage muß bejaht werden. Wenn auch nach § 5 gegenüber der Eintragung vonkeiner Seite der Einwand erhoben werden kann, der Eingetragene betreibe kein Handels-gewerbe oder kein Vollhandelsgewerbe, so bezieht sich das doch nur auf das Auftretendes Eingetragenen im Rechtsverkehr während der Dauer des Rechtsverkehrs. Aberselbstverständlich ist das ein Zustand, der an sich falsch und unberechtigt ist, und derdeshalb beseitigt werden muß, denn die Firma ist jedenfalls zu Unrecht eingetragen.Soweit es sich also um Berichtigung des Registers handelt, wäre es eine oiraulusvitiosns, wollte man auch solchen Anträgen und Maßnahmen gegenüber den Einwand