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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
177
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Handelsfirma. Z 37. 177

versagen, der Eingetragene betreibe kein Handelsgewerbe oder kein Vollhandelsgewerbe(vergl. Anm. 5 zu H 5).

Dabei ist jedoch zu erwähnen, daß der Minderkaufmann und der Nichtkaufmannseinen bürgerlichen Namen ungehindert gebrauchen kann. Der Vollkaufmann dagegenist unter Umständen gehindert, sich seines vollen bürgerlichen Namens im Handels-betriebe zu bedienen, wenn nämlich ein Anderer denselben befugter Weise alsFirma führt.

d) Der Umstand, daß die unzulässige Firma eingetragen ist, hindert natürlich das Einschreiten Anm. 2des Gerichts nicht (und ebensowenig die Klage nach Absatz 2), im Gegentheil liegt schon

in der Eintragung ein Mißbrauch, wenn ein Recht zur Führung der Firma nicht be-steht (R.G. 22 S. 53), wenn sie z. B. durch Scheinanmeldung und Scheinverträge er-schlichen ist (Bolze 21 Nr. 149; RG. 37 S. 69), wenn z. B. Jemand seine Firma ein-tragen läßt, nur damit ein Anderer unter derselben Handelsgeschäfte betreibe (R.G. 3,S. 129; 25 S. 1; Bolze 18 Nr. 114 Fall Blüthner ); wenn zwei eine Societätbegründen, in Wirklichkeit aber nur bezwecken, den Namen des einen Gesellschaftersals Bestandtheil der Firma zu benutzen (R.G. 37 S. 53ffg.; O.L.G. Hamburg in(1.2. 46 S. 431).

0) In Fällen, wo, wie in dem letzterwähnten, Mehrere mitwirke», richtet sich das Ein- Anm. sschreiten gegen die mehreren Mitwirkenden.

ck) Der Zwang richtet sich gegen den Gebrauch einer Firma, die dem Firmenführer nach Anm. 4den Vorschriften dieses Abschnittes nicht zusteht und es gehören also hierher diejenigenFälle, in denen Jemand eine neue Firma annimmt, die den Vorschriften der W 1829nicht entspricht, oder eine bestehende Firma erwirbt, ohne daß die Voraussetzungen desZ 22 vorliegen, oder eine Firma führt, die sich nicht von den bisher bestehenden genauunterscheidet zc. ec. Außerdem ist aber auch der Art. 22 E.G. zum H.G.B, in Betrachtzu ziehen, der ß 37 ist nicht ganz genau gefaßt, wenn er nur von einer nach denVorschriftendieses Abschnitts" nicht zustehenden Firma spricht. Ist die Firmen-sührung auf Grund des Art. 22, d. h. insoweit dieser Artikel nach früherem Rechtgiltige, nach jetzigem ungiltige Firmen gestattet, zulässig, so greift unser Z 37 nicht Platz.

e) Der Gebrauch kann ihm aber nicht lediglich deshalb untersagt werden, weil die Firma Anm. snicht eingetragen ist; vielmehr ist in diesem Falle umgekehrt der Firmenführer zurEintragung anzuhalten (Z 14).

k) Wann der Gebrauch einer Firma vorliegt, darüber siehe unten Anm. 29. Anm. s

K) Der Negisterrichter darf nicht bloß cinschrcitc», wenn sich im Register eine unrichtige Anm. 7Firma vorfindet. Auch wenn die Firma in Annoncen oder im sonstigen geschäftlichenVerkehr gebraucht wird, liegt der Fall des Einschreitens vor (über Firmengebrauchsiehe unten Anm. 29).

tz) Ueber die Form des Einschreitens verfügt das Reichsgesetz betreffend die freiwillige Anm. sGerichtsbarkeit. Der hierauf bezügliche Z 149 des gedachten Gesetzes lautet:

Z (40. Soll nach Z 27 Abs. ( des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person ein-geschritten werden, die eine ihr nicht zustehende Firma gebraucht, so finden die Vor-schriften der ZZ (22(Z? mit der Maßgabe Anwendung, daß(. in der nach Z (22 zu erlassenden Verfügung dem Betheiligten aufgegeben wird,sich des Gebrauchs der Firma zu enthalten oder binnen bestimmter Frist den Ge-brauch der Firma mittelst Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen;2- die Ordnungsstrafe festgesetzt wird, falls kein Einspruch erhoben oder der erhobeneEinspruch rechtskräftig verworfen ist und der Betheiligte nach der Bekanntmachungder Verfügung dieser zuwidergehandelt hat.

Hiernach finden mit den in diesem Paragraphen erwähnten Modifikationen die vonuns zu Z 14 bereits erörterten Regeln Anwendung (vergl. Anm. 3ffg. zu Z 14).

Ucbcrdies steht dem Negisterrichter die Befugniß zu, die ungesetzliche Firma, wennsie eingetragen ist, zu löschen; die gleiche Befugniß steht dem vorgesetzten Landgerichtzu (ZH 142, 143 F.G.). Diese Paragraphen lauten:

'Staub, Handelsgesetzbuch, VI. Aufl. 12