178 Handelsfirma. Z 37.
8 142. Ist eine Eintragung in das Handelsregister bewirkt, obgleich sie wegenMangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war, so kann das Registergerichtsie von Amtswegen löschen. Die Loschung geschieht durch Eintragung eines Ver-merkes.
Das Gericht hat den Betheiligten von der beabsichtigten Löschung zu benach-richtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Wider-spruchs zu bestimmen.
Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des K t-v Abs. Z, H An-wendung.
H 143. Die Löschung einer Eintragung kann gemäß den Vorschriften des K t42auch von dem Landgerichte verfügt werden, welches dem Registergericht im Instanzeu-zuge vorgeordnet ist. Die Vorschrift des Z 30 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.
Gegen die einen Widerspruch zurückweisende Verfügung des Landgerichts findetdie sofortige Beschwerde an das Vberlandesgericht mit der Maßgabe statt, daß dieVorschriften des K 28 Abs. 2, Z zur entsprechenden Anwendung kommen. Sieweitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
Zu diesem Verfahren wird der Registerrichter dann schreiten, wenn das Ordnungs-strafverfahren nicht oder nicht rasch genug zum Ziele führt (Düringer u. Hachenburg lS. 333). Auch bei diesem Verfahren können die Organe des Handelsstandes gemäßAnm. IS sf. zu Z 14 mitwirken (auch durch Anträge beim Landgerichte, wenn diesesnach Z 143 F.G. einschreitet, obwohl das im Z 126 F.G. nicht mit angeordnet ist;vcrgl. Düringer u. Hachenburg I S. 334).
2- i) Die Thätigkeit des Rcgisterrichtcrs kann angeregt werden durch die Organe des Handels-
standcs (vergl. hierüber und über das Beschwerderecht Anm. 15 zu S 14), oder auchdurch jeden berechtigten Dritten. Insbesondere wird hierbei in Frage kommen derdurch den unbefugten Firmengebrauch Verletzte, der nach Absatz 2 unseres Paragraphenauch ein Klagerccht hat. Dieser kann auch durch Anträge beim Registcrrichtcr sein Rechtverfolgen und hat im Ablehnungsfälle auch das Beschwerderecht (vergl. hierüber Anm. 15Zu s 14).
Anm.io. II. (Absatz 2.) Das Klagerecht des Verletzten gegen unbefugten Gebrauch einer Firma.
1. Wer ist der Verletzte? Wer ist also klagcbcrcchtigt?
n) Wer durch den unbefugten Gebrauch der Firma in seinen Rechten ver-letzt wird. Nicht etwa bloß Derjenige, dessen Firmenrecht verletzt wird, sondernJeder, dessen Recht durch den unbefugten Gebrauch einer Firma verletzt wird. DerH 37 regelt nicht den Schutz der Firma, sondern den Schntz aller Rechte gegen unbe-fugte Firmirnng. Aber andererseits führt, wie Düringer u. Hachenburg I S. 141 zu-treffend bemerken, der Absatz 2 unseres Paragraphen nicht eine Popularklage ein, diegegen unbefugten Firmcugebrauch Jedem aus dem Volke zustünde. Vielmehr steht dashier gegebene Klagerecht nur Dem zu, dessen Rechte durch die unbefugte Firmenfllhrungverletzt werden. Wer ohne diese Voraussetzung hinwirken will auf die Untersagungder unbefugten Firmcuführung, sei es, daß er ein rechtliches Interesse hat, das sichnicht gerade als Rechtsverletzung qualifizirt, oder ein sonstiges Interesse, mag dasselbeethischer oder irgend einer anderen Natur sein, der mag auf die Thätigkeit des Register-richters nach Abs. 1 unseres Paragraphen hinwirken (vergl. oben Anm. 9 und unten.Anm. 14).
Anm.ii. li) In erster Linie ist allerdings dabei an das Firmenrecht gedacht. Das-selbe ist im Falle des Z 1 von der Eintragung nicht abhängig, wohl aber im Falledes Z 2, doch wird auch im Falle des Z 1 die Priorität nach Maßgabe des Z 3V be-gründet, sodaß der Inhaber einer nicht eingetragenen Firma durch die Eintragungeiner gleichlautenden in seinem Rechte nicht verletzt wird, sofern diese nur in Gcmäß-beit der gesetzlichen Vorschriften gewählt ist (vergl. Anm. 2 zn K 39). Andererseitsaber wird durch die Eintragung der Wortlaut der Firma derart festgestellt, daß dieeingetragene Firma nur in der so verlautbartcn Weise geschützt wird (R.O.H. 4 S. 254).