Handelsfirma. H 37. 179
Indessen ist hier sofort hinzuzufügen, daß der eingetragenen Firma der Schutz desZ 37 Abs. 2 nicht zu versagen ist, wenn die widerrechtlich gewählte Firma nur uner-hebliche Abweichungen hat (R.G. 37 S. 59; O.L.G. Colmar in 6.2. 46 S. 48V).
e) In zweiter Linie ist das Namensrecht geschützt (R.G. 37 S. 59). Es kann Anm. rs.z. B. Herr Mathias Bauer, der Begründer des bekannten Cafs Bauer in Berlin, da-gegen Einspruch erheben, daß irgend Jemand in Leipzig sein Etablissement Cafe Bauerbezeichnet, und wenn Herr Mathias Bauer dies genehmigt haben sollte, so würdeseinem Sohn der gleiche Einspruch zustehen, falls nicht etwa der Fall des Z 22 vor-liegt (O.L.G. Hamburg und R.G. in 6.2. 46 S. 480; Bolze 23 Nr. 154). Auch derNichtkaufmann, dessen Name unbefugt zur Firmensührung gebraucht wird, hat dasKlagerecht (R.O.H. 6 S. 249; R.G. 29 S. 125) und ebenso natürlich auch der Kauf-mann, auch wenn er anders firmirt, als der unbefugt firmirende Kaufmann.
Früher nahm man an, daß sich das Namensrecht nur an den Familiennamenknüpft (O.L.G. Marienwerder in Seufsert's Archiv 48 S. 3; R.G. 29 S. 125). Alleindas B.G.B, erkennt im Z 12 auch das Recht am Vornamen an (Planck Anm. 4 zu§ 12 B.G.B.). Es kann also auch in der Beilegung eines unrichtigen Vornamenszur Firma die Verletzung des Namensrechts eines Anderen liegen; und umgekehrt liegtin der Beilegung eines unrichtigen Beinamens eine Verletzung des Namenrechts desbefugten Namensinhabers auch dann, wenn andere Vornamen beigelegt sind (fürletzteres R.G. 7, S. 280). Endlich wird auch der Name der juristischen Personen alsgeschützt gelten müssen, obwohl Z 12 B.G.B, im Titel „natürliche Personen" steht (PlanckAnm. 6 zu Z 12 B.G.B.; Endemann, Einführung 3. Aufl. S. 186).
Ueberall ist hier, bei Verletzung des Namensrechts, davon auszugehen, daß dasNamensrecht im Z 12 B.G.B., insoweit es sich um den Einspruch gegen den Miß-brauch handelt, nicht absolut anerkannt ist, sondern nur insoweit das Interesse desBerechtigten verletzt wird. Der vorliegende Z 37 Abs. 2 will aber nicht Rechte be-gründen, sondern den bestehenden Rechten einen Schutz gegen die in unbefugtemFirmengebrauch liegenden Beeinträchtigungen gewähren. Deshalb kann nur dann derTräger des angeblich gemißbrauchten Namens klagen, wenn er ein Interesse hat, derFirmensührung zu widersprechen.
ö) Aber auch Jeder, der sonst in seinen Rechten verletzt wird, kann dieAnm.is.Klage erheben gegen den unbefugten Firmenführer (R.G. 3 S. 166). Deshalb istes zutreffend, wenn das R.G. (3 S. 167) ein Recht auf Beseitigung des von einemKonkurrenten gebrauchten Zusatzes „einzig" in der Firma „einzige Fabrik nikotinfreierTabake, Patent Dr. R. Kißling 6r Co." daraus herleitet, daß auch dem Kläger einPatent auf einen Apparat zur Entfernung des Nikotins aus dem Tabak ertheilt war;diesem Patentrechte widersprach es, daß die Beklagte sich in ihrer Firma als„einzige" Fabrik nikotinfreier Tabake Patent zc. bezeichnete, weil daraus der Verkehrentnehmen mußte, daß ihr Verfahren allein patentirt war. Das war eine täuschendeBezeichnung, widersprach daher den Vorschriften über das Firmenrecht und verletztegleichzeitig das Patentrecht des Klägers. Auch ein Waarenzeicheninhaber kannunter Umständen gegen eine unbefugte Firmenführung Einspruch erheben (vergl. untenAnm. 25).
e) Indessen muß es doch ein bestimmtes Recht sein, welches verletzt ist. ZwarAmn.l».scheint die Denkschrift S. 47 anzunehmen, daß der Z 37 in allen Fällen Anwendungfindet, wo „berechtigte Interessen" verletzt werden, und auch Düringer u. Hachenburg IS. 142 stehen auf Grund der in der ersten Sachverständigen-Kommission zu Tage ge-tretenen Anschauungen auf diesem Standpunkte. Allein das Gesetz spricht von Rechten,nicht von berechtigten Interessen. Oft ist dies weniger, oft mehr als berechtigte In-teressen. Jedenfalls muß der klare Wortlaut des Gesetzes zu Grunde gelegt und davonausgegangen werden, daß eine Verletzung von Rechten erforderlich und ausreichendist. Schon nach früherem Recht hat das Reichsgericht (R.G. 19 S. 21) scharf betont:nicht wer in seinen Interessen verletzt sei, sondern wer in seinen Rechten verletzt sei,
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