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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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180 Handelsfirma. Z 37.

habe das hier fragliche Untersagungsrecht. Der Gesetzgeber, der so oft von berechtigtenoder rechtlichen Interessen spricht (vergl. z. B. im H.G.B. Z 9 Abs. 2; im B.G.B.ZZ 1597 Abs. 2, 2228), hätte, wenn er dies gemeint hätte, auch hier diese Worte ge-braucht. Denn der Gegensatz zwischen berechtigten Interessen und Recht ist ihm klarzum Bewußtsein gekommen (vergl. z. B. Denkschrift zum F.G. S. 39; Anm. 5 zuH 14). Es muß hier der feste Boden innegehalten werden, auf welchem das B.G.B,im Z 823 steht, welcher ebenfalls ein auch sonst anerkanntes bestimmtes Recht als ver-letzt voraussetzt, wenn ein Anspruch aus unerlaubter Handlung begründet sein soll.

Es kann daher jedenfalls jetzt nicht mehr gebilligt werden, wenn das R.G. (22S. 69; Bolze 21 Nr. 149) die Klage jedem Konkurrenten gab, weil der Mißbrauchendein das Absatzgebiet desselben, das sich dieser in Bethätigung des Handelsbetriebes er-rungen hat, eingreift und ihn daher in dem berechtigten Genusse wirthschaftlicher Güteistört." Der berechtigte Genuß wirthschaftlicher Güter ist immer noch kein Recht, dieStörung dieses Genusses noch keine Rechtsstörung oder Rechtsverletzung, ebenso ist daZAbsatzgebiet kein Recht, ein Eingreifen in dasselbe keine Rechtsverletzung. Gegen Be-einträchtigungen dieser Art wenden sich jetzt besondere Schutzgesetze, sie können sich ins-besondere als unlauterer Wettbewerb darstellen (vergl. R.G. 35 S. 169, unten Anm. 25)Eine weitere Rechtshilfe gewährt hier das Antrags- und Beschwerderecht, durch welchesauf das Einschreiten des Registergerichts eingewirkt werden kann (vergl. Abs. 1 diesesParagraphen und Gesetz betreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit Z 29; vergl. auchAnm. 5 zu Z 14). Hiernach kann auf Grund des Z 37 jedenfalls nicht irgend ei?Konkurrent klagen auf Beseitigung der Firmenführungeinzig" odererste", auchwenn diese Bezeichnungen der Wahrheit nicht entsprechen. Hier müssen eben die andere»Gesetze helfen oder H 37 Abs. 1.

Anm .is. k) Umgekehrt ist auch ein besonderes Interesse zur Anstellung der Klag«nicht erforderlich (R.G. 3 S. 166; 19 S. 29), außer wo, wie beim Namensrecht nuidann ein Recht auf Beseitigung der Störung anerkannt wird, wenn ein schutzbedürftigesInteresse besteht (s. oben Anm. 12).

Anm.is. s) Auch Ausländer können Ansprüche aus Z 37 Abs. 2 erheben. Die Voraussetzung??

des ihnen zustehenden Namens- und Firmenrechts richten sich nach ausländischem Rech«(O.L.G. Colmar, in S.2. 46 S. 464 und O.L.G. Hamburg in S.2. 46 S. 481). -Auch den Erben des Verletzten stehen die Rechte zu (App.-Gericht Leipzig in BuschArchiv 36 S. 299; Hahn Z 2 zu Art. 27). Auch offene Handelsgesellschafte?haben das Klagerecht, wenn ihre Rechte dadurch verletzt werden, daß eine andere Firmaunbefugt den Familiennamen ihrer Inhaber führt (RG. 13 S. 149).

Anm .17. 2. Voraussetzungen der Verletzung. Gegen wen kann die Klage gerichtet werden? Gege?

Den, der eine Firma unbefugt gebraucht.

a) Die Klage richtet sich, wie auch oben Anm. 1 des Näheren auseinandergesetzt ist,nicht bloß gegen den Kaufmann, der sich einer Firma bedient, die ihm nichlzusteht, sondern auch gegen den Minderkaufmann, auch gegen die hypothe-tischen Kaufleute des Z 2, auch gegen Nichtkaufleute, auch gegen Scheinkauf-leute kraft Eintragung gemäß Z 5; auch wenn sonst die Firma eingetragenist, aber zu Unrecht, z. B. wenn die Eintragung erschlichen ist. Ueberalle diese Punkte vergl. oben Anm. 1 u. 2.

Anm .1«. b) Unbefugt muß der Gebrauch sein, d. h. es darf nach den Vorschriften über Firmender Firmenführer zum Gebrauch der betreffenden Firma nicht berechtigt sein. Wanneine Firma berechtigt ist, wann unberechtigt, ist in den früheren Paragraphen aus-führlich dargelegt. Es kann dies hier selbstverständlich nicht wiederholt werden (vergl.hierüber auch oben Anm. 4).

Nach diesen früheren Darlegungen richtet sich insbesondere auch die Frage, in-wiefern Z u s ä tz e berechtigt oder unberechtigt sind, inwiefern sie als täuschendzu betrachten und deshalb unbefugt sind; ob sie schon deshalb vom Standpunkte desFirmenrechts unbefugt sind, weil ein Anderer den gleichen Zusatz in seiner Firma