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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
181
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Handelsfirma. §37. 131

schon hatte (vergl. über den letzteren Punkt Anm. 8 zu § 13). Ueber den Fall derErschleichung einer Firmeneintragung siehe oben Anm. 2.

Unter dem unbefugten Gebrauch im Sinne des § 37 Abs. 2 kann aber, wiegesagt, nur eine Verletzung der Vorschriften über das Firmenrecht verstanden werden.Düringer n. Hachenburg I S. 140 wollen die Vorschrift auch dann anwenden, wenndie Firmensllhrung unberechtigt ist, weil sie irgend einem Privatrechte eines Drittenwiderstreitet, Makower S. 74 auch dann, wenn in irgend einer Weise das öffentlicheRecht verletzt wird. Allein wenn die Firma nach den firmenrechtlichen Vorschriftenberechtigt ist, die Führung aber gleichwohl irgend einem Privatrechte widerstreitet, soist nicht die vorliegende Vorschrift seckss insleriao, sondern die Rechtsregeln über jenesverletzte Privatrecht, so z. B. wenn sich Jemand einem Berliner Kaufmann gegenüberverpflichtet hat, unter seinem Namen kein Konkurrenzgeschäft in ganz Deutschland zuerrichten. In Breslau und Memel würde seine Firma sirmenrechtlich zulässig sein; wenner sie, darauf gestützt, führt, so kann der Berliner Kaufmann ihn auf Unterlassungverklagen, aber nicht auf Grund unseres Paragraphen, sondern auf Grund des ge-schlossenen Vertrages. Und wenn irgend ein öffentliches Recht verletzt ist, nichtaber das Firmenrecht, so kann wohl diejenige Behörde, die jenes öffentliche Recht zu»schützen hat, einschreiten, z. B. wenn Jemand eine aus polizeilichen Gründen verboteneBezeichnung wählt, die aber firmenrechtlich völlig zulässig ist, so kann wohl die Polizei-behörde einschreiten, nicht aber ein Anderer. Unser Paragraph will vielmehr in seinenbeiden Theilen lediglich als Schlußstein seiner firmenrechtlichen Vorschriften sagen:Wer diese Vorschriften verletzt, kann von Amtswcgen und von Jedem, dessen Rechteverletzt sind, angehalten werden, die sirmenrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Unbefugter Gebrauch ist aber unerläßliche Voraussetzung. Das BetreibenAnm.is.unlauterer Konkurrenz mit einer berechtigten Firma wird hierdurchnicht getroffen (R.G. 20 S. 71; 29 S. 61; Bolze 17 No. 123). Auf diesem Gebietehelfen vielmehr jetzt § 14 des Waarenzeichengesetzes, § 8 des Gesetzes zur Bekämpfungdes unlauteren Wettbewerbes (über diese beiden Gesetze siehe unten Anm. 25) und so-weit die Thatbestände dieser beiden Paragraphen noch eine Lücke lassen, der § 826 B.G.B,,welcher Jeden zum Schadensersatz verpflichtet, der in einer gegen die guten Sittenverstoßenden Weise einem Anderen vorsätzlich Schaden zufügt.

Nur objektiv »nbcsngt braucht die Firmenführung zu sein. Weder ist ein Ver-schulden erforderlich (außer bei der Klage auf Schadensersatz), noch schützt guter Glaube.(Gutgläubiger Erwerb der Firma schützt nicht; R.G. 25 S. 5; der § 932 B.G.B, be-zieht sich nur auf bewegliche Sachen, nicht auf Rechte.) Aber durch Vereinbarungmit dem Einspruchsberechtigten kann die mangelnde Befugniß her-gestellt werden (R.G. 29 S. 71).e) Gebrauch. Der unbefugte Gebrauch einer Firma liegt nicht nur dann vor, Anm. so.wenn sie zum Abschluß von Handelsgeschäften oder zur Abgabe vonUnterschriften verwendet wird (sogenannter juristischer Gebrauch). Denn wennauch nach § 17 die Firma der Name ist, unter welchem der Kaufmann im Handel seineGeschäfte betreibt und seine Unterschrift abgiebt, so ist der Gebrauch dieses Namensdoch noch in mannigfach anderer Art denkbar, wie z. B. durch Zeitungsinserate, Firmen-schilder, Geschäftsanzeigen, Empfehlungskarten zc , und verboten ist jeder unbefugteGebrauch einer Firma, zu welchen kaufmännischen Zwecken derselbe auch immer erfolgt,wenn nur der Wille sich dokumentirt, sich bei dem Betriebe der Firma zu bedienen(R.G. 36 S. 14).

Als unbefugter Gebrauch ist im Einzelnen angesehen worden: Abschluß vonHandelsgeschäften, Abgabe von Unterschriften, Gebrauch in Zeitnngsinseraten, Firmen-schildern, Geschäftsanzeigen, Rechnungen, Empfehlungskarten (R.G. 5 S. 111; 36S. 14); Preislisten (R.G. 29 S. 61); Betreiben eines Handelsgewerbes in einem Lokal,über welchem eine andere Firmenaufschrift steht (R.O.H. 14 S. 184; R.G. 36 S. 14; vergl.hierzu jedoch Bolze 13 Nr. 122); Bordruck der früheren Firma auf Briefen und Memo-