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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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182 Handelsfirma. H 37.

randen, wenn auch nur mit einem Nachfolger-Zusatz, wenn auch ferner mit der zeitigenFirma unterzeichnet wird (R.G. 19 S. 21); fälschliches Geriren als Vertreter einerFirma (R.O.H. 21 S. 221); Anmeldung der Firma zum Handelsregister (R.G. 22S. 58). Gebrauch einer Firma als Telegrammadresse ist Mißbrauch (O.L.G. Dresden in (Z.T. 46 S. 479). Als unbefugter Gebrauch ist dagegen nicht erachtet worden un-befugte Etikettirung von Waaren mit fremder Firma (R.O.H. 6 S. 246; R.G. 3S. 165; Bolze 5 Nr. 291 Benediktiner ; R.G. vom 19. Oktober 1895 in J.W.S. 542 Doornkat), was aber nach unserer obigen Grundanschauung über den Be-griffGebrauch einer fremden Firma" nicht zutreffend ist (vergl. dagegen Kammer-gericht in Busch Archiv 27 S. 454; Düringer u. Hachenburg I S. 139; MakowerS. 74; Cosack S. 73). Gegen unbefugte Etikettirung gewährt jetzt das Waaren-bezeichnungsgesetz vom 12. Mai 1894 ZH 14 u. 15 Schutz (vergl. z. B. R.G. vom19. Oktober 1895 in J.W. S. 542; Näheres unten Anm. 25).

Immerhin ist der Gebrauch der Firma zu unterscheiden vonbloßen Notifikatorien (R.G. 5 S. 111; 19 S. 23 u. 25). So ist der Zusatz(früher Hugo Lissauer)" und der Zusatz(früher Lissauer'sches Haus)" als unbefugter5 Firmengebrauch, der Zusatz(im früher Lissauer'schen Hause)" als zulässiges Notifika-

torium erachtet worden (Bolze 16 Nr. 116). Die BezeichnungHermann Langenbach-sche Konkursmasse" oder Waarenlager der Hermann Langenbach'schen Konkursmassekann bald unzulässiger Firmengebrauch, bald zulässiges Notifikatorium sein, ersteres z. B.dann, wenn derartige Ankündigungen anonym und nach Beendigung des Konkurseserlassen werden.

Anm.21. ä) Der unbesugtc Gebrauch kaun auch im Auslande erfolge». Auch dann findet Z 37Abs. 2 Anwendung. (Bolze 9 Nr. 110; Allfeld S. 174; vergl. auch R.G. 13 S. 32).

Anm.22. 3. Das Ziel der Klage. Was kaun der Kläger verlangen? Unterlassung des ferneren

Gebrauchs der Firma. Dies ist im Abs. 2 hervorgehoben. Außerdem aberkann auf Löschung geklagt werden. Diese Klage ist zwar nicht erwähnt, aber un-bedenklich zulässig (R.G. 22 S. 60 und 37 S. 58 ffg.). Der Antrag dieser Löschungs-klage ist auf Abmeldung der Firma, d. h. auf Anmeldung, daß sie erloschen bezw. niemalszu Recht bestanden habe, zu richten (O.L.G. Köln in (Z.T. 46 S. 481, 482). Die bloßeKlage auf Unterlassung des Gebrauchs führt nicht zu dem Ziele, daß das Register berichtigtwird; auch eine Klage auf Feststellung führt nicht zu diesem Ziele, weil § 16 Abs. 1 nursolche Eintragungen zum Gegenstande hat, bei welchen mehrere bei der Eintragung be-theiligt sind, d. h. solche Eintragungen, die nur auf Antrag mehrerer erfolgen. Ist dieFirma noch nicht eingetragen, so kann Z 16 Abs. 2 anwendbar werden: die Ein-tragung der Firma darf nicht gegen den Einspruch desjenigen erfolgen, der eine rechts-kräftige oder vorläufig vollstreckbare Entscheidung darüber erwirkt hat, daß der Eintrag derFirma unzulässig sei. Damit ist der Kläger gegen die Eintragung einer unbefugt ge-führten Firma geschützt.

Anm .es. Ob außerdem ein Anspruch auf Schadensersatz besteht und unter welchen

Voraussetzungen, sagt unser Paragraph nicht. Er läßt nur die sonstigen Vorschriften hier-über unberührt. Das ist in erster Reihe der § 823 B.G.B., wonach Derjenige, der vor-sätzlich oder fahrlässig das Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, auf Schadensersatzhaftet. Das bezieht sich selbstverständlich auch auf die Verletzung des Firmenrechts und ausdie Verletzung sonstiger Rechte durch unbefugten Firmeugcbrauch. Es kann also unter denVoraussetzungen zu 1 und 2 auch auf Schadensersatz geklagt werden, wenn die Verletzungvorsätzlich oder fahrlässig geschah. Außerdem kommen hier noch in Frage die Schutz-bestimmungen aus dem Wettbewerbsgesetz und aus dem Z 826 B.G.B, (s. oben Anm. 19).Der Inhalt des Schadensersatzanspruchs richtet sich jetzt nach ßS 249 ffg. B.G.B., derentgangene Gewinn besonders ist ein solcher, welcher nach dem gewöhnlichen Laufe derDinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach getrosfenen Anstalten undVorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (Z 252 B.G.B.; so auch nachfrüherem Recht R.G. 28 S. 247; 38 S. 171).