Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
183
Einzelbild herunterladen
 

Handelsfirma. § 37. 133

Die Klagen auf Unterlassung und Schadensersatz stehen dem Verletzten kumulativ zu.

Einstweilige Verfügungen sind ebenfalls zulässig. Sie können z. B. daraufAmn.sugerichtet werden, daß gegen fiskalische Strafen dem Firmensührer der fernere Gebrauch derFirma untersagt wird, nicht aber aus Eintragung von Vormerkungen in das Register (vergl.Anm. 6 im Exkurse zu § 8).

Zusatz. Abgrenzung des Firmcnrechts gegen das Recht des Warenzeichens und gegen die Anm.ss.ssirmcmcchtliche Vorschrift des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

1. Das Waarenzeichen-Gesetz gewährt dem Firmenrecht einen weiteren Schutz in § 14.Man hatte früher in der Rechtsprechung angenommen, daß es keinen unbefugten Gebrauchder Firma enthält, wenn Jemand die Firma eines Andern dazu benutzt, um seine Waaredamit zu versehen (vergl. oben Anm. 20). Das Waarenzeichengesetz schützt das Firmen-recht auch nach dieser Richtung.

2. Wer ein Wortzeichen eintragen läßt, kann dadurch bestehende Firmenrechte sicherlichnicht in Frage stellen (§ 13 des Waarenzeichengesctzcs; R.G. in Strafsachen 33 S. 13).

Aber die Wahl eines Wortzeichens kann auch die spätere freie Wahl von Firmen in dendurch das Handelsgesetzbuch gewährleisteten Grenzen nicht in Frage stellen. Wer ein Wort-zeichen so wählt, daß dasselbe auch die zulässige Bezeichnung einer Firma abgeben kann,kann diese letztere Wahl nicht verhindern. Durch das Wortzeichen kann man die Sprachenicht derart monopolisiren, daß sie nunmehr für die sonstigen Zwecke des Rechtslebensunbrauchbar wird. Auch dies sollte in § 13 des Gesetzes zum Ausdruck gebracht werden.Es kann dem R.G. (in Strafsachen 30 S. 13) nicht beigetreten werden, wenn es meint,§ 13 lasse die spätere Firmenwahl nur insoweit frei, als es sich um nothwendige Bestand-theile handelt, nicht um willkürliche Zusätze nach Art. 16 des alten, §18 Abs. 2 des neuenH.G.B., woraus sich weiter ergeben würde, daß die spätere Firmenwahl bei Aktiengesell-schaften überhaupt nicht freigelassen wäre, weil diese es ja stets in der Hand haben, daseingetragene Zeichenwort zu vermeiden, und das Verbotsrecht würde sich auf ganz Deutsch-land erstrecken. Nach unserer Ansicht kann, wer das Wort Meteor oder Salvator alsWaarenzeichen wählt, nicht verhindern, daß eine später gegründete Aktiengesellschaft sichMeteor oder Salvator nennt und auch ihre Waaren in dieser Weise bezeichnet. EineAktiengesellschaft, deren Firma ähnlich lautet, wie ein eingetragenes Wortzeichen, ist aller-dings gezwungen, sich ihrer ähnlichen Firma zu bedienen, auch mit Abkürzungen (§ 13des Gesetzes), allerdings nicht mit derartigen Abweichungen, daß nicht mehr die Führungihrer Firma, sondern die des ähnlichen Wortzeichens vorliegt. Auch kann gegen eine vomStandpunkte des Firmenrechts unbefugte Firmensührung nach § 37 Abs. 2 Einsprucherhoben werden von einem Waarenzeichenberechtigten, dessen Rechte dadurch verletzt werden(vergl. oben Anm. 13). Solche Verletzung liegt z. B. nicht vor, wenn die GesellschaftMeteor ihre Glühstrümpfe so bezeichnet, während das Wortzeichen Meteor für Eisenwaarengewählt war (§ 12 des Waarenzeichengesetzes). Umgekehrt hat auch der Inhaber einerFirma kein Prioritätsrecht, welches ihm das Recht gäbe, zu untersagen, daß in der Folge-zeit ein Anderer sich eines gleichlautenden Waarenzeichens bediene. Das Gegentheil folgtnicht etwa aus § 14 des Gesetzes. Gegen unlauteres Eingreifen des Waarenzeichens inein fremdes Firmenrecht schützt § 8 des Wettbewerbsgesetzes (vergl. zu 3).

Z. Durch § 8 des Wettbewerbsgesetzes ist das Firmenrecht nicht bloß gegen Denjenigengeschützt, der sich unbefugt einer ihm nicht zustehenden Firma bedient, sondern auch gegenDenjenigen, der an sich berechtigt ist, die Firma zu führen (der z. B. in einer anderenStadt eine gleichlautende Firma hat eintragen lassen, der sie aber in einer Weise führt,welche darauf berechnet und geeignet ist, Verwechslungen herbeizuführen (R.G. vom13. Dezember 1897 in J.W. 1838 S. 82, 83). Au sich ist z. B. Niemand gehindert,in Hamburg eine Salvatorbrauerei-Aktiengesellschaft zu gründen, auch wenn in München eine solche renommirte Gesellschaft besteht. Aber wenn der Gebrauch der ersteren Firmain jener unlauteren Weise geschieht, so gewährt das Wettbewerbsgesetz Schutz, der abernicht dahin geht, daß die Löschung der Firma verlangt werden kann, sondern nur die