184 Handelsfirma. Z 37. Exkurs zu § 37.
Unterlassung jenes unlauteren Gebrauchs. Die Wahl und die Führung der Firma an sichist also auch dann nicht versagt, wenn ein gewisser Gebrauch berechnet und geeignet ist,.Verwechslungen herbeizusühren.
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Die Firma auf dem Ladenschild.
Kmn. i. 1. Nach Art. 9l E.G. zum H.G.B, erhält die Gewerbeordnung folgenden Z ISa:Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast- oder Schank-wirthschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einemausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingange des Ladens oder derWirthschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die Firma in der be-zeichneten Weise an dem Laden oder der Wirthschaft anzubringen; ist aus der Firmader Familienname des Geschäftsinhabers mit dem ausgeschriebenen Vornamen zu er-sehen, so genügt die Anbringung der Firma.
Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesell-schaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß fürdie Namen der persönlich haftenden Gesellschafter gilt, was in Betreff der Namen derGewerbetreibenden bestimmt ist.
Sind mehr als zwei Betheiligte vorhanden, deren Namen hiernach in der Auf-schrift anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von zweien mit einem dasVorhandensein weiterer Betheiligter andeutenden Zusatz aufgenommen werden. DiePolizeibehörde kann im einzelnen Falle die Angabe der Namen aller Betheiligtenanordnen.
knm. 2. 2. Die Vorschrift soll eine Art Ergänzung der firmenrcchtlichcn Vorschriften des H .G .B.
bilden. Sie will im Interesse der Sicherheit des Verkehrs, zum Schutz desselben vorTäuschungen, soweit es irgend angeht, dazu beitragen, daß deutlich zu erkennen ist, werder Inhaber der Firma ist.
Die bisherigen Polizeiverordnungen, welche dieseMaterie regeln,sind hiermit aufgehoben. Denn das ist doch wohl die Tendenz der Vorschrift, daßsie an die Stelle der bisherigen Polizeiverordnungen treten und diese Materie erschöpfendregeln will (vergl. Denkschr. S. 33).
»nm. s. 3. Die verpflichteten Personen sind: Gewerbetreibende, die einen offenen Ladenhaben und Gast- oder Schankwirthschaft betreiben.
s.) Gewerbetreibende. Die Bezeichnung ist möglichst weit gewählt, um nicht bloß dieKaufleute, sondern alle Gewerbetreibende zu umfassen. Deshalb ist die Vorschrift auchin die Gewerbeordnung eingerückt. Indessen scheiden von diesen aus diejenigen Ge-werbetreibenden, welche einen Familiennamen nicht führen, namentlich die Aktien-gesellschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Genossenschaften und die-jenigen juristischen Personen, welche als Einzelkaufleute ein Gewerbe betreiben. Aufalle diese kann die Vorschrift sich nicht beziehen, weil ihr Inhalt ja darin besteht, daßsie den bürgerlichen Namen anzugeben haben, was bei diesen juristischen Personennicht möglich ist. Zweifelhaft wäre es gewesen, ob auch die offenen Handelsgesellschaftenund Kommanditgesellschaften unter die Vorschrift fallen. Diesen Zweifel löst aber derAbs. 3 unseres Paragraphen. Eine eigenthümliche Stellung aber nehmen die Kom-manditgesellschaften auf Aktien ein. Nach unserer Auffassung sind sie juristische Per-sonen, als solche haben sie keinen bürgerlichen Namen und schon deshalb sollten sievon der Vorschrift ausgenommen sein. Wie man aber auch die Kommanditgesellschaftenauf Aktien konstruiren mag, so geht doch das neue H.G.B, jedenfalls davon aus, daßdie Firma der Aktienkommanditgesellschaft eine Sachfirma, jedenfalls so beschaffen seinmuß, daß sie nicht den Anschein erweckt, als seien die Inhaber lediglich persönlich