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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
185
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Handelsfirma. Excurs zu Z 37. 185

haftende Gesellschafter (ZZ 20 u. 22 Abs. 1 Satz 2? Art. 22 Abs. 2 E.G. zum H.G.B.).Daraus geht hervor, daß die Wahl einer bloßen Sachfirma nicht bloß gestattet ist,sondern sogar die Regel bilden soll und nun sollen im Widerspruch mit dieser Tendenzdes Gesetzbuchs auf alle Fälle auf den Firmenschildern die Namen der persönlichhaftenden Gesellschafter angebracht werden,b) Einen offenen Laden oder eine Gast- oder Schankwirthschaft müssen die Gewerbe-Anm. -rtreibenden haben, um unter die Vorschrift zu fallen. Die Begriffe Gast- oder Schank-wirthschaft sind nicht zweifelhaft. Der offene Laden aber ist ein Begriff, der dasGeschloffen- und das Osfensein zugleich umfaßt in gewisser, dem Verkehr geläufigerVerbindung. An Beispielen wird sich das am Besten klar machen lassen. Ein Komptoirist kein offener Laden, weil es dem Eintritt des Publikums nicht genügend offen steht.

Eine offene Verkaufsstatt auf der Straße, eine Bude auf dem Jahrmarkt, ein Automatim Freien sind keine Läden, weil sie wiederum all zu offen ssnd. Dagegen wird einKellerlokal, welches von der Straße aus zugänglich ist, auch ein die Merkmale desOsfcnseins tragender Geschäftsraum in einem oberen Stockwerk als offener Laden zubetrachten sein (vergl. hierüber Cohn bei Gruchot 42 S. 77).

4. Der Inhalt der Verpflichtung ist Anm. s

u) für alle Gewerbetreibenden: Anbringung ihres Familiennamens mit mindestenseinem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingange des Ladensoder der Wirthschaft in deutlich lesbarer Schrift,b) Ist der Gewerbetreibende ein Kaufmann, der eine Handelsfirma führt, so Anm. ehat er zugleich die Firma in der bezeichneten Weise anzubringen. Deckt sich die Firmamit dem ausgeschriebenen Vornamen und Beinamen, so genügt eines. Dabei istnatürlich vorausgesetzt, daß der Gewerbetreibende eine Firma mit Recht führt. Ist erMinderkaufmann oder führt er einen fremden Namen zu Unrecht, so kann er nicht fürverpflichtet erachtet werden, diese unzulässige Firma deutlich anzubringen. Er magdann gegen andere Vorschriften verstoßen, aber er kann nicht für verpflichtet erachtetwerden, die von ihm unbefugt geführte Firma offen anzubringen und so das Unrecht,welches er begeht, noch zu vergrößern. Auch ist er jedenfalls verpflichtet, seinen Vor-und Familiennamen an dem Firmenschild anzubringen. Besonders ist dies wichtig beiGewerbetreibenden, die nur kraft Z 5 als Kaufmann gelten.

Für offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Aktien-Kommandit-gesellschaften gelten die im Abs. 2 und 3 unseres Paragraphen gegebenen Sonder-vorschriften, deren Aufzählung hier überflüssig erscheint,b. Als Folge der Verletzung dieser Pflicht ist zunächst in der neuen Nr. 14 des Z 148 der Anm. ?Gewerbeordnung (Art. 9 HI E.G. zum H.G.B.) eine Geldstrafe bis zu 150 M. und imUnvermögensfalle eine Haftstrafe bis zu 4 Wochen angedroht.

Außerdem aber fragt es sich: welche civilrechtlichen Folgen die Verletzung dieser Anm. sPflichten hat. Zunächst kommen die Vorschriften über den Irrthum in Betracht (HZ 119,121, 123, 124 B.G.B.). Es kann sein, daß der Gegenkontrahent sagen kann, er hätte,wenn er den wahren Inhaber gekannt hätte, mit diesem nicht kontrahirt. Doch ist imAllgemeinen davon auszugehen, daß man, wenn man mit einer Firma kontrahirt, mitdem Inhaber kontrahiren will, wer es auch sei (vergl. Anm. 1 zu § 17).

Endlich kann auf Grund des H 823 Abs. 2 B.G.B, eine Haftung aus unerlaubterHandlung gegen Den vorliegen, welcher die Verpflichtung zur Osfenlegung verletzt hat.

Denn die vorliegende Vorschrift dürste doch wohl sicherlich als ein zum Schutze einesAnderen erlassenes Gesetz erachtet werden. Es sollen doch alle diejenigen bestimmten Per»sonen geschützt werden, die mit dem Geschäft in Verbindung treten (vergl. auch Cohn beiGruchot 42 S. 78 Anm. 12).