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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
186
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Igg Handelsbücher. § 33.

Vierter Abschnitt.

Handelsbücher.

i? -»«.

Jeder Aaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seineHandelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungs-mäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.

Er ist verpflichtet, eine Abschrift sAopie oder Abdruck) der abgesendetenHandelsbriefe zurückzubehalten und diese Abschriften sowie die empfangenenHandelsbriefe geordnet aufzubewahren.

Der Paragraph statuirt die Verpflichtung des Kaufmanns zur Führung von Handelsbiichern,

^ Ein- Die Verpflichtung ist öffentlich-rechtlicher Natur: sie ist dem Kaufmann nicht sowohl um seinercttung. willen, als im Interesse derjenigen Personen, die mit ihm in rechtliche Beziehungen treten,auferlegt. Dennoch hat der Gesetzgeber einen direkten Zwang zur Erfüllung dieserPflicht nicht gegeben (Isx impsrkseta). Doch liegt ein indirekter, aber sehr scharfer Zwangin den bei eintretendem Vermögensverfall zur Anwendung kommenden Strafvorschriften (ZZ 233bis 241 der Konkursordnung). Indeß bedarf es eines Zwanges im Allgemeinen überhaupt nicht,weil der Kaufmann in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse Veranlassung genug hat,ordnungsmäßige Handlungsbücher zu führen. Denn ohne geordnete Buchführung ist der Zweckeines einigermaßen erheblichen Handelsbetriebes unerreichbar. Auch würde er sich durch Unter-lassung der Buchführung eines Werthvolleu Beweismittels in seinen Prozessenbegeben.

1. (Abs. 1.) Zunächst ist im Allgemeinen vorgeschrieben, von wem und wie die Bücher zu

-Anm. i. führe» sind.

a) Von jedem Kaufmann. Wer Kaufmann ist, richtet sich nach ZZ 13. Hervorzuhebenist hier, daß Handlungsbücher zu führen sind von der Ehefrau, welche Handel treibt,auch wenn sie dies eigenmächtig thut (vergl. unsere Allgemeine Einleitung Anm. 6567),auch von Handelsgesellschaften (Z 6), auch von Kaufleuten nach Z 2 und nach Z 3Abs. 2, doch nicht von Minderkaufleuten (Z 4), auch nicht von den Mitgliedern dero. H.G. für ihre Privatwirthschaft (vergl. Anm. 3). Dagegen sind der Staat und dieinländischen Kommunalverbände, sofern sie Kaufleute sind, zur Buchführung verpflichtet(vergl. jedoch Z 42). Wer bloß Scheinkaufmann nach Z 5 ist, hat keine Buchführungs-pflicht (vergl. Anm. 4 zu Z 5), ebenso wer bloß in Folge Auftretens im Rechtsverkehrals Kaufmann gilt (vergl. unseren Exkurs zu ß 5). Auch ist der Minderjährige, derohne Zustimmung des Vormundes ein Handelsgewerbe betreibt, kein Kaufmann undunterliegt daher nicht der Buchführnngspflicht (vergl. Anm. 16 zu Z 1), in diesem Fallenatürlich auch nicht sein gesetzlicher Vertreter.

Anm. ». Ueberall beginnt die Pflicht mit dem Beginn der Kausmannseigenschast

und endet mit dem Aufhören der letzteren. Wann die Kausmannseigenschast beginntund endet, richtet sich nach anderweit entwickelten Grundsätzen: sie beginnt, um dieshier kurz zu wiederholen, bei Kaufleuten nach Z 1 mit dem Beginn des Handels-gewerbes, bei Kaufleuten nach Z 2 und nach § 3 Abs. 2 mit der Eintragung. Sieendet bei Kaufleuten nach Z 1 mit der Einstellung des Gewerbebetriebes oder mitder Verringerung desselben auf das Maß des Minderhandelsgewerbes (vergl. Anm. 3zu H 31), bei Kaufleuten nach Z 2 mit der Einstellung des Betriebes oder mit derVerringerung desselben auf einen so kleinen Umfang, daß der § 2 nicht mehr Platzgreift (vergl. auch Anm. 3 zu Z 31)/ nach unserer Ansicht auch mit der Löschung derFirma (vergl. Anm. 14 zu § 2). Das Analoge gilt bei den Kaufleuten nach Z 3 Abs. 2.