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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
187
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Handelsbücher. Z 38. 187

Für die Erfüllung dieser Pflicht haften im Falle der Handlungs-A»mnnsähigkeit des Prinzipals die gesetzlichen Vertreter und zwar sämmtliche. Entgegen-stehende Vereinbarungen sind für die Frage nach der öffentlich-rechtlichen Verantwort-lichkeit unerheblich. Anders wenn die hierfür zuständige Behörde den Wirkungskreisabgegrenzt hat, wie das z. B. das Vormundschaftsgericht bei mehreren Vormündernthun kann (Z 1797 Abs. 2 B.G.B.). So ist der Vormund oder der Vater, der imNamen des Mündels oder Kindes das Geschäft führt, verantwortlich (mit Unrecht ge-leugnet von Cosack S. 62), zust. Düringcr u. Hachenburg I S. 149; so auch derTestamentsvollstrecker, der ein ihm vom Erblasser übertragenes Amt führt (Düringerm. Hachenburg I, S. 149; vergl. Marcus im Sächsischen Archiv 8 S. 3 ffg.). So sindbei offenen Handelsgesellschaften alle Socien ohne Rücksicht auf ihre Vertretungsbefugnisseund auf etwaige vertragliche Vereinbarungen verantwortlich. Wenn das Reichsgericht(in Strafsachen 13 S. 398) die Verantwortlichkeit Dessen, der abredegcmäß fortan nurstiller Gesellschafter sein sollte, ohne daß jedoch seine Mitinhaberschaft gelöscht wurde,verneint hat, so geschah dies deshalb, weil hierin die Auflösung der offenen Handels-gesellschaft liegt, die auch ohne Eintragung wirkt. Zust. Förtsch Anm. 1 zu Art. 23;anders Düringer u. Hachenburg I S. 159, welche die von der Geschäftsführung aus-geschlossenen Gesellschafter von der Verantwortlichkeit befreien, weil sie nach Z 118 nurein Recht, keine Pflicht zur Kontrole hätten, und auch dieses Recht vertraglich aus-geschlossen werden könne bis zur Grenze des Unredlichkeitsverdachtes. Allein der vor-liegende Paragraph legt in öffentlich-rechtlichem Interesse jedem Kaufmann die Pflichtzur Buchführung auf. Diese Pflicht liegt also Jedem ob, der Kaufmann ist. Durchinterne Vereinbarungen kann man sich von dieser Verantwortlichkeit nicht befreien.Private Vereinbarungen, welche dazu führen, die Erfüllung dieser öffentlich-rechtlichenPflicht unmöglich zu machen, sind insoweit nichtig und es tritt diese Unwirksamkeit derin ^ 118 Abs. 2 statuirten an die Seite. Nicht aber darf man umgekehrt die Buch-führungspflicht verneinen, weil im Falle des Kontrolverzichts die Erfüllung derselbenunmöglich wäre. Die Mitglieder der offenen Handelsgesellschafthaben nicht außerdem Bücher zu führen, aus denen ihre private Ver-mögenslage ersichtlich ist, da sie nur in Bezug auf die Societät Kaufleute sind,nur dieses Handelsgewerbe betreiben, sie sind Kaufleute, aber nicht Einzelkaufleute(vergl. Anm. 8 zu Z 1). Bei Aktiengesellschaften sind sämmtliche Mitglieder desVorstandes und sämmtliche Liquidatoren für die Buchführung verantwortlich (Plenar-Entscheidung des R,G. in Strafsachen 13 S. 235). Bei Aktienkommanditgesellschaftengilt dasselbe hinsichtlich der Komplementare, sie sind zwar nicht selbst Inhaber desHandelsgewerbes, aber gesetzliche Vertreter der Gesellschaft, während die Kommanditistenfür die Buchführung nicht haften, da sie weder das eine noch das andere sind. Beieinfachen Kommanditgesellschaften haften die Komplementare, der Kommanditist istnicht Kaufmann (Anm. 8 zu Z 1). Ehefrauen, die häufig, wenn der Mann inVermögensverfall gerathen ist, ihren Namen hergeben zum Betriebe des Handels-gewerbes, sind in gleicher Weise verantwortlich, auch wenn das Gewerbe thatsächlichvom Manne ausgeübt wird. Denn giebt ihnen das Gesetz einmal die vollen Rechteeines Kaufmanns, so müssen sie auch die Pflichten desselben übernehmen. Darausfolgt, daß umgekehrt der Ehemann in solchem Falle nicht verantwortlich ist (andersbei wirklichen Scheinverhältnissen, vergl. N.G. in Strafsachen 25 S. 122).

Doch sind die bezüglichen Strafvorschriften nicht so formell auszulegen, daß Anmbeim objektiven Vorliegen des gesetzlich unzulässigen Bücherzustandes unbedingt dielliestrafung eintritt. Vielmehr muß eine schuldhafte Verletzung vorliegen(R.G. in Strafsachen 29 S. 393). In Folge dessen bleibt dem Kaufmann der Ent-schuldigungsbeweis frei, daß er aus gerechter Ursache nicht in der Lage gewesen, dergesetzlichen Pflicht zu genügen (R.G. in Strafsachen Bd. 1 S. 49: Täuschung durchden Socius), während freilich der Einwand, man habe nicht gewußt, daß man imtechnischen Sinne Kaufmann sei, nicht beachtlich ist (R.G. in Strafsachen 8 S. 147).