Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
188
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Igg Handelsbücher. Z 38.

Auch die Verhinderung durch Krankheit bietet keinen Entschuldigungsgrnnd (Recht-sprechung d. R.G. in Strafsachen 7 S. 730), es sei denn, daß man so krank war,daß man auch für Vertretung nicht sorgen konnte.

Anm. 5. b) Er hat seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens ersichtlich zu mache»,d. h. ersichtlich nicht bloß für ihn selbst, aber auch nicht gerade für Jedermann, sondernfür Jeden, der sich auf Buchführung versteht, den Sachverständigen (R.G. in Straf-sachen Bd. 4 S. 119). Hiernach müssen die Handelsbücher eine doppelte Eigenschafthaben: die Handelsgeschäfte sind einzeln zu buchen, wenn auch nicht gerade ihremspeziellen Rechtsgrunde nach. Das ist nicht üblich und vom Gesetzgeber nicht gewollt;es genügt das hergebrachte Kreditiren und Debitiren, aus ihnen ergeben sich die ein-getretenen Vermögensänderungen (Denkschrift S. 44) und dies entspricht den Grund-sätzen ordnungsmäßiger Buchführung (Anm. 6). Wenn aber die Bücher außerdem dieLage des gesammten Vermögens des Kaufmanns ersichtlich machen sollen, so darf auchsein sonstiger Bermögensstand nicht unberücksichtigt bleiben, vielmehr ist dieselbe imErgebniß und in den wesentlichen Veränderungen in den Büchern zu vermerken, soz. B. wenn der Kaufmann Grundstücke besitzt oder auch dann, wenn er neben seinemBollkaufmannsgeschäft ein Minderkaufmannsgeschäft betreibt (vergl. R.G. in Straf-sachen 5 S. 499; S. 3). Mehr aber als die Ergebnisse des daneben betriebenennicht kaufmännischen Geschäfts braucht die Buchführung nicht zu enthalten, nicht dieeinzelnen Vorfälle desselben (R.G. in Strafsachen 25 S. 179). Das Gleiche gilt, wennder Kaufmann ein Geschäft selbstständig betreibt und daneben ein anderes in offenerH.G. (Hahn Z 1). Auch den Privatgebrauch müssen die Bücher ersehen lassen.Indessen reicht nicht etwa jede unterlassene oder unrichtige Buchung zur Bestrafungaus; ein einzelnes Geschäft kann ungebucht, ein Konto mangelhaft sein, ohne daß dieseMängel den lieberblick über die gesammte Vermögenslage des Kaufmanns wesentlichalteriren (R.G. in Strafsachen 29 S. 398).

Anm. s. e) Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ist zu verfahren. Lose Zettel,sog. fliegende Kontos, können z. B. die Führung eines Hauptbuches nicht ersetzen (R.G.in Strafsachen 17 S. 392). Andererseits sind Zahl undGattung der zu führendenBücher nicht vorgeschrieben, bis auf das Bankdepotbuch (unten Anm. 8). Nach demGegenstande, der Art und dem Umfange des Geschäftes können die Anforderungen ver-schieden sein (Denkschrift S. 48). Aber auch wenn ein hiernach wesentliches Buch fehlen sollte,so liegt hierin keine Unterlassung der Buchführung diese liegt nur vor, wennjede Buchführung fehlt, sondern nur ein Mangel, der möglicherweise das Kriteriumder unordentlichen Buchführung enthält, wenn nämlich dadurch die Uebersicht fehlt(R.G. in Strafsachen 39 S. 179). Was das System anbelangt, so ist ein bestimmtesnicht vorgeschrieben. Es braucht daher nicht gerade eines der anerkannten Systemeangewendet zu werden, wenn nur das thatsächlich angewandte zu einem gleich zuver-lässigen Ergebnisse führt (vergl. R.G. in Strafsachen 25 S. 36). Es genügt jedenfallsdie einfache Buchführung, das System der doppelten Buchführung ist aber vorzuziehen,weil es allein die Kontrole der Richtigkeit gewährt. Bei Aktiengesellschaften undAktien-Kommandit-Gesellschaften wird durch die Vorschrift der Publicirung der Gewinn-und Verlustrechnung die doppelte Buchführung obligatorisch, weil eine Gewinn- undVerlustrechnung nur bei dieser möglich ist (Simon, Bilanzen der Aktien-GesellschaftenS. 46, Ring S. 587). Die Führung vonGeheimbüchcrn, deren Zweck es ist, demPersonal gewisse Geschäftsvorgänge zu verheimlichen, ist erlaubt (P. 56) und in vielfacherUebung. Ein Tagnotizbuch (Comptoir-Kalender) ist kein Handelsbuch im Sinnedes H.G.B., weil es nicht das Material, für welches es bestimmt ist, kaufmännischgeordnet zusammenzufassen hat, was zum Begriff der Handelsbücher gehört, sondernnur zur Aufnahme gelegentlicher Bemerkungen, zur Unterstützung des Gedächtnissesdient und die Aufzeichnungen nicht in sachlich geordneter Weise für das Handelsgeschäftfixirt (Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strasjachen 3 S. 394). KeineHandels-bücher sind ferner die Beibücher und Kontobücher; sie dienen dazu, um den