Handelsbücher. ZZ 38 u. 39. 189
Verkehr mit den Arbeitern oder mit den einzelnen Kunden zu fixiren und zu kontroliren.
Ihre Bedeutung und Beweiskraft hat ganz andere Ursachen als die der Handelsbücher,sie liegt nämlich in der Aufzeichnung einerseits und der unbeanstandeten Entgegen-nahme andererseits (R.O.H. 14 S. 269; 2 S. 273). Endlich sind keine Handlungsbücherdie sog. Kommissionsbücher (R.O.H. IS S. 171). Siehe auch R.G. in Strafsachen 11S. 142 u. S. 161).
2. (Abs. 2.) Speziell ist vorgeschrieben, dast ein- und ausgehende Haudclsbriefe geordnet zu Anm. ?.verwahren sind, und zwar die ausgehenden in Abschrift, aber nicht gerade nothwendignach der Zeitfolge geordnet, und nicht nothwendig zu einem Buche vereinigt. DiesesBuch, dasKopirbuch, ist nicht mehr obligatorisch. Die Vorschrift ist nicht strikt zuinterpretiren: es ist keine wortgetreue Abschrift gemeint und es darf nicht etwa kein Brieffehlen, vielmehr genügt auch eine Abschrift des wesentlichen Inhalts, und das Fehlen deseinen oder des anderen Briefes enthält kein Zuwiderhandeln gegen die Vorschrift. ZurAufbewahrung ein- oder ausgehender Briefe kommt jetzt das sog. Shannon-Register inAusnahme. Dasselbe beruht nicht auf der chronologischen Ordnung.
Die eingehenden Briefe sind im Original zu verwahren, zu ihnen gehören auchdie Telegramme, während die Aufbewahrung sonstiger Beläge, wie Quit-tungen,Rechnungen,Frachtbriefe w., nichtvorgesehen, gleichwohl aber allgemeinüblich ist, weil gerade ihre Aufbewahrung mit Recht für wichtig gehalten wird (vergl.Behrend ß 42 Anm. 7). Große Geschäfte, insbesondere Aktien-Gesellschaften legen auf dieAufbewahrung der Quittungen (Kassenbeläge) besonderen Werth.
Znsatz 1. Im Z 1 des Bankdepotgesctzes vom S. Juli 1836 ist noch ein weiteresAnm. s.Handelsbuch, welches wir kurz das Bankdcpotbuch nennen möchten, vorgeschrieben. Dasselbe istvon jedem Kaufmann zu führen, welchem im Betrieb eines Handelsgewerbes Werthpapiere un-verschlossen zur Verwahrung oder zum Pfand übergeben sind. In dasselbe sind diese Werthpapiereeinzutragen oder in ihm unter Bezugnahme auf Verzeichnisse zu vermerken. Zur Führung einessolchen Handelsbuches sind nicht etwa bloß Bankiers verpflichtet, sondern jeder Vollkaufmann, demim Betriebe seines Handelsgewerbes ein Werthpapier zur Ausbewahrung oder zum Pfande übergebenist (Z 1 u. Z 13 des Ges.), hinsichtlich dessen nicht die im Z 2 des Gesetzes vorgesehene Erklärungabgegeben ist, daß der Hinterleger oder Pfandgeber damit einverstanden ist, daß der KaufmannPapiere gleicher Art zurückgewährt. Auch der Staat (z. B. wenn er als EisenbahnunternehmerWerthpapiere als Kaution empfängt) ist dazu verpflichtet, ebenso jeder Kaufmann hinsichtlich derKaution seiner Beamten, z. B. Aktien-Gesellschaften, die von ihrer Direktion oder ihren Aufsichts-rathsmitgliedern Kautionen empfangen. Es braucht aber nicht gerade ein besonderes Handelsbuchzu obigem Zwecke geführt zu werden, das Buch kann auch andere Eintragungen enthalten (Lusensky,Bankdepotgesetz Z 1 Anm. 19).
Zusatz 2. Handlnngsbücher, die in Gebrauch genommen sind, sind der Pfändung nicht Anm. s.unterworfen (Z 811 Nr. 11 C.P.O.), dagegen gehören sie zur Konkursmasse, obwohl dieselbesonst Gegenstände nicht umfaßt, welche der Zwangsvollstreckung nicht unterliegen (Z 1 Abs. 3 K.O.).Indessen ist doch wohl anzunehmen, daß der Konkursverwalter nicht frei über sie verfügen darf.Sie dürfen, wie Düringer und Hachenburg I S. 147 zutreffend bemerken, nur mit dem Geschäftim Ganzen und nur insoweit veräußert werden, als sie zur Fortführung des Geschäftsbetriebesunentbehrlich sind. Werden sie nicht in dieser Weise veräußert, so sind sie nach beendetemKonkurse dem Gemeinschuldner zurückzugeben.
Zusatz 3. Uebcrgangsfrage. Hier gilt Analoges wie zu Z 39 (Anm. 6 zu Z 33).
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Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines Handelsgewerbes seineGrundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baaren Geldesund seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen, dabei den