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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
190
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Igg Handelsbücher. Z 39.

Werth der einzelnen Vermögensgegenstände anzugeben und einen das Verhältnißdes Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen.

Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solchesInventar und eine solche Bilanz aufzustellen; die Dauer des Geschäftsjahrs darfzwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars und denBilanz ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechendenZeit zu bewirken.

Hat der Aaufmann ein Waarenlager, bei dem nach der Beschaffenheitdes Geschäfts die Aufnahme des Inventars nicht füglich in jedem Jahre ge-schehen kann, so genügt es, wenn sie alle zwei Jahre erfolgt. Die Verpflichtungzur jährlichen Aufstellung der Bilanz wird hierdurch nicht berührt.

Em- Der Paragraph ordnet die Aufstellung von Inventur und Bilanz an und bestimmt die Zeit

leitung. zunächst für den Regelfall (Abs. 1 u. 2), sodann für einen Ausnahmefall (Abs. 3).

Anm. l. 1. (Abs. 1 u. 2.) Als Regel wird vorgeschrieben, daß Inventur und Bilanz beim Geschäftsbeginn

und dann alljährlich zu ziehen sind.

a) Begriff der Inventur und der Bilanz. Die Inventur soll ein genaues Verzeichnisder Vermögensstücke und Schulden mit Werthangabe enthalten. Inwieweit auch anderesals das Geschäftsvermögen in die Inventur aufzunehmen ist, darüber siehe Anm. 5 zuZ 38: der Einzelkaufmann hat auch sein Privatvermögen zu verzeichnen. Immer aberist nur das eigene Vermögen des Kaufmanns zu verzeichnen: zu dem Vermögen desMannes gehört nicht das eingebrachte Gut der Frau, wohl aber das gesummte güter-gemeinschaftliche Vermögen (HZ 1432 ssg. B.G.B. ; 8 2 K.O.); zum Vermögen einer Ehefraugehört jedenfalls das Vorbehaltsgut und das eingebrachte Gut, auch wenn letztereswegen mangelnden ehemännlichen Konsenses den Gcschäftsgläubigern nicht haftet, wogegendas Gesammtgut zu dem Vermögen der Frau nicht gehört, auch wenn es wegen er-folgter Zustimmung des Mannes den Geschäftsgläubigern haftet (vergl. Z 1452 B.G.B.;Z 2 K.O.; Düringer u. Hachenburg I S. 154). Zu den Schulden gehört insbesondereauch das Rllckforderungsrecht der Ehefrau auf Heirathsgut (vergl. Anm. 7 zu Z 40)und ebenso die Einlage des stillen Gesellschafters, soweit sie nicht absorbirt ist (dasGegentheil nimmt Puchelt irriger Weise an, Anm. 5 zu Art. 31). Die Bilanz ist einesummarische Zusammen- und Gegenüberstellung des Aktiv- und Passiv-Bestandes. Jenachdem die Aktiva oder Passiva überwiegen, ist ein Ueberschuß oder eine Unterbilanz,vorhanden (Gewinn- oder Verlnstsaldo), es müßte denn sein> daß zufällig Aktiva undPassiva sich die Wage halten. Die Bilanz stellt den Stand des Vermögens in einembestimmten Zeitpunkt dar und läßt damit zugleich auch das Resultat der Geschäftsführungwährend der abgelaufenen Periode erkennen, letzteres durch Vergleichung mit den früherenBilanzen (R.O.H. 12 S. 17). Die Bilanz muß, um als solche zu gelten, die vomGesetz geforderte Uebersicht gewähren und auf wirklichen, nicht fingirten Unterlagenberuhen (Rechtsprechung des Reichsgerichts Bd. 4 S. 594; R.G. in Str. 15 S. 174).Anm. ». b) Als Zeit der Inventur und Bilaiizanfstellung ist vorgeschrieben: Sie ist zu machen:einmal bei Beginn des Handelsbetriebes, sogenannte Eröffnungs-Jnventnr und Eröffnnngs-Bilanz, eine Vorschrift, die in der Kaufmannsweltnicht allgemein bekannt ist und selbst von sonst sorgsamen Kaufleuten unbeachtet bleibt.Ueber den Beginn des Handelsbetriebes siehe Anm. 2 zn Z 38. Hier ist noch hervor-zuheben, daß schon die Vorbereitungsgeschäfte den Geschäftsbeginn darstellen (R.G. inStr. 27 S. 228; O.L.G. Dresden im Sächsischen Archiv 8 S. 167; vergl. ferner unsereErl. zu Z 123 und Z 343, wo weitere Citate zu finden sind). "Auch der offeneGesellschafter, der das Geschäft allein übernimmt, hat eine Eröffnungs-Jnventur undeine Eröffnungsbilanz zu machen, sowohl dann, wenn die Uebernahme mit dem Firmen-recht erfolgt, als ohne dies (R.G. in Strafsachen Bd. 16 S. 55; 26 S. 222); nicht