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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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191
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Handelsbllcher. Z 39. 191

auch die o. H.G., aus welcher ein Sozius ausscheidet oder in welche ein Sozius eintritt 7wohl aber eine Person, die bereits ein Gewerbe betreibt, sich aber gemäß Z 2 eintragenläßt (vergl. unten Anm. 6); wer durch Erbgang ein Handelsgeschäft erwirbt, mußeine Eröfsnungs-Jnventur und eine Eröfsnungs-Bilanz machen (R.G. in Strafsachen 23S. 428); desgleichen jeder Kaufmann dann, wenn er nach beendetem Konkurse einneues Geschäft eröffnet (R.G. in Strafsachen 25 S. 76), nicht auch dann, wenner nach beendetem Konkurse das alte Geschäft fortsetzt, was nicht unmöglich ist, da derKonkurs die wirthschaftlichen Grundlagen des Geschäftes nicht nothwendig zerstört (vergl.Anm. 3 zu Z 22). Die Eröffnungs-Jnventur und Erösfnungs-Bilanz sind auch dannzu machen, wenn der Kaufmann ohne Vermögen seine Geschäfte beginnt, alsdann istdieser Umstand zu verzeichnen (Rechtsprechung des Reichsgerichts Bd. 4 S. 316318)oder wenn das vorhandene Vermögen sich sonst aus den Büchern ergiebt (R.G. inStrafsachen vom 16. Juli 1896 bei Förtsch Anm. 4 zu Art. 29). Die Vorschrift, daß dieEröffnungsabschlüsse bei Beginn des Geschäfts zu ziehen seien, bedeutet nicht dieKonstituirung eines Zeitpunktes, sondern eines Zeitabschnittes, dessen Grenzen schonmit Rücksicht darauf nicht allzueng zu stecken sind, weil die Inventur- und Bilanz-ausstellung selbst ein Geschäft ist, welches mit den Vorarbeiten, der Zusammenstellungund den Aufrechnungen naturgemäß einen Zeitaufwand erheischt (R.G. in Strafsachen 27S. 227). Jetzt wird diese Annahme durch die Analogie des Abs. 2 Satz 2 unterstützt.Danach bezeichnet der Ausdruckbei Beginn" nur den ungefähren Zeitpunkt, der sichaber nicht ohne Noth allzusehr verschieben darf (R.G. in Str. 28 S. 436).

Weiterhin müssen Inventur und Bilanz für den Schluß einesAnm.jeden Geschäftsjahres gezogen werden. Das Geschäftsjahr braucht mit demKalenderjahr nicht zusammenzufallen. Es darf 12 Monate nicht überschreiten. Wenndaher z. B. eine Gesellschaft mitten im Kalenderjahre errichtet wird und der Gesellschafts-vertrag bestimmt, daß das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfallen soll,so muß die erste Jahresbilanz für den 31. Dezember des Errichtungsjahres gezogenwerken.

Inventur und Bilanz sindfür den Schluß" des GeschäftsjahresAnm.aufzustellen und zwar innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgänge ent-sprechenden Zeit. Sie brauchen also am Schlüsse des Geschäftsjahres nichtbeendet zu sein, wenn dies nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgange nicht thunlichist (damit ist eine frühere Kontroverse beseitigt; vergl. 5. Auslage Z 2 zu Art 23).

2. Im Abs. 3 ist von der Pflicht jährlicher Jnvcntarisirung eine Ausnahme gemacht, doch Anm.eben nur in Bezug auf die Inventur, die Bilanz ist auch in diesem Falle jähr-lich zu ziehen, wie das Gesetz jetzt ausdrücklich hervorhebt. Freilich ist sie dann vongeringerem Werthe und nicht ohne Schwierigkeit zu fertigen. Doch ist sie möglich. Andie Stelle des Sachbefundes auf Grund der Inventur tritt die Bestandausnahme aufGrund der vorjährigen Inventur, des Lagerbuchs zc. Aber auch die Jnventarisirung allerübrigen Vermögensstücke außer dem Waarenlager muß alljährlich erfolgen. Hat einKaufmann, trotzdem es möglich war, nicht alljährlich, sondern nur alle 2 Jahre Inventurgemacht, so ist er gleichwohl nur dann strafbar, wenn dadurch eine unordentliche Buch-führurg, d. eine solche, die keine Uebersicht gewährt, entstanden ist (R.G. in Str. 36S. 176).

Zusah: Uebergangsfragc. Personen, welche vor dem 1. Januar 1366 ein nicht unter § l Anm.fallendes erhebliches Gewerbe betreiben, sich aber nach dem 1. Januar 1366 auf Grund von Z 2(oder Z 3 Abs. 2) eintragen lassen, müssen nunmehr eine Eröffnungsinventur und eine Eröffnungs-bilanz machen. Denn nunmehr beginnen sie ein Handelsgewerbe. Das Gleiche gilt vonsolchen Gewerbetreibenden, welche in Folge der theilweisen Aenderung in den Kategorien des8 1 am 1. Januar 1966 ohne Weiteres Kaufleute werden.