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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
192
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192 Handelsbllcher. Z 49.

K 4«.

Die Bilanz ist in Reichswährung aufzustellen.

Bei der Aufstellung des Inventars und der Bilanz sind sämmtliche Ver-mögensgegenstände und Schulden nach dem Werthe anzusetzen, der ihnen indem Zeitpunkte beizulegen ist, für welchen die Aufstellung stattfindet.

Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe an-zusetzen, uneinbringliche Forderungen abzuschreiben.

Ein- Der Paragraph enthält außer der Vorschrift, daß die Bilanz in Reichswährung aufzustellen

Zeitung. ^ JstxMion über den Wcrthansatz bei Ausstellung der Inventur und Bilanz.

Anin, l. l. Die Vorschrift, daß die Bilanz in Reichswährnng aufzustellen sei, ist nicht immer wörtlich zunehmen. Sie ist dahin auszulegen, daß sie in der für die Handelsniederlassung des Kaufmannemaßgebenden Rechnung aufzustellen ist. Ein Kaufmann in Deutsch-Ostafrika, welcher seinenHandel auf Grund der dort herrschenden Silberwährung betreibt und seine Bücher in deutschenRupien führt, kann auch die Bilanz so aufstellen (Simon S. 294). Dagegen ist die Vor-schrift auch auf ausländische Firmen zu beziehen, die im Jnlande eine Zweigniederlassunghaben (anders Düriuger und Hachenburg I S. 155).

Mnm. 2. II. Die Vorschriften über den Werthansaß. Sie enthält eine Instruktion über den Werthansahbei der Aufstellung der Inventur und Bilanz. (Für Aktiengesellschaften und Aktienkommandit-gesellschaften gelten zum Theil abweichende Vorschriften (ßZ 261, 329, 413), welche mit Ab-sicht nicht verallgemeinert wurden Denkschrift S. 45).

1. Die Bedeutung dieser Instruktion ist diejenige, welche den Vorschriften des Gesetzes überdie Bücherführung überhaupt zukommt (vergl. Einleitung zu Z 38). Sie ist insofernzwingender Natur, als bei hinzutretendem Vermögensverfall eine durch ihre Nichtbefolgungverursachte Uebersichtslosigkeit der Buchführung Strafe nach sich zieht. Soweit daher dieUebersicht nicht beeinträchtigt wird, ist eine Abweichung von dieser Instruktionin jeder Weise einflußlos. Derartige Abweichungen sind durchaus häufig, insbesonderewerden gerade von soliden Kaufleuten in durchaus guter Absicht Werthabschreibungcn ineiner Höhe vorgenommen, welche die wahre Werthverminderung übersteigen, und Gesell-schaftsverträge enthalten oft bestimmte Abreden über Bilanzansätze, z. B. über einen be-stimmten Jahresabschreibungs-Prozentsatz. Solche Abreden sind gültig, soweit sie gegerdas öffentliche Recht nicht verstoßen, d. h. die Uebersicht über den Vermögensstand nichtbeeinträchtigen (vergl. R.G. vom 39. April 1891 im Sächsischen Archiv Bd. 1 S. 499, un-zutreffend Makower S. 217). Aber ohne Abrede sind Ansätze unter dem Werth, willkürlich«Abschreibungen zwar vom öffentlichrechtlichen Standpunkte nicht zu beanstanden, überall dortaber unzulässig und unbeachtlich, wo Rechte Dritter in Frage kommen (so z. B. wenn essich um die Berechnung des Gewinnantheils des stillen Sozius handelt oder um die Aus-einandersetzung von Sozien).

Dmn. z. 2. Den Werthsbegriff anlangend, den das Gesetz im Auge hat, so ist der objektive Wertkgemeint, den die Vermögensstücke für das Geschäft haben, nicht der gemeine Werthwie er sich bei einer augenblicklichen Zwangsversilberung stellen würde (Zust. R.G. beiBolze 29 Nr. 574), aber auch nicht der auf rein subjektiven Erwägungen oder auf reinsubjektiven Eigenschaften des Geschäftsinhabers beruhende. Der objektive Werth für dasGeschäft ist es auch, den das R.O.H. im Sinne hat, wenn es in seiner EntscheidungBd. 12 S. 19 sagt:Der Bilanz liegt die Idee einer fingirten augenblicklichen Realisirungsämmtlicher Aktiva und Passiva zu Grunde, wobei jedoch davon ausgegangen werden muß,daß in Wirklichkeit nicht die Liquidation, sondern vielmehr der Fortbestand des Geschäft?beabsichtigt wird, und daß daher bei der Ermittelung und Feststellung der einzelnen Werth«derjenige Einfluß unberücksichtigt zu lassen ist, welchen eine Liquidation auf dieselben aus-üben würde." Simon (Bilanzen S. 293) erblickt in diesem Ausspruche einen unlöslicher