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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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193
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Handelsbücher. § 4V. 193

Widerspruch, weil man nicht einen Werthansatz machen könne, wie wenn das Vermögensofort realisirt würde, und dabei die Werthsverminderung nicht berücksichtigen, welchen eineallgemeine Versilberung mit sich bringen würde. Indessen eine allgemeine Veräußerungund der Fortbestand des Geschäfts sind nicht Dinge, die sich ausschließen; es soll durchVerbindung dieser beiden Voraussetzungen der Werth markirt werden, den die Gegenständebeim Fortbestehen des Geschäfts, jedoch ohne Rücksicht auf besondere, vom Regelmäßigenabweichende Verhältnisse des zeitigen Besitzers haben, vielmehr nur mit Rücksicht auf Um-stände, die den Werth erzeugen, auch wenn das Geschäft in andere Hände überginge. Sofaßt auch das R.G. 19 S. 122 die Ansicht des R.O.H. auf (s. auch Bolze 29 Nr. 574).

Der Werth, den hiermit das R.O.H. zutreffend zu Grunde legt, dürfte zum Unter-schiede von den anderen in Frage kommenden Werthsbegriffen, dem individuellen Wertheinerseits, dem gemeinen Versilberungswerth andererseits, passend als der Geschäfts-werth der Vermögensbestandtheile bezeichnet werden.

Nicht der Werth zur Zeit der Aufnahme, sondern der Werth zur Zeit, fürwelchen die Aufnahme gilt, ist maßgebend, wie das Gesetz jetzt deutlich sagt.

3. Für die Einstellung in die Aktiva ist nicht der Abschluß des betreffenden Geschäfts und Am». «auch nicht die juristische Eigenthnmsfrage das entscheidende Moment, sondern die thatsäch-liche Frage, ob eine Sache nach kaufmännischen Anschauungen als zum Vermögen desBuchführers gehörig anzusehen ist, Ein- und Ausgang werden gebucht (Simon S. 159 ff.).

Wird z. B. ein Kauf auf Zeit abgeschlossen, so wird über den Kauf selbst in den eigent-lichen Handlungsbüchern nichts vermerkt (höchstens in den Hilfsbüchcrn, vergl. untenAnm. 8). Erst wenn die Waare geliefert oder bezahlt wird, geschieht eine Buchung, undzwar bucht der Lieferant den Ausgang, wenn er sie absendet, obwohl in diesem Augen-blicke das Eigenthum noch nicht auf den Besteller übergeht (ZZ 447, 269, 929 B.G.B. ),der Besteller bucht den Eingang aber erst, wenn sie ihm abgeliefert ist und er sie geprüftund genehmigt hat, nicht schon in dem Augenblicke, wo er (etwa durch die Faktura) dieNachricht von der Absendung erhält. Dieser Augenblick kann für ihn nicht entscheiden,weil der Verkäufer bis dahin noch die Dispositionsbefugniß hat (Z 433) und der Käuferüberdies bis dahin nicht weiß, ob die Waare die vertragsmäßigen Eigenschaften hat. Esist jedoch nicht die Eigenthumsfrage, die für diese seine Buchung entscheidend ist. So warz. B. im preußischen Recht nach Z 128, I, 11 A.L.R. der Käufer Eigenthümer gewordendurch die Absendung der Waare, und doch wurde in gleicher Weise verfahren. Ebensowird eine Geldsendung vom Absender gebucht mit der Absendung, vom Empfänger erstmit dem Empfange. Das Eigenthum entscheidet hier überall nicht, sondern nur der kauf-männische Begriff Eingang und Ausgang. Bei der Einkaufskommission ist das vomKaufmann als Einkaufskommissionär erworbene Gut juristisch sein Eigenthum, bilanzmäßigfremdes Vermögen (Simon S. 154).

Als Aktiva können gebucht werden alle Gegenstände, welche Gegenstand des Rechts-Anm. 5.Verkehrs sind, nicht bloß Sachen, sondern auch Rechte, aber nicht bloß diese, sondern auchrein wirthschaftliche Güter: ungeschützte Fabrikationsgeheimnisse, das Firmenrecht, dieKundschaft. Indessen können Sachen stets gebucht werden, Rechte nur dann, wenn zuihrer Erlangung eine Aufwendung gemacht ist (sei es, daß sie von einem Dritten er-worben, sei es, daß zu ihrer Erlangung sonst Aufwendungen nothwendig waren, z. B.die Experimentirkosten bei einem Patente), rein wirthschaftliche Güter endlich sind nurdann als Aktiva zu buchen, wenn sie von einem Dritten erworben werden (kein Einzel-kaufmann könnte z. B. seine Firma oder seine Kundschaft plötzlich als Aktivum einstellen,obwohl er Aufwendungen gemacht hat, um dieselben auf den jetzigen Werthstand zubringen, wohl aber, wenn er ein Geschäft mit Firma oder Kundschaft erwirbt). Hiernachsind, um das kurz zusammenzufassen, in die Aktiva einzustellen: bewegliche und unbeweg-liche Sachen; Rechte, sofern für dieselben Aufwendungen gemacht sind, und rein wirth-schaftliche Güter, sofern sie gegen Entgelt von Dritten erworben wurden (Simon S. 171).

Bloße Arbeitskraft und Arbeitspflicht ist kein Aktivum (Simon S. 173; Wehrend lS. 746).

Gtaub. SandelsaclekbuS. VI. Aufl. 13