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«nm. e. 4. Mr die einzelnen Vermögensbestandtheile gilt unter Zugrundelegung des in Anm. 3 er-örterten Werthbegriffes Folgendes:
a) Forderungen sind nach ihrem gegenwärtigen Werthe anzusetzen: ausländische unterBerücksichtigung des Kursstandes der auswärtigen Währung, betagte unter Be-rechnung des Zwischenzinses (trotz Petersen und Pechmann, Aktien-Gesetz S. 533), alleaber unter Berücksichtigung der Solvenz des Schuldners und der sonstigen Chancen derRealisirung: der Prozeßlage der eingeklagten Forderung, der Möglichkeit der Ver-folgung bei ausländischen Schuldnern :c. (vergl. R.O.H. 12 S. 17). VerjährteForderungen sind nicht, wie Gareis-Fuchsberger (S. 133 Note 50) und Allfeld( S. 214) wollen, unbedingt als uneinbringliche aufzunehmen, denn die Verjährung be-seitigt den Anspruch nur, wenn sie als Einwand geltend gemacht wird. EhrenhafteLeute Pflegen aber diesen Einwand nicht zu erheben, wenn sie an sich den Anspruchanerkennen müssen; nach den größeren oder geringeren Aussichten in dieser Hinsicht istder Werth der verjährten Forderung abzuschätzen. AuchallgemeineErwägungen,aus welchen sich die Gefahr von Verlusten ergiebt, dürfen nicht einflußlos bleiben(R.G. 22 S. 164). Die Buchung kann in allen Fällen, wo die Forderung nicht fürvollwerthig taxirt wird, entweder so erfolgen, daß der wahre Werth der Forderung insAktivum oder auch so, daß der Nennbetrag ins Aktivum und die Differenz zwischenNennbetrag und wahrem Werthe ins Passivum gestellt wird (Delkrederekonto).
Anm. ?. b) Auch für Schulden ist der wirkliche Werth, der sich mit dem Nennwerrhenicht zu decken braucht, einzustellen, wie das Gesetz jetzt ausdrücklich vor-schreibt. Daraus folgt, daß selbstverständlich auch Gefälligkeitsverbindlichkeiten jederArt, insbesondere auch Gefälligkeitswechsel nicht außer Ansatz bleiben dürfen, aberebensowenig andere Verbindlichkeiten mit solidarischer oder eventueller Haftung. ESkann aber andererseits die Mithaftung von Solidarverpflichteten oder gar Prinzipal-verpflichteten, sowie das Vorhandensein von Regreßansprüchcn bei der Schätzung nichtohne Einfluß bleiben. Ein als Zahlung erhaltener und mit Giro weiter gegebenerWechsel wird regelmäßig nicht zu buchen sein, weil der Haftung auf der einen Seitedas Regreßrecht auf der andern gegenübersteht. Das wird anders, sobald letzteresRecht problematisch wird. Verkauft ein Kaufmann sein Grundstück, auf welchem eineHypothek von 50000 Mark hastet, die aber durch den Werth des Grundstückes gedecktist, und übernimmt der ErWerber diese Hypothek, so wird der Veräußere?, obwohl erweiter haftet, diese Schuld unter seine Passiven nicht aufnehmen. (Vergl. SimonBilanzen S. 108.) Unter den Passiven zu buchen ist auch die Einlage des stillen Ge-sellschafters (vergl. Anm. 1 zu Z 39), ebenso auch die in das Eigenthum des Geschäfts-inhabers übergegangene Baarmitgift der Ehefrau; nicht aber ist, was Kaufleute oftunrichtig buchen, bei offenen Handelsgesellschaften die Baarmitgift, die der eine Sociusbei seiner Verheirathung erhält und in die Geschäftskasse legt, zu den Passiven derSocietät derart zu rechnen, daß die Frau dafür erkannt wird; vielmehr ist in solchemFalle Schuldner der Frau ihr Ehemann und dem Geschäfte gegenüber bildet das Gelddie Erhöhung der Einlage des verheiratheten Socius, was besonders im Konknrsfalleeinen wesentlichen Unterschied bildet. Nur dann kann die Frau erkannt werden, wennsie wirklich Gläubigerin werden sollte, wenn sie etwa das Geld als Darlehn derSocietät gegeben hat. Betagte Verbindlichkeiten sind nach ihrem zeitigen Werthe zubuchen, Obligationen insbesondere nicht unbedingt zum Rückzahlungsbetrage. Be-trägt derselbe vielmehr mehr als der Emissionskurs, so bildet der Unterschied einenTheil der Vergütung für die Kapitalsnutzung; dieser Unterschied ist auf die einzelnenJahre zu vertheilen. Ist z. B. der Rückzahlungskurs 100 °/o und der Emissionskursunter Pari, so verfährt die Praxis richtig so, daß sie den Paribetrag in die Passivaund die Differenz der beiden Obligationsbeträge als Disagiokonto in die Aktivastellt. Analog wird zu verfahren sein bei Emission zu Pari und Rückzahlung überPari. Ein solcher Aktivposten ist zulässig, wenn er auch kein wahres Aktivum dar-stellt, sondern nur einen Bewerthungsposten bildet, einen Korrektivposten gegen ein zu