Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
195
Einzelbild herunterladen
 

Handelsbücher. HZ 40 u. 41. 195

hoch angesetztes Passivum (Simon S. 429 ff.; Ring S. 624). Es kann freilich überalldasselbe Ergebniß dadurch erreicht werden, daß die Obligation zu dem wirklich ge-fundenen Werthe eingestellt wird (Förtsch S. 452). Der Entwurf eines Hypotheken-bankgesetzes verbietet die Einstellung der bei der Ausgabe von Hypothekenpfandbriesenentstehenden Kursverluste als Aktivum in die Bilanz,e) Für schwebende Verbindlichkeiten gilt Folgendes: Rechtsanspruch und Buchforderung Anm. s.decken sich nicht immer, ebenso nicht immer rechtliche Verpflichtung und Buchschuld, weilnach der Natur der Buchführung im Allgemeinen nur Ein- und Ausgänge gebuchtwerden. Nicht die Verträge als solche werden eingetragen, wenigstens nicht in die all-gemein gebräuchlichen Handlungsbücher, allenfalls in Hilfsbücher zur Unterstützung desGedächtnisses (vergl. z. B. das Verkaufs-Brouillon in der Entscheidung des R.O.H. 9 S. 119),vielmehr werden sie für die Buchführung erst relevant, wenn von einer Seite erfüllt wird,wenn die Waare geliefert oder der Preis gezahlt wird (vergl. hierüber Simon S. 191;auch oben Anm. 4). So werden z. B. auch die Gehaltsansprllche der Angestellten unddie Miethsansprüche aus auf längere Zeit abgeschlossenen Verträgen nur insoweit alsPassiva gebucht, als sie etwa rückständig sind. Soweit sie sich auf die Zukunft beziehen,wird davon ausgegangen, daß der Verpflichtung das Recht als gleichwerthiger Faktorgegenübersteht, wodurch beide sich ausgleichen und für die Buchung nichts übrig bleibt.Indessen werden schwebende Verbindlichkeiten nicht immer zu ignoriren sein, sie könnendurch ihre Eigenart schon jetzt einen der Buchung werthen greifbaren Vortheil oderumgekehrt eine Last des Geschäfts darstellen und können alsdann entsprechend gebuchtwerden und in der Bilanz erscheinen (R.O.H. 24 S. 71, Lieferungsverträge)., Besondersbei Auseinandersetzungen wird dieser Gesichtspunkt eine Rolle spielen,ä) Bewegliche und unbewegliche Gegenstände kommen zu dem Geschäftswerth znm Ansatz, Anm. s.wie er in Anm. 3 erläutert ist. Derselbe braucht sich mit dem Erwerbswerth keineswegszu decken, kann durch Verbesserung höher oder durch Werthsverminderung niedriger alsdieser sein. Bei Verkaufsgegenständen deckt er sich mit dem gegenwärtigen Markt- oderBörsenpreise, sofern ein solcher vorhanden, sonst mit dem anderweit zu ermittelndenobjektiven Verkaufswerthe (R.O.H. 12 S. 18: R.G.19 S. 119). Ueblich sind, besondersbei dauernden Anlagen, periodische Abschreibungen nach Prozenten. Es ist gegen sienichts einzuwenden, solange sie der wahren Werthminderung mindestens gleichkommen.Für die Aktiengesellschaften gelten Sonderbestimmungen (Z 261), die aber nicht auf alleKaufleute auszudehnen sind (Denkschrift S. 49).

K ,1

Das Inventar und die Bilanz sind von dem Aaufmanne zu unterzeichnen,öind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zuunterzeichnen.

Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch ein-geschrieben oder jedesmal besonders aufgestellt werden. Im letzteren Falle sindsie zu sammeln und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet aufzubewahren.Der Paragraph enthält Formalvorschriften über Inventur und Bilanz.

1. (Abs. 1.) Die Vorschrift der Unterzeichnung und zwar durch den Prinzipal selbst, eine Anm. !.Vertretung giebt es in dieser Hinsicht nicht, auch nicht durch den Prokuristen. BeiHandelsgesellschaften müssen alle Socien unterschreiben. Das ist ihre öffentlich-rechtliche Pflicht, aber auch ihre privatrechtliche Befugniß und ihre privatrechtliche Pflichtgegenüber den anderen Socien. Dieses Recht und diese Pflicht können prozessualischgeltend gemacht werden (vergl. Busch Archiv 7 S. 349). Die Pflicht insbesondere an-langend, so setzt dieselbe Richtigkeit der Inventur und Bilanz voraus. Doch wird man

13*