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Handelsbücher. ZZ 41—43.
bei Verweigerung der Unterschrift eine Bemängelung im Einzelnen verlangen können, undder Prozeß bewegt sich dann nur um die Richtigkeit derselben. Die Anerkennung derBilanz ist wichtig wegen der Gewinnvertheilung im Bilanzjahre und in späteren Jahren,da auf die Unrichtigkeit einer einzelnen Position einer anerkannten Bilanz später nichtzurückgekommen werden kann, dies deshalb nicht, weil die Anerkennung der Bilanz Ver-tragsnatur hat (Bolze 12 Nr. 593). Auch der ausgeschiedene Socius muß die indie Zeit seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft fallende Bilanz unterschreiben. Bei derAktiengesellschaft müssen alle Vorstandsmitglieder, bei der Kommanditgesellschaft und beider A.K.G. alle Komplementare unterschreiben.
Doch ist die Unterschrift nicht derart wesentlich, daß ohne sie die Bilanzals nicht vorhanden anzusehen wäre. Ob sie gleichwohl als gezogen zu betrachten ist,entscheiden die Umstände bei ihrer Aufstellung (R.G. in Strafsachen Bd. 7 S. 89; Bd. 8S. 425; R.G. in Civilsachen v. 23. Mai 93 im Sächsischen Archiv 8 S. 497 u. in J.W.S. 433).
«nm. s. L. (Abs. 2.) Die hier gestattete gesonderte Aufstellung der Bilanz bezweckt die Möglichkeitder Versendung an zerstreut wohnende Gesellschafter. Dauer der Aufbewahrung? § 44.
8 4S.
Unberührt bleibt bei einem Unternehmen des Reichs, eines Bundesstaatsoder eines inländischen Aommunalverbandes die Besugniß der Verwaltung, dieRechnungsabschlüsse in einer von den Vorschriften der ßß ZH bis Hs ab-weichenden Weise vorzunehmen.
Der vorliegende Paragraph giebt eine erleichternde Ausnahmevorschrift für die Rechnungs-abschlüsse gewisser öffentlicher Korporationen.
Anm. r. 1. Die Ausnahmevorschrift bezieht sich nur auf die Rechnungsabschlüsse,d. h. der Inventur und der Bilanz. Hinsichtlich der Bücher bedürfte es einer Aus-nahmevorschrift nicht, weil für die Handlungsbücher nur die allgemeine Vorschrift gilt, daßsie nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Buchführung zu führen sind. Wasdarunter zu verstehen ist, entscheidet im Einzelfall die Art und der Umfang des Geschäfts.Die von einer Behörde geführten Bücher werden in Anbetracht des behördlichen Charaktersdes Buchführers genügen. Auch die Rechnungsabschlüsse müssen jedenfalls die Er-gebnisse des Betriebes für das Berichtsjahr in klarer Weise ergeben.
Anm. 2. 2. Nur das Reich, die Bundesstaaten und inländische Kommunalverbändesind in dieser Weise privilegirt; welche Behörden dazu gehören, darüber siehe die Einl.zu § 36.
Anm. s. 3. Die Bücher und die Rechnungsabschlüsse brauchen sich nicht auf das ganzeVermögen des Staats oder des Kommunalverbandes zu beziehen. Daskann die Absicht des Gesetzgebers nicht gewesen sein, — sondern nur auf das betreffendeHandelsgewerbe. (Laband in der Deutschen Juristenzeitung Bd. 3 S. 394.)
Anm. ». 4. Wie steht es mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit? Diese ist mit derstaatsrechtlichen Stellung der gesetzlichen Vertreter der hier in Frage kommenden öffent-lichen Korporationen nicht vereinbar und cejsirt hier. Hoffentlich wird aber die Frageüberhaupt niemals praktisch werden.
8 4Z.
Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Auf-zeichnungen hat sich der Aaufmann einer lebenden Sprache und der Schrift-zeichen einer solchen zu bedienen.