Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
197
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Handelsbücher. HZ 43. 197

Die Bücher sollen gebunden und Blatt für Blatt oder Seite für Seitemit fortlaufenden Zahlen versehen sein.

An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leerenZwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragungdarf nicht mittelst Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht,es darf nichts radirt, auch dürfen solche Veränderungen nicht vorgenommenwerden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichenEintragung oder erst später gemacht worden sind.

Der Paragraph bestimmt die äußere Forin der Handelsbiicher.

1. (Abs. 1.) Die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Auszeichnungen müssen in ein er Anm. ilebenden Sprache und mit den Schriftzeichen einer solchen abgefaßt sein:

in einer lebenden Sprache, also nicht bloß in deutscher Sprache, aber, wie anzunehmenist, auch nicht in jeder lebenden Sprache, sondern nur in einer solchen, die dem allgemeinenZwecke der Handelsbücher, eine Vermögensübersicht auch für Dritte zu gewähren, nicht alsabsolutes Hinderniß entgegensteht. Man wird wohl nicht fehl gehen, wenn man annimmt,daß jede durch erreichbare Dolmetscher zu übertragende lebende Sprache gewählt werdenkann. Ausgeschlossen ist die hebräische Sprache (P. 48; Hahn Z 1 Note 1 zu Art. 32);das Gleiche muß von der lateinischen Sprache gelten. Daß die neueste sog. Weltsprache(Volapük) zur Zeit noch keine lebende Sprache im Sinne dieses Artikels ist, heben Gareis-Fuchsberger S. 125 Note 21 noch besonders hervor. Was die Schriftzeichen betrifft, soist auch hier die jüdisch-deutsche, sogenannte Rabbinerschrift, d. h. diejenige Schrift, welchein hebräisch gezogenen Lettern die deutschen Worte wiedergiebt, ausgeschlossen, ebenso diegriechische, nicht aber die lateinische, weil diese zur Wiedergabe der deutschen Worte sohäufig gebraucht wird, daß man sie im Sinne des Gesetzes als Schriftzeichen der deutschenSprache bezeichnen kann (vergl. Cwiklinski bei Gruchot Bd. 26 S. 389). Die Stenographiewird nicht genügen, nicht deßhalb, weil sie keine Schriftzeichen, sondern eine Abkürzungsolcher seien (so Düringer u. Hachenburg ) denn das trifft nicht zu, die Stenographiekürzt nicht ab, sondern sie schreibt kurz, vermöge besonderer Regeln, welche eine kürzereSchreibart ermöglichen, sondern weil sie nicht das ist, was der Gesetzgeber unter denSchriftzeichen der deutschen Sprache versteht. Darunter werden nur die allgemein ge-bräuchlichen Schriftzeichen verstanden. Das bezieht sich auch auf die Abschrift der abgesendetenHandelsbriefe, da sie zu den sonst erforderlichen Aufzeichnungen gehören. Ueber die Wahlder Ziffern ist ebenfalls nichts gesagt. Es können sowohl die arabischen, als auch dierömischen Ziffern gebraucht werden. Desgleichen ist die Währung dem Kaufmann frei-gestellt, nur die Bilanz ist in Reichswährung aufzustellen (Z 4V).

2. (Abs. 2.) Die Bücher müssen gebunden und foliirt sein. Lose Zettel, selbstAnm. s.wenn sie, wie bei den Buchhändlern die fliegenden Konti, üblich sind, sind nicht zulässig(R.G. in Strafsachen 17 S. 391). Paginirung wird gestattet sein.

3. (Abs. 3.) Regelwidrige Lücken und Unleserlichmachung von ursprünglichen Eintragungen Anm. z.sind unzulässig. An sich sind Rasuren und Korrekturen nicht verboten, nur die Leserlich-keit dürfen sie nicht beeinträchtigen.

4. Der Gebrauch der Tinte ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Daher können auch Blei-Anm. 4.stiftaufzeichnungen gemacht werden, soweit sie keine Uebersichtslosigkeit erzeugen (vergl.R.O.H. 18 S. 231).

Zusah. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften, über welche dieser Paragraph nichts Anm. s.sagt, schwächen einmal die Beweiskraft, in welchem Maße entscheidet der einzelne Fall, vergl.den Exkurs zu Z 47 können aber auch so erheblich sein, daß sie den Thatbestand der un-ordentlichen Buchführung in strafrechtlichem Sinne ausmachen; sie können endlich unter Um-ständen auch den Thatbestand einer Urkundenfälschung bilden (R.G. in Strafsachen Bd. 4 S. 4).