198 Handelsbücher. §Z 41 u. 45.
§ 44.
Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher bis zum Ablaufe vonzehn Iahren, von dem Tage der darin vorgenommenen letzten Eintragung angerechnet, aufzubewahren.
Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriefe und der Ab-schriften der abgesendeten Handelsbriefe sowie in Ansehung der Inventars undBilanzen.
Der Paragraph schreibt die Aufbewahrungspflicht der Handelsbücher vor.
1. Sie dauert 1V Jahre, datirend vom Tage der letzten Eintragung, bei Handelsbriefen, wieangenommen werden muß, vom Tage des Eingangs oder Ausgangs eines jeden Briefes,bei Bilanzen vom Tage der Aufstellung (Delins in E.2I. 46 S. 53). Die Frist läuftfür jedes Buch und für jeden Brief besonders, bei offenen Handelsgesellschaften beginntdie Frist nicht etwa mit der Beendigung der Liquidation, vielmehr sind auch hier dieseFristen maßgebend (Delius a. a. O.). Näheres über die Aufbewahrung in diesem Fallezu Z 157.
2. Sie ist zu erfüllen auch nach aufgelöstem Handelsgeschäft.
3. Vernichtung vor der Zeit führt bei hinzutretendem Vermögensverfall Bestrafung herbei(HZ 239, 240 Konkurs-Ordnung).
4. Auf Beläge (Fakturen, Wechsel, Quittungen) findet die Aufbewahrungsvorschrift keine An-wendung (P. 49 u. 936; Puchelt-Förtsch Anm. 4 zu Art. 33; Hahn 8 1 zu Art. 33).
5. Der Ablauf der Frist befreit nicht von der Pflicht zur Vorlegung der noch vorhandenenBücher (vergl. Anm. 3 zu Z 45).
K 45.
Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder vonAmtswegen die Vorlegung der Handelsbücher einer Partei anordnen.
Die Vorschriften der Tivilprozeßordnung über die Verpflichtung desProzeßgegners zur Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt.
Der vorliegende Paragraph regelt die Editionspflicht hinsichtlich der Handlungsviicher.Anm. i. 1. Das Editionsrecht der C.P.O. bleibt daneben bestehen. Das bringt Abs. 2 unseres Para-graphen deutlich zum Ausdruck. Das Editionsrecht der C.P.O. ist im 8 422 C.P.O. ent-halten. Dieser lautet:
Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wennder Beweisführer nach den Borschriften des bürgerlichen Rechts dieHerausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.Zu den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, welche diese prozessualische Vorschriftim Auge hat, gehört insbesondere 8 810 B.G.B. Dieser lautet:
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitze befindlicheUrkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen,wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischenihn: und einem Andern bestehendes Rechtsverhältniß beurkundet ist, oder wenn dieUrkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm undeinem Anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Ver-mittler gepflogen worden sind.
Außerdem gehören dazu die Vorschriften, vermöge deren auf Grund eines besonderenRechtsverhältnisses (Eigenthum, 8 952 B.G.B.; Auftrag, Geschäftsführung, Gesellschaft rc.)die Herausgabe der Urkunde verlaugt werden kann.