Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
199
Einzelbild herunterladen
 

Handelsbücher. § 45. 199

Anlangend insbesondere den Z 810 B.G.B., so ist schon nach dem bisherigenRecht angenommen worden, daß die Handlungsbücher nicht allgemein undgegenüber Jedermann eine gemeinschaftliche Urkunde sind, wohl aber sindsie es insoweit, als der einzelne Eintrag ein zwischen dem Kaufmann und einem Anderenbestehendes Rechtsverhältniß beurkundet (R,G, 20 S. 45). Beispiel: Die Handlungsbücherdes Geschäftsherrn beurkunden, indem sie die Provisionspflichtigen Geschäfte beurkunden,nicht Rechtsverhältnisse, die zwischen ihm und dem Kommissionär oder dem Agenten ge-meinschaftlich sind (vergl. die Erl. zu § 91).

2. Das Editionsrccht des vorliegenden Paragraphen unterscheidet sich ganz erheblich von dem Anm. 2,Editionsrecht der C.P.O.

a) Einerseits geht es weit über das Editionsrecht der C.P.O. hinaus. Dennnach unserem Paragraphen kann nicht bloß dann, wenn nach dem bürger-lichen Recht ein Recht ans Vorlegung besteht, dieselbe beantragt und bewilligtwerden, sondern auch ohne solches Recht. Ja der Richter kann auch von Amts-wegen die Vorlegung anordnen.

Dadurch sollte aber nicht eine Abweichung von den Regeln derBeweis last konstituirt werden, sondern nur eine Abweichung von den Regelnder Beweismittel. Nur dann, wenn der Richter eine Behauptung für ausreichend sub-stantiirt und erheblich hält, darf er von dem freien Ermessen des vorliegenden Para-graphen Gebrauch machen und die Edition der Handlungsbücher auch dort anordnen,wo nach bürgerlichem Recht ein Recht auf Vorlegung nicht besteht und ohne daß diePartei sich auf dieses Beweismittel beruft. Dagegen darf das hier dem Richter ge-gebene Recht nicht dazu dienen, zu einer Durchmusterung der Bücher zu dem Zweckezu führen, um dem Gegner Material zur näheren Begründung seiner Behauptung zugeben (vergl. R.G. vom 14. November 1896 in J.W. S. 696).d) Andererseits haften dem Editionsrecht unseres Paragraphen erhebliche Anm. s.Beschränkungen an.

a) Einmal bezieht es sich nur auf diejenigen Bücher, welche ein Voll-kaufmann führt. (Der Editionsberechtigte braucht allerdings kein Kaufmann zusein.) Der ganze vierte Abschnitt bezieht sich nur auf diese Bücher. Der Z 45 kannhiervon keine Ausnahme machen (so auch Düringer u. Hachenburg I S. 162). Dievom Vollkaufmann geführten Bücher aber gehören auch dann dazu, wenn es sichum Bücher handelt, deren Führung über seine gesetzliche Pflicht hinausgeht (vergl.R.O.H. 2 S. 130; O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 1042). Dagegen unter-liegen dieser Editionspflicht nicht die Minderkanfleute oder sonstige Gewerbe-treibende, z. B. auch solche nicht, welche unter Z 2 fallen, die aber noch nicht ein-getragen sind. Wohl aber unterliegen der Editionspflicht diejenigen Personen, welchegemäß § 5 als Vollkaufleute gelten. Sie mögen strafrechtlich für unterlassene Buch-führung nicht verantwortlich sein. (Anm. 4 zu § 5.) Hier ist ihre civilrechtlicheStellung im Rechtsverkehr in Frage, und in dieser Hinsicht kommt in Betracht,daß sie die Konsequenzen ihres kaufmännischen Auftretens im Rechtsverkehr übersich ergehen lassen müssen. Das Gleiche gilt von Denen, die in anderer Weise, alsdurch Eintragung, im Rechtsverkehr kaufmännisch auftreten (Exkurs zu § 5).

F) Ferner bezieht sich die Editionspflicht des vorliegenden Para-Anm. t.graphen nur auf Handelsbücher, nicht auch auf Handelsbriefe, wederauf eingehende, noch auch auf ausgehende. Die Handelsbriefe, auch wenn sie wohl-geordnet aufbewahrt und zusammengeheftet werden, sind kein Handelsbuch, auch dasKopirbuch gilt jetzt nicht mehr als solches (vergl. Anm. 7 zu Z 38).z-) Endlich aber bezieht sich die Editionspflicht des vorliegendenAnm. s.Paragraphen nur auf Handelssachen, d. h. auf diejenigen Rechtssachen,in denen Rechtsverhältnisse verhandelt werden, welche das H.G.B, regelt (vergl.unsere Allgemeine Einleitung Anm. 5). Dabei ist es, wenn die betreffende Rechts-frage eine im H.G.B, geregelte Materie betrifft, natürlich gleichgiltig, ob zur Er-