200 Handelsbücher. ZZ 45 u. 46.
gänzung andere Rechtsquellen (B.G.B., Gewohnheitsrecht, andere Reichsgesetze, auchLandesgesetze) herangezogen werden müssen, und sich der Streit nur über diesePunkte bewegt. Es hört die Sache dadurch nicht auf eine Handelssache zu sein,wenn sie nur ein im H.G.B, wurzelndes Rechtsverhältniß betrifft (vergl. unsereAllgemeine Einleitung Anm. 5). Düringer u. Hachenburg I S. 162 sagen dasGegentheil. Sie finden, daß unsere Meinung, der Z 45 beziehe sich nur aufHandelssachen, jetzt wenigstens im Gesetze keinen Anhalt habe. Allein dieser Anhaltliegt darin, daß das H.G.B, gar nicht beabsichtigt haben kann, dem Vollkaufmannauch in reinen Familienprozessen oder in einem Prozesse, den er in seiner weiterenEigenschaft als Staatsbeamter führt, oder den er nach Einstellung des Gewerbe-betriebs aus einem Rechtsverhältnisse führt, welches mit seinem Gewerbebetriebaußer allem Zusammenhange steht, die Verpflichtung aufzuerlegen, seine Handlungs-bücher dem Gegner zu offenbaren. Das H.G.B, will lediglich die Handelssachenregeln, betrachtet als Handelssachen die von ihm geregelten Materien und hat ins-besondere durch die vorliegende Editionsvorschrift für die Führung von Prozessenin Handelssachen eine Sondervorschrift geben wollen.
Anm. e. 3. Die Folgen der Nichterfüllung der Editionspflicht sind im Falle zu 1 durchZ 427 C.P.O. geregelt. Derselbe lautet:
Konlmt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen . . . ., nichtnach, so ist, wenn der Beweisführer eine Abschrift der Urkunde beigebracht hat,diese Abschrift als richtig anzusehen. Ist eine Abschrift der Urkunde nicht bei-gebracht. so können die Behauptungen des Beweisfuhrers über die Beschaffenheitund den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden.
Bezicht sich dieser Paragraph auch auf die Nichtbefolgung der Editionspflicht nachunserem H 45 H.G.B. ? Wir möchten dies bejahen, da der vorliegenden Vorschrift die derC.P.O. als Muster gedient hat. Es sollte dem juristischen Wesen und den rechtlichenFolgen nach die gleiche Pflicht ausgesprochen werden, nur die Voraussetzungen und derUmfang der Pflicht sollten verschieden sein.
A »m. ?. 4. Ueber die Beweiskraft der Handelsbücher siehe unseren Exkurs zu Z 47.
Anm. s. Zusah. Ucbcrgangsfrage. Die Vorschrift bezieht sich auch auf alle früheren Streitigkeiten,nicht aber auch auf solche, die bereits anhängig sind, denn sie ist eine prozessuale Vorschrift unddiese greift auf schwebende Prozesse nicht Platz (vergl. § 18 E.G. zur C.P.O.). Die Kopirbücher,welche vor dem 1. Januar 1900 geführt sind, sind in anhängigen Prozessen als Handelsbücherzu betrachten, da sie es früher wareu.
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Werden in einem Rechtsstreite chandelsbücher vorgelegt, so ist von ihremInhalte, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Ein-sicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhaltder Bücher ist dem Gericht insoweit offen zu legen, als es zur Prüfung ihrerordnungsmäßigen Führung nothwendig ist.
Ei»- Der vorliegende Paragraph ordnet an, in welcher Weise von dem Beweismittel der vor-
lettung. gelten Hnudelsbücher Gebrauch zu macheu ist. Er bezweckt, den Vorleger möglichst davor zu
schützen, daß der Prozeßgegner unnöthig den Einblick in seine Gcschäftsverhältnisse gewinnt.Anm. i. 1- Die Borschrift bezieht sich auf alle Fälle, in denen die Vorlegung vonHandelsbüchern erfolgt, also nicht bloß auf die gemäß Z 45 Abs. 1 angeordneten,sondern auch auf die in Gemäßheit des bürgerlichen Rechts angeordneten Editionen.Anm. s. 2. Von dem Inhalt der Bücher, soweit er den Streitpunkt betrifft, istunter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen. Der übrige Inhalt istnur dem Gericht, nicht auch dem Prozeßgegner offen zu legen, und auch dem Gericht nur,soweit es zur Prüfung der ordnungsmäßigen Führung der Bücher nothwendig ist. Geht