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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Handelsbücher. ZZ 46 u. 47. Exkurs zu H 47.

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dies schon aus denjenigen Theilen hervor, welche den Streitpunkt enthalten, so kann dieVorlegung der übrigen Handlungsbücher verweigert werden. Das Gericht kann zu seinerBeihülfe Sachverständige zuziehen (R.O.H. 7 S. 75) und diesen sind die Bücher in dem-selben Umfange vorzulegen, wie dem Gericht.

3. Die Stelle in den Büchern, auf welche es ankommt, hat die beweis -Anm. s.Pflichtige Partei anzugeben (R.G. 1 S. 424). Gleichwohl wird man ihr auch zudiesem Zwecke nicht gestatten können, die Bücher einer allgemeinen Durchmusterung zuunterziehen. Vielmehr wird man jene Angabepflicht möglichst allgemein auffassen und sichdamit begnügen müssen, wenn die beweispflichtige Partei die Stelle bezeichnet, in welcher

bei einer ordnungsmäßigen Buchführung die Buchung stehen kann. Alsdann wird dasGericht, nöthigenfalls unter Zuziehung des Sachverständigen, die Stelle zu suchen haben.

4. Ueber den Ort der Vorlegung bestimmt das H.G.B, nichts. Hierfür greift Z 434 Anm. 4.C.P.O. Platz, nach welchem die Vorlegung einer Urkunde in der Regel in der mündlichenVerhandlung erfolgen muß, wenn aber die Vorlegung bei der mündlichen Verhandlungwegen erheblicher Hindernisse oder wegen der Wichtigkeit der Urkunde und der Besorgniß

des Verlustes oder der Beschädigung bedenklich erscheint, das Prozeßgericht anordnen kann,daß die Vorlegung vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht geschehe.

K 4V.

Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Grbschafts-, Güter-gemeinschaft?- und Gesellschaftstheilungssachen, kann das Gericht die Vorlegungder Handelsbücher zur Aenntnißnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.

1. Der vorliegende Paragraph will lediglich anordnen, daß in den hier bezeichneten Sachen Anm.die Vorlegung des ganze» Inhalts der Handlungsbücher erfolgen kann. Der Paragraphwill aber nicht irgend einem Gericht (Prozeßgericht, Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

ein nicht bestehendes Recht auf Anordnung gewähren, sondern nur dort, wo es be-steht, es dahin Präzisiren, daß es sich auf die Anordnung der Vorlegungdes ganzen Inhalts der Handelsbücher erstreckt. Die beschränkende Vorschriftdes ß 46 soll in diesem Falle keine Anwendung finden.

2. Auch ist nur gesagt, daß das Gericht den ganzen Inhalt vorlegen lassen kann; es kann Anm. 2.auch dahin zielende Anträge ablehnen. Dies richtet sich nach freiem Ermessen(R.G. 20 S. 4b). Ob es nur auf Antrag oder auch von Amtswegeu Anordnungen treffen

kann, ist hier ebenfalls nicht gesagt. Das richtet sich gleichfalls nach den sonst geltendenGrundsätzen. Hier ist eben nur gesagt, daß die etwa bestehende Anordnnngsbefuguiß aufden ganzen Inhalt der Handlnngsbücher sich erstreckt.

3. Jedenfalls aber setzt der Paragraph nicht einen bestehenden Rechtsstreit voraus, noch kann Anm. s.allgemein gesagt werden, daß in den hier bezeichneten Fällen die Vorlegung nur im Wege

der Klage erzwungen werden kann (so Denkschr. S. 43; Makower S. 83). In welchenFällen und unter welchen Voraussetzungen vielmehr die Anordnungerfolgen kann, richtet sich nach anderen Grundsätzen.

Erlmrs zu § 4V.

Die Beweiskraft der Handelsbücher.

Das H.G.B, enthält über die Beweiskraft der Handclsbücher keine Vorschriften. Schon Ein-das alte H.G.B , in seiner letzten Gestalt enthielt sich jeglicher Vorschrift über die Beweiskraft derHandlnngsbücher. Die betreffenden Art. 34, 35 u. 36 waren aufgehoben durch § 13 E.G.zur C.P.O.

Dieselben werden im Folgenden wiedergegeben, der Grund für die Wiedergabe ergiebt sichaus Anm. 3.