202 Handelsbücher. Exkurs zu Z 47.
Art. 34. Ordnungsgemäß geführte Handelsbücher liefern bei Streitigkeiten über Handels-sachen unter Kaufleuten in der Regel einen unvollständigen Beweis, welcher durch den Eid oderdurch andere Beweismittel ergänzt werden kann.
Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände geleiteten Er-messen zu entscheiden, ob dem Inhalte der Bücher ein größeres oder geringeres Maß der Beweis-kraft beizulegen, ob in dem Falle, wo die Handelsbücher der streitenden Theile nicht überein-stimmen, von diesem Beweismittel ganz abzusehen, oder ob den Büchern des einen Theils eineüberwiegende Glaubwürdigkeit beizumessen sei.
Ob und inwiefern die Handelsbücher gegen Nichtkaufleute Beweiskraft haben, ist nach denLandesgesehen zu beurtheilen.
Art. 35. Handelsbücher, bei deren Führung Unregelmäßigkeiten vorgefallen sind, könnenals Beweismittel nur insoweit berücksichtigt werden, als dieses nach der Art und Bedeutung derUnregelmäßigkeiten, sowie nach der Lage der Sache geeignet erscheint.
Art. 36. Die Eintragungen in die Handelsbücher können, unbeschadet ihrer Beweiskraft,durch Handlungsgehilfen bewirkt werden.
Diese Bcweisrcgeln waren getragen von einer, wenn auch nicht mehr engherzigen, so dochimmer noch formalen Theorie, indem sie vorschrieben, daß den Büchern regelmäßig nur un-vollständige Beweiskraft zukomme, ausnahmsweise volle oder gar keine Beweiskraft. Mit demInkrafttreten der neuen Prozeßgesetze und der sie beherrschenden freien Beweistheorie war dieAufhebung dieser formellen Beweisregeln geboten. Es kommen jetzt Z 286 C.P.O. und die Bor-schriften über den Urkundenbeweis zur Anwendung.
Doch ist zu beachten, daß eben nur die formellen Beweisregeln beseitigt sind,die Beweiskraft der Handclsbüchcr ist bestehen geblieben, d. h. die Möglichkeit, durch dieHandlungsbllcher sür und gegen den Buchführer prozessualische Beweise zu führen (R.G. 6 S. 347 zvergl. auch Bolze 8 Nr. 933).
Darüber ist Folgendes erläuternd zu bemerken:
Anm. i. 1- Der innere Grnnd der Beweiskraft der Handlungsviicher und die bevorzugte Glaub-würdigkeit, welche ihnen von jeher beigemessen wurde, beruhen darauf, daß die kaufmännischeBuchführung wegen der Geschlossenheit und des Jneinandergreifens der Beurkundungen insich selbst eine hohe Garantie der Wahrheit enthält. Es ist nicht bloß, wie das R.O.H. 4S. 403 annimmt, die Verpflichtung zu ordnungsmäßiger Buchführung, welche die Beweis-kraft der Bücher erzeugt. Vergl. dagegen R.O.H. 7 S. 93. — Siehe auch Allfeld S. 177 ff. —
Anm. 2. 2. Der Umfang der Beweiskraft erstreckt sich auf alle vom Kaufmann geführtenHandelsbücher, nicht bloß auf diejenigen, welche ihm gesetzlich vorgeschrieben sind undzur Gewährung der Vermögensübersicht nothwendig gehören, sondern auch auf die nebendenselben gebräuchlichen Hilfsbücher (vergl. z. B. das Verkaufsbrouillon R.O.H. Bd. 9S. 119), nicht aber auf Gegenbücher, Beibücher, Kontobücher, da dieseBücher, welche nur den Geschäftsverkehr zwischen bestimmten einzelnen Personen betreffen,nicht zu den Handelsbüchern gehören. Diese Bücher können aber durch die thatsächlichenVerhältnisse zu einem wirksamen Beweismittel und zu gemeinschaftlichen Urkunden werden(vergl. Anm. 6 zu Z 38; Keyßner Anm. 10 zu Art. 34, R.O.H. 15 S. 172, — Kom-missionsbuch —).
Der Umfang der Beweiskraft erstreckt sich ferner auf den ganzen Inhalt derBücher, insbesondere auch auf diejenigen Stellen, die zu Gunsten des Buchführerssprechen, ja auch negativ kann aus der Nichteintragung einer Thatsache ausderen Nichtexistenz geschlossen werden (vergl. R.O.H. 7 S. 98; 18 S. 98; auch O.G.Wien bei Nowak Bd. 4 S. 253). Endlich beweisen die Bücher nicht bloß hinsichtlich der-jenigen Eintragungen, die sich auf das Rechtsverhältniß der Parteien beziehen, sondervauch hinsichtlich dessen, was im Verkehr mit Dritten geschehen ist, z. B- übeigemachte Auslagen, über den Umfang des Schadens bei nicht geschehener Lieferung durckBezugnahme auf die mit Dritten abgeschlossenen Geschäfte (Allfeld S. 183).