Handelsbücher. Exkurs zu Z 45. Prokura und Handlungsvollmacht. Z 43. ZgZ
3. Für den Grad der Beweiskraft ist das freie richterliche Ermessen maßgebend, bei Büchern Anm. s.mit Rasuren und Korrekturen kommt jetzt Z 419 C.P.O. zur Anwendung. Die früherenVorschriften des alten H.G.B, (oben die Einleitung) sind dabei noch immer als werthvolleAnhaltspunkte für das richterliche Ermessen beachtenswerth. Im Einzelnen ist hier zubemerken, daß, wenn auch der Kaufmann seine Eintragungen gegen sich gelten lassen muß,der Beweis des Irrthums nicht ausgeschlossen ist (R.O.H. 2V S. 339, 349).
Das Briefkopirbuch bezw. die sonst angelegte Sammlung der Briefabschriftenbeweist zunächst nur, daß die darin enthaltenen Briefe expedirt sind; daß sie abgesandtsind, ist daraus allein nicht zu entnehmen (Behrend Z 42 Anm. 59 geht darin zu weit),am allerwenigsten, daß sie auch angekommen sind. Für die Absenkung wird man vielleichteine Vermuthung aufstellen dürfen (Allfeld S. 185), eine Vermuthung für die Ankunfteines Briefes auf Grund der vermutheten Absenkung aber geht jedenfalls zu weit (AllfeldS. 186). Doch wird das Kopirbuch bezw. die sonst angelegte Abschriftsammlung vonwerthvoller Bedeutung, wenn an sich feststeht, daß an einem bestimmten Tage ein Briefabgesandt und angekommen ist und nur sein Inhalt zweifelhaft ist.
Fünfter Abschnitt.
Prokura und Handlungsvollmacht.
8 48.
Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinemgesetzlichen Vertreter und nur mittelst ausdrücklicher Erklärung ertheilt werden.
Die Ertheilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgensGesammtprokura).
Vorbemerkung zum fünfte» Abschnitt. Der 5. Abschnitt handelt vom handelsrechtlichen Anm. i.Stellvertreter, der 6. Abschnitt vom Handlungsgehilfen. Hier im 5. Abschnitt wird die juristischeStellvertretung, der Auftrag und die Vollmacht zur Vertretung des Prinzipals beim Abschlußvon Rechtsgeschäften, im 6. Abschnitt der Inhalt des Dienstvertrages behandelt. Dabei sind derStellvertreter und der Handlungsgehilfe zwei Begriffe, die weder nothwendig vereint sein müssen,noch sich ausschließen. Der Stellvertreter braucht nicht nothwendig Handlungsgehilfe zu sein(vergl. Anm. 13 zu Z 54), der Handlungsgehilfe nicht nothwendig auch bevollmächtigt zu sein(Buchhalter, Korrespondent). Doch kann dieselbe Person beides sein, und unter Umständen liegtin der Anstellung als Handlungsgehilfe an sich schon die Handlungsbevollmächtigung (Verkäufer,Reisende, Kassirer).
Bei der Stellvertretung insbesondere ist streng zu unterscheiden: derAuftrag und die Vollmacht. Der Auftrag ist das innere Rechtsverhältniß zwischen Ver-treter und Vertretenem, aus welchem die Vollmacht ihren Ursprung herleitet; Vollmacht ist dieäußere, Dritten gegenüber in die Erscheinung tretende Seite des Auftrags, die Legitimation.
Beide brauchen sich nicht zu decken, die Vollmacht kann kraft gesetzlicher Borschrist über denAuftrag hinausgehen. So z. B. wenn der Prokurist bestimmte Instruktionen für seine Geschäfts-führung erhält. Diese haben, da die Prokura unbeschränkbar ist, für Dritte keine Rechts-wirksamkeit, für das innere Verhältniß bleiben sie gültig. Es kommt z. B. häufig vor, daß demProkuristen nur die Führung der Kassengeschäfte anvertraut wird.
Hinsichtlich der Bezeichnung „Austrag" ist zu erwähnen, daß das B.G.B, freilich unterAuftrag nur ein unentgeltliches Verhältniß versteht (Z 662 B.G.B.). So war es auch im ge-meinen Recht. Die Rechtssprache kann aber dieses Wort oder das Wort Mandat zur Bezeichnungdes inneren Verhältnisses zwischen dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber nicht entbehrenund wird sich sicherlich auch in Zukunft seiner bedienen.