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Prokura und Handlungsvollmacht, ß 43.
Der vorliegende Paragraph handelt von der Bestellung der Prokura (Abs. 1) und von derZulässigkeit der Gcsammtproknra (Abs. 2). Er giebt, anders als der frühere Art. 41, keine Definitionder Prokura.
Anm. s. 1. Der Begriff der Prokura. Das Gesetz thut Recht daran, sich einer Begriffsbestimmung zuenthalten. Die Prokura fällt unter den allgemeinen Begriff der Handlungsvollmacht undunterscheidet sich von jeder anderen vom Kaufmann ertheilten Vollmacht durch den in Z 49statuirten weiten Umfang derselben. Es würde nicht richtig sein, zu sagen, die Prokura seidiejenige Vollmacht, welche den Bevollmächtigten zur unbeschränkten Vertretung desPrinzipals berechtigt. Auch die früher beliebte Bezeichnung „alter sKo des Prinzipals"kann nur mit Vorsicht aufgenommen werden. Denn auch die Prokura läßt Beschränkungenzu (Zs 49 Abs. 2, 50 Abs. 3).
Anm. s. 2. Wem kann die Prokura ertheilt werden? Wer kann Prokurist sein? Prokurist kannsein, wem überhaupt Vollmacht ertheilt werden kann. Der Prokurist darf also nicht ge-schäftsunfähig, kann aber in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und also selbstständig ver-pflichtungsunfähig sein (Z 165 B.G.B.). Er darf also nicht unter 7 Jahre oder geistes-krank, wohl aber kann er minderjährig, gewaltunterworfen, Kaufmann oder Nichtkaufmann,weiblichen Geschlechts, verheirathet sein. Daß er zwar Handlungsgehilfe sein kann, abernicht zugleich Handlungsgehilfe zu sein braucht, sondern z. B. auch ein Verwandter oderdie Ehegattin die Prokura haben kann, folgt aus unserer Vorbemerkung (vergl. auch R.O.H.Bd. 16 S. 230). Er muß aber vom Prinzipal verschieden sein, ein Erforderniß, welchesbeim stillen Gesellschafter ohne Zweifel vorhanden ist. Kann ein von Vertretung aus-geschlossenes Mitglied einer osfenen Handelsgesellschaft zum Prokuristen bestellt werden?(Hierüber Anm. 2 zu Z 125.) Die Frage ist dort verneint. Aber der Kommanditist kannProkurist sein (vergl. Erl. zu Z 164). Der Bestellung eines Gemeinschuldners zum Pro-kuristen steht nichts entgegen (Schultzc-Görlitz S. 451).
Anm. «. 3. Der Prokura-Erthciler muß der Inhaber des Handclsgcwerbes oder sein gesetzlicher Ver-treter (Vormund, Vater, Vorstand einer juristischen Person; vertretungsberechtigter offenerGesellschafter) sein. Weder ein Prokurist, noch ein Handlungsbevollmächtigter könnenProkura ertheilen. Der Inhaber des Handelsgewerbes, für welche die Prokura ertheiltwird, muß Vollkaufmann sein, also muß er entweder ein Handelsgewerbe nach Z 1 be-treiben, aber nicht in den engen Grenzen des Z 4, da er sonst Minderkaufmann ist unddeshalb keine Prokura ertheilen kann (über die von einem Minderkaufmann ertheilteProkura siehe Anm. 13 zu Z 4), oder er muß ein Handelsgewerbe nach Z 2 odernach Z 3 Abs. 2 betreiben und eingetragen sein. Betreibt er ein Gewerbe, welches alsHandelsgewerbe oder als Vollhandelsgewerbe nicht betrachtet werden kann, ist er abergleichwohl eingetragen, so ist er zwar nicht Kaufmann, aber er gilt für die Dauerseiner Eintragung in civilistischer Hinsicht als Kaufmann, und deshalb ist auch dievon ihm bestellte Prokura eine wirkliche Prokura (Z 5). Gilt er nur in Folge seinesAuftretens im Rechtsverkehr als Kaufmann (Exkurs zu Z 5), so gilt die von ihm bestellteProkura nicht als wirkliche Prokura. Auch Handelsgesellschaften können Prokura ertheilen(vergl. Z 116), auch Aktiengesellschaften (vergl. Z 232), auch Kommanditgesellschaften (Z 161Abs. 2), und Aktien-Kommanditgesellschaften (Z 320 Abs. 3), wie die Judikatur noch be-sonders entschieden hat (R.O.H. 7 S. 412), auch juristische Personen; nicht aber Gesellschaftenund juristische Personen während ihrer Liquidation (bei der Aktiengesellschaft und Aktien-Kommanditgesellschaft ausdrücklich bestimmt fZZ 298 Abs. 4; 320 Abs. 3j), aber von selbstsich ergebend aus der allgemeinen Erwägung, daß die Vertretungsmacht des Liquidatorseine beschränktere ist als die des Prokuristen (R.O.H. 13 S. 224; Makower S. 89;Düringer u. Hachenburg I S. 175). — Daß die Firma des Prinzipals in allen Fälleneingetragen sein müsse, folgert Schnitze-Görlitz S. 452 mit Unrecht aus Z 51. — EinGemeinschuldner kann für das zur Konkursmasse gehörige Geschäft keine Prokura ertheilen,aber auch der Konkursverwalter nicht (Schultze-Görlitz S. 453). — Eingetragene Ge-nossenschaften können nach Z 40 des Gesetzes vom 1. Mai 1889 keine Prokura ertheilen,