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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Prokura und Handlungsvollmacht. Z 43. 205

wohl aber die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Z 47 Nr. 7 des Gesetzes über dieseGesellschaften). Die Frage, ob der Prokuraertheiler geschäftsfähig seinmuß, ist zu verneinen, da für den etwa geschäftsunfähigen Inhaber des Handelsgewerbessein gesetzlicher Vertreter die Prokura ertheilen kann. Nach innen ist die Prokura-ertheilung oft an beschränkende Voraussetzungen geknüpft (der Vormund z. B. bedarfder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ßß 1643, 1822 Nr. 11 B.G.B., der Vor-stand einer Aktiengesellschaft der Zustimmung des Aufsichtsraths § 238 H.G.B.). Obdies auf die Willigkeit der Prokurabestellung von Einfluß ist, hängt von anderen Grund-sätzen ab (bei der aktienrechtlichen Vorschrift des ß 238 ist das z. B. nicht der Fall). Undder gutgläubige Dritte ist in allen diesen Fällen im Falle der Eintragung der Prokuradurch Z 15 geschützt.

. (Abs. 1.) In welcher Weise erfolgt die Bestellung der Prokura? Das Gesetz sagt lediglich: Anm. s.mittelst ausdrücklicher Erklärung. Es sagt nicht, wie"diese Erklärung zu lautenhat. Es werden die früher im Art. 41 hervorgehobenen Ertheilungsarten jetzt als Bei-spiele gelten können. Die Prokura kann danach ertheilt werden durch Ertheilung einerausdrücklich als Prokura bezeichneten Vollmacht, durch ausdrückliche Bezeichnung des Be-vollmächtigten als Prokuristen und endlich durch die Ermächtigung, per xroonro. die Firmades Prinzipals zu zeichnen. (Diese letztere Ermächtigung muß natürlich ausdrücklich er-folgen.) Es fällt aber außerdem jede andere Form darunter, die das Erforderniß derausdrücklichen Ertheilung erfüllt. Es wird also sicher genügen, wenn der Kaufmann er-klärt, er ertheile einem Dritten Vollmacht zu seiner Vertretung nach Maßgabe des H 43oder des Z 49 H.G.B. Stillschweigendes Geschehenlassen aber genügt nicht. Es genügtalso nicht die fortgesetzte Duldung der Firmenzeichnung als Prokura (wohl aber wirddarin unter Umständen die Ertheilung einer allgemeinen Handlungsvollmacht zu erblicken sein).

Sonst aber ist über die Form der Erklärung nichts vorgeschrieben. Anm. k.Es ist daher die schriftliche Bestellung, aber auch die mündliche zulässig (vergl. Z 167 Abs. 2B.G.B.). Wo aber kraft besonderer Vorschrift der urkundliche Nachweis der an sich form-los bestehenden Vollmacht verlangt wird, gilt dies auch für die Prokura (so § 39 derGrundbuchordnung).

Desgleichen findet auf die Prokura auch die Bestimmung des Z 174Anm. ?.B.G.B. Anwendung, wonach bei einseitigen Rechtsgeschäften der Em-pfänger der Willenserklärung eine schriftliche Vollmacht verlangenund mangels Vorlegung die Erklärung zurückweisen und dadurch un-wirksam machen kann. Hauptsächlich wird sich dies auf Kündigungen, Mängel-anzeigen, Fristsetzungen, Wahlrechtsausübungen, Mahnungen beziehen. Die Vorschriftfindet nach ß 174 B.G.B, dann keine Anwendung, wenn der Machtgeber den Dritten vonder Bevollmächtigung in Kenntniß gesetzt hat. Für die Prokura tritt noch der Fall hinzu,daß dieselbe eingetragen und bekannt gemacht ist. Denn alsdann muß nach Z 15 Abs. 2der Dritte die Thatsache , d. h. hier die Ertheilung der Prokura gegen sich gelten lassen,es sei denn, daß er sie weder kannte, noch kennen mußte. Allerdings setzt der § 174B.G.B, an sich voraus, daß der Bevollmächtigte wirklich von dem Machtgeber in Kenntnißgesetzt wurde, bloßes anderweites Wissen genügt nicht (Planck). Allein nach Z 15 Abs. 2H.G.B, muß der Dritte die eingetragene und publizirte Thatsache einfach gegen sich geltenlassen, dies ersetzt nicht bloß jedes Wissen, sondern auch jede andere sonst erforderliche Artder Kundgebung der betreffenden Thatsache , hier also die spezielle Benachrichtigung durchden Machtgeber an den Dritten (so auch Düringer und Hachenburg I S. 163). Dagegenersetzt die sonstige allgemeine Bekanntmachung der Prokura die spezielle Benachrichtigungnicht, auch wenn sie dem Dritten bekannt gewesen ist (W 171 und >74 B.G.B.). DemVerlangen auf Vorzeigung der Prokuraertheilung, wo es hiernach begründet erscheint, dürftegenügt werden durch Vorzeigung des Registerauszuges über die Ertheilung der Prokura.

Wie jede Vollmachtserklärung kann die Prokura sowohl dem Be -Anm s.vollmächtigten, wie dem Dritten gegenüber erklärt werden (Z 167 Abs. 1B.G.B.), auch kann durch Erklärung gegenüber dem Dritten oder durch öffentliche Bc-