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Prokura und Handlungsvollmacht. Z 48.
kanntmachung erklärt werden, daß ein Bevollmächtigter bestellt sei (Z 171 B.G.B.). Wennsie durch besondere Mittheilung dem Dritten gegenüber ertheilt oder die Ertheilung durchMittheilung dem Dritten kundgegeben ist, so gilt sie dem Dritten gegenüber; wenn sie durchöffentliche Bekanntmachung erklärt ist, daß eine Bevollmächtigung ertheilt ist, so gilt diesjedem Dritten gegenüber. Unter öffentlicher Bekanntmachung wird man hier das Gleicheverstehen, wie in Anm. 31 zu Z 25, insbesondere Cirkulare und Eintragung in das Handels-register. Dagegen ist die Prokura nicht etwa nur durch Eintragung wirksam. Auch wirdman Angesichts des Z 171 B.G.B, nicht mehr wie früher annehmen können, daß die ein-malige Erklärung einer dritten Person gegenüber die Prokura jedem Dritten gegenüberwirksam macht. (Früher so Behrend Z 58 Anm. 22; Hahn § 3 zu Art. 41; O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 223; auch unsere 5. Auflage Z 5 zu Art. 41.) — Vergl. überalles dies auch Anm. 2ffg. zu Z 54.
Anm. s. 5. (Abs. 3.) Die Gesammtprokura^) (früher wurde sie Kollektivprokura genannt). Sie ent-hält keine Ausnahme von der in Z 50 ausgesprochenen Unbeschränkbarkeit der Prokura,wie Puchelt S. 102 u. Gareis-Fuchsberger (S. 143 Note 22) annehmen, vielmehr liegteine und zwar eine volle Prokura vor, nur getragen von einer Mehrheit von Personen(vergl. Bie S. 13). Das ergiebt jetzt der Zusammenhang der ZZ 48, 49 u. 50 ganzdeutlich. — Auch ihre Bestellung muß ausdrücklich als gemeinschaftliche erfolgen(vergl. Abs. 1 unseres Paragraphen). Doch liegt in der Anordnung einer Kollektiv z ei ch-nung die Anordnung einer Kollektivvertretung überhaupt (so R.G. 24 S. 27).a) Sie bezieht sich auf Rechtsakte aller Art, auch auf mündliche (R.O.H. 3S. 183), aber auch nur auf Stellvertretung im Handeln. Wo es sich dagegen umdas Wissen einer Thatsache handelt, da ist die Kenntniß auch nur einesKollektiv-Prokuristen genügend, um die Unredlichkeit des Prinzipals zu begründen(Bolze 1 Nr. 1186; 4 Nr. 807; 16 Nr. 231 gegen Ring Anm. 3 zu Art. 229). Dasergiebt jetzt auch die Analogie der Bestimmungen in W 125 Abs. 2 Satz 3; 150 Abs. 2Satz 2; 232 Abs. 1 Satz 3. In Folge dessen ist der allgemeine Satz aufzustellen, daßErklärungen Dritter dem einen von mehreren Kollektivprokuristengegenüber wirksam abgegeben werden können (so zutreffend Düringer u.Hachenburg l S. 176).
Anm .io. b) Die Ausübung der Kollektiv-Prokura. Soll der Rechtsakt bindend sein, somüssen die sämmtlichen Kollektiv-Prokuristen mitwirkend) Brauchensie auch nicht gerade den Rechtsakt in unmittelbarer Gemeinsamkeit vorzunehmen, somuß doch immerhin sich der Rechtsakt als ein von allen Kollektivberechtigten geschlossenerdarstellen, die rechtserhebliche Erklärung muß von allen abgegeben sein (Behrend Z 125Anm. 10; Hahn § 5, Art. 41). Von diesem Gesichtspunkte aus ist zu beurtheilen, obim einzelnen Falle bei nicht gleichzeitigem Handeln der Kollektivprokuristen dennochein verpflichtender Akt vorliegt. An sich ist vorherige oder nachträgliche Mitwirkungnicht unzulässig (R.O.H. 16 S. 33; Bolze 8 Nr. 548). Auch Mitwirkung durch kon«kludente Handlungen ist nicht ausgeschlossen (R.O.H. 6 S. 392; 12 S.34; 17 S.402),wie z. B. wenn der eine Kollektivprokurist verhandelt, der andere Theil zuhört undnicht widerspricht oder sich nachträglich vom Gegenkontrahenten den Abschluß berichtenläßt und nicht widerspricht. Ueberall muß eine wirkliche Mitwirkung beidem betreffenden Akte vorliegen, die Zustimmung darf nicht ein Jn-ternum der Kollektivberechtigten bleiben (R.G. 40 S. 19 u. R.G. vom31. Januar 93 J.W. S. 164, 165). Ein allgemeiner Auftrag genügt nicht (Bolze 4 Nr. 807;Behrend Z 128 Anm. 10).
Anm ii, o) Der Beweis dieser Mitwirkung ist von Dem zu führen, der ein Recht daraus
stützt. Er wird nicht genügend angetreten durch Erbietung des Beweises, daß die Er-