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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Prokura und Handlungsvollmacht. ZZ 48.

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klärung mit Wissen und Willen des andern Kollektivprokuristen abgegeben, es mußdargelegt werden, worin die Mitwirkung bestanden hat (R.O.H. 17 S. 402; Bolze 8Nr. 548).

<I) Ein Kollektivprokurist, der ohne Mitwirkung des andern handelt,Anm.is.ist kalsus xrovurator und haftet persönlich (R.G. 6 S. 214; Bolze 18 Nr. 223), jetztZ179 B.G.B.; vergl. unten Exkurs zu § 58, Anm. 43ffg. Es ist hierbei jedoch dasim Folgenden (zu e, k, A) Gesagte wohl zu beachten,e) Die vorherige Auftragsertheilung oder nachträgliche Zustimmung Anm.!»,kann, wenn sie im Einzelfalle nicht als gehörige Mitwirkung imSinne des zu d) Gesagten genügt, in anderer Weise von Bedeutungwerden. Sie kann sich als Ertheilung einer Handlungsvollmachtoder als Ratihabition darstellen. In diesem Sinne ist auch eine allgemeineErmächtigung von rechtlicher Bedeutung. Hierauf beruht z. B. die Giltigkeit der voneinem Kollektivprokuristen auf Gruud allgemeiner Ermächtigung abgeschlossenenBörsengeschäfte. Festzuhalten aber ist, daß in solchem Falle der Kollcktivprokuristnicht als solcher handelt, sondern Handlungsbevollmächtigter ist und nur alssolcher handeln kann (Bie S. 43), was im Einzelsalle einen erheblichen Unterschied be-deuten kann. Auch eine PostVollmacht können Kollektivprokuristen einem von ihnenübertragen; die dies nicht zulassende Anweisung des Reichspostamts vom April 1893widerspricht handelsrechtlichen Grundsätzen (vergl. über dieselbe und gegen sie Riesenfeldbei Holdheim 4 S. 256). Alles dies ergiebt sich jetzt auch aus der Analogie des Z 125Abs. 2 Satz 2; Z 232 Abs. 1 Satz 2. Mit Unrecht betrachten Düringer u. HachenburgI S. 176 die letztgedachte Vorschrift als Ausnahme und deshalb die Analogie aus-geschlossen. Allein die hier aufgestellten Grundsätze haben schon früher gegolten, siefolgen nur den Regeln über die Handlungsvollmacht, und, wenn sie im neuen H.G.B,bei gesellschaftlichen Kollektivvertretungen besonders fixirt sind, nicht aber auch bei derGesammtprokura, so geschah das wohl, weil man es für zweifelhaft erachtete, ob dieGrundsätze auch dort sich aus der Natur der Sache von selbst ergeben. Nichts spricht fürdas Vorliegen einer Ausnahmevorschrift (ebenso Makower S. 90). Eine solche Er-mächtigung kann auch durch konkludente Handlungen erfolgen und ist sowiderruflich, wie die gewöhnliche Handlungsvollmacht,k) Es ist ferner imEinzelfall zuprüfen, obdiezum KollektivprokuristenAnm.it,.bestellte Person nicht vom Prinzipal zu der betreffenden Handlunganderweite Handlungsvollmacht hatte. So z.B. wenn der Prinzipal einemKollektivprokuristen die Entgegennahme von Börsenaufträgen in seinem Geschäftslokaleallein überläßt. Seine selbstständigen Rechtshandlungen in diesem Geschäftskreisebinden alsdann den Prinzipal. Auch durch konkludendes Verhalten des Prinzipalskann die in der Gesammtprokura enthaltene Beschränkung theilweise oder auch ganzaufgehoben werden (vergl. eine ähnliche Erscheinung in der Erl. zu ß 125), so z. B. wennder Prinzipal duldet, daß ein Kollektivprokurist sich fortgesetzt als Einzelprokurist gerirt.x) Auch gesetzliche Vollmacht zu der einzelnen in Frage kommenden Handlung Anm.is.kann der Kollektivprokurist haben (z. B. Zahlung im Laden, Z 56). Zur Entgegen-nahme gerichtlicher Zustellungen wird man auch einen Kollektivprokuristen alsbevollmächtigt ansehen dürfen (Z 171 Abs. 3 C.P.O.; vergl. oben Anm. 9; so auchBie S. 46).

k) An anderer Stelle ist behandelt die Bestellung einer VertretungsbefugnißAnm.i«.derart, daß ein Prokurist mit einem Gesellschafter oder mit einemVorstandsmitglied gemeinsam handelt (§Z 125 Abs. 3; 232 Abs. 2). Vergl.dort Näheres.

Zusatz: Uebcrgangsfragc. Die vor dem 1. Januar 1360 ertheilten Prokuren bleiben für Anm.i?.die Folgezeit giltig, auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich ertheilt wurden. Für die früherenProknren genügt eben fortgesetzt eine der im Art. 41 vorgesehenen Ertheilungsarten (s. obenAum. 5).