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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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208
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203 Prokura und Handlungsvollmacht. Z 49.

s 4».

Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außer-gerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handels-gewerbes mit sich bringt.

Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nurermächtigt, wenn ihm diese Befugniß besonders ertheilt ist.

Ein- Der Umfang der in der Prokura enthaltenen Vollmacht wird hier normirt, und zwar in

leitung, (Abs. 1) und in negativer Abgrenzung (Abs. 2). Ausgeschlossen ist die Vertretung durch

den Prokuristen, wo es überhaupt keine Vertretung giebt, z. B. bei der Eidesleistung, bei derUnterschrift der Inventur und Bilanz vergl. unten Anm. 2 a. E.

Die Umfangsbestimmung der Prokura betrifft aber nur die Legitimation nach außen,nicht das Verhältniß zum Prinzipal. Auf etwaige Ueberschreitung der dem Prokuristen in Wirk-lichkeit ertheilten Instruktionen und Beschränkungen kann sich der Prinzipal nicht berufen, demPrinzipal aber ist der Prokurist für solche Ueberschreitung verantwortlich (R.G. 36 S. 21).

Anm. i. 1. (Abs. 1.) Positiv wird bestimmt, daß

die Prokura zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte» und Rechtshand-lungen ermächtigt, welche der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sichbringt. Nicht der Betrieb des betreffenden Handelsgeschäfts ist gemeint, sondernirgend eines Handelsgewerbes (R.O.H. 13 S. 224; anders § 54 bei derHandelsvollmacht), und nicht bloß Rechtshandlungen, welche gewöhnlich dazu erforder-lich sind, sondern auch die ungewöhnlichen und selten vorkommenden fallen inden Bereich der Prokura, aber auch nur insoweit der Betrieb sie mit sich bringt,so daß der Verkauf des Handelsgeschäfts dem Prokuristen nicht zusteht,weil das der Betrieb nicht mit sich bringt (R.O.H. 23 S. 23, wogegen der Verkaufdes Fabrikinventars nicht in gleichem Widerspruche mit der Aufgabe des Prokuristensteht Bolze 2 Nr. 675; Hahn Z 3; anders unsere 1. Aufl.), ebenso steht demProkuristen nicht zu die Löschung oder Veränderung der Firma; nicht endlichdie Errichtung letztwilliger Verfügungen. Zu den gerichtlichen Angelegenheiten, derenBesorgung ihm zusteht, gehört auch die Prozeßführung (R.O.H. 21 S. 342), dieStellung von Strafanträgen in Angelegenheiten des Geschäfts (R.G. in StrafsachenBd. 15 S. 144), die Erhebung des Einspruchs in Uebertretungssachen, welche dasGeschäft betreffen (dagegen Allfeld S. 253); zu den außergerichtlichen auch die Ver-tretung der Kommanditgesellschaft auf Aktien gegenüber den Kommanditisten (R.O.H. 7S. 412), die Einziehung von rückständigen Einlagen von den Gesellschaftern, dieVerlegung des Sitzes der Gesellschaft, die Gründung von Zweigniederlassungen, derEin- und Austritt als Mitglied einer Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit be-schränkter Haftung, nicht aber auch die Aufnahme dritter Personen als offene Gesell-schafter (O.G. Wien bei Nowak Bd. 6 S. 31).

Insbesondere ist der Prokürist im Gegensatz zum Handlungsbevollmächtigten(Z 54) zur Aufnahme von Darlehen, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten undzur Prozeßführung legitimirt, ferner zum Abschluß von Vergleichen, Kompromissen,Rcchtsverzichten, Versicherungsverträgen, auch zu Schenkungen, soweit sie der Geschäfts-verkehr mit sich bringt, auch zur Anstellung und Entlassung von Handlungsgehilfenund Bevollmächtigten, obwohl dies jetzt nicht mehr besonders hervorgehoben ist. Dazugehören auch Prozeßbevollmächtigte, auch Generalhandlungsbevollmächtigte, aber nichtProkuristen (H 48).

Daß eine SpezialVollmacht nicht erforderlich ist, ist deshalb nicht vorgeschrieben,weil das B.G.B, solche nicht vorgesehen hat. Sollte in einem andern Reichsgesetze einesolche vorgesehen sein, so wird sie für den Machtbereich der Prokura überflüssig.