Prokura und Handlungsvollmacht. ZZ 49 u. SO.
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Ob der Prokurist auch mit sich selbst kontrahiren kann, darüber sieheAnm, 19 ffg. im Exkurs zu Z 53.
2. (Abs. 2.) Negativ ist bestimmt, daß der Prokurist nicht zur Veräußerung und Belastung Anm. 2.von Grundstücken ermächtigt ist. Dazu gehört vielmehr eine SpezialVollmacht. Dieselbebraucht keineswegs ausdrücklich, sie muß nur besonders ertheilt, d.h. es muß ersichtlichsein, daß der Prokurist auch zur Belastung von Grundstücken ermächtigt sein soll. Esgenügt aber, wenn dies aus den Umständen ersichtlich ist (Johow 15 S. 97). Eine Formist jedenfalls nicht vorgeschrieben, auch hier nicht, wo es sich um Grundstücksgeschäftehandelt'und daher Formvorschriften für das Geschäft selbst nicht in Frage stehen (§ 167Abs. 2 B.G.B.). Ein Beispiel liegt in der Bestellung eines Prokuristen gemeinschaftlichmit einem Vorstandsmitglieds (Johow 15 S. 97; vergl. hierüber zu § 125, auch Anm. 5zu Z 59). Zur Belastung gehört nicht die Vermiethung und Verpachtungvon Grundstücken, weil dieselbe nach dem B.G.B, keine dingliche Wirkung hat (vergl.
Crome in Jherings Jahrbüchern Bd. 37 S. I ffg.; Planck Anm. 2 in der Vorbemerkungvon § 535 V.G.B.; Neumann, Handausgabe Anm. II zu Z 579 B.G.B.), zur Veräußerunggehört auch die Einräumung des Miteigcnthums (§ 1998 B.G.B.). Wohl befugt ist aberder Prokurist zum Erwerbe und zur Entlastung von Grundstücken. Be-stellung einer Restkaufgelderhypothek bei Erwerb eines Grundstücks ist ihm durch diesenParagraphen nicht verboten, das ist eine Erwerbsmodalität (O.L.G. Dresden in BuschArchiv 47 S. 62).
Nicht legitimirt ist der Prokurist ferner zu solchen Rechtsakten, die eine Vertretungüberhaupt nicht zulassen, weil sie von den Gesetzen als höchst persönliche Akte desInhabers des Handelsgewerbes angesehen werden. (Eidesleistung, Unterschrift der Bilanz,Prokuraertheilung, Abgabe der Gründererklärung nach Z191, Selbsteinschätzungsdeklaratiow(letzteres s. R.G. in Strafsachen 29 S. 93).)
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Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber un-wirksam.
Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur fürgewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissenUmständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Vrten ausgeübtwerden soll.
Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehrerenNiederlassungen des Geschäftsinhabers ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenndie Niederlassungen unter verschiedenen Armen betrieben werden. Eine Ver-schiedenheit der Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird auch dadurch begründet,daß für eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie-als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.
Der Paragraph stellt die in der Prokura enthaltene Vollmacht als unbeschränkbar hin. Anm. 1.1. (Abs. 1.) Die Unbeschränkbarkeit ist als Prinzip aufgestellt. Das Prinzip gilt:
a) mir gegen Dritte. Mit dieser Seite beschäftigt sich der Paragraph allein. Für dasinnere Verhältniß zwischen dem Prinzipal und dem Prokuristen entscheidet der Auftrag(R.G. 39 S. 21; vergl. Anm. 1 zu § 48). Die Ueberschreitung des Auftrags machtden Prokuristen dem Chef gegenüber verantwortlich. Das Geschäft aber bleibt giltig,und weder der Prinzipal noch der Dritte können sich auf die Ueberschreitung berufen.
b) gegenüber Dritten aber besteht die Unbeschränkbarkeit absolut. Eine Beschränkung darf2.daher nicht eingetragen werden (Johow 12 S. 39). Die dennoch eingetragene Be-
Staub. Handelsgesetzbuch. VI. Aufl. 14