210 Prokura und Handlungsvollmacht. H 50.
schränkung ist unwirksam. Auch die Kenntniß des Dritten von der vorhandenenBeschränkung macht sie nicht wirksam. Es sei denn, daß Kollusion vorläge. Dieseaber ist nicht schon in jeder Kenntniß der Beschränkung zu finden(R.O.H. 6 S. 131), sondern ist erst dann vorhanden, wenn der Prokurist seine nachaußen unbeschränkte Legitimation mißbraucht, um absichtlich zum Nachtheil desPrinzipals zu handeln, und der Dritte bei der Verwirklichung dieser Absicht wissentlichnntwirkt (R.G. 9 S. 143; Bolze 4 Nr. 447). Näheres über die Kollusion die Erl.zu Z 126.
Anm. s. 2. (Abs. 2 u. 3.) Giebt es Ausnahmen von dem Prinzip der Unbeschriinkbarkeit? Be-schränkungen in Bezug auf Summen, Gegenstände, Geschäftszweige,Orte oder durch Hinzufüguug von Bedingungen und Befristungen sind un-wirksam.
Keine Ausnahme, sondern eine durch den innigen Zusammenhang zwischenProkura und Firma gerechtfertigte Erscheinung ist es, wenn ein Kaufmann, der mehrereGeschäfte unter verschiedenen Firmen betreibt, einen Prokuristen nur für das untereiner Firma betriebene Geschäft bestellt, und das neue H.G.B, that nicht Recht,seine Ausdrucksweise so zu wählen, als läge darin eine Beschränkung der Prokura. Mandarf aus dieser Ausdrucksweise nicht die Folgerung ziehen, als müßte diese Beschränkungbesonders eingetragen werden. Sie ergiebt sich vielmehr dadurch von selbst, daß dieProkura für eine bestimmte Firma ertheilt wird (vergl. hierüber auch Anm. 5 zu Z 53).Betreibt dagegen der Kaufmann mehrere Geschäfte unter einer Firma (eine Aktiengesellschaftz. B. kann nur eine Firma führen, Anm. 9 zu Z 22), so bezieht sich die Prokura auf alleEtablissements. Die Bestellung eines Prokuristen lediglich für eine Zweignieder-lassung wäre hiernach bedenklich, da das Gesetz die Prokura für eine von mehrerenNiederlassungen eines Kaufmanns nur zuläßt, wenn die Niederlassungen verschiedeneFirmen haben, während die Zweigniederlassung eine absolut verschiedene Firma von derder Hauptniederlassung nicht haben darf (Anm. 7 zu § 30). Um dieses Bedenken zubeseitigen, bestimmt Abs. 3, daß im Sinne dieser Vorschrift eine Firmenverschiedenheit schondurch einen Zusatz begründet wird, der das Geschäft als Zweigniederlassung bezeichnet. InFolge dessen kann auch eine Akt.-Ges., obwohl diese nur eine Firma haben kann, einenbesonderen Prokuristen für eine Zweigniederlassung bestellen. Denn ein solcher Zusatz be-gründet keine wirkliche Firmenverschiedenheit und doch eine solche im Sinne des vor-liegenden Paragraphen.
Anm. «. Nicht als Ausnahme betrachtet das Gesetz ferner das Institut der
Kollektiv-Prokura. Ueber dieses s. Anm. 9ffg. zu Z 48.
Anm. s. Zulässig aber ist nach dem Gesetze eine Prokura derart, daß der Prokurist nur
zusammen mit einem Gesellschafter oder einem Vorstandsmitgliedeeiner Aktiengesellschaft vertretungsberechtigt sein soll. Dies war nach unserer An-sicht früher nicht zulässig, wohl aber nach der Rechtsprechung (vergl. R.G. 40 S. 17).Jetzt folgt es aus ZZ125 Abs. 3; 232 Abs. 2. Man kann diese Gesetzesbestimmungen nicht etwadahin auffassen, daß die betreffenden Gesellschafter und Vorstandsmitglieder in dieser Weisein ihrer Vertretungsbefugniß beschränkt werden könnten, daß aber der betreffende Prokuristin solchem Falle alleiniges Vertretungsrecht habe. Vielmehr ist in diesem Falle derProkurist nur mit dem Vorstandsmitgliede oder mit dem Gesellschafter kollektivvertretungs-berechtigt. Der Umfang dieser Kollektivberechtigung aber richtet sich nach dem Umfangeder Vertretungsbefugniß des Gesellschafters oder des Vorstandsmitgliedes, sodaß darin ingewissem Sinne eine Erweiterung der Vertretungsbesugniß des Prokuristen liegt. (Sozutreffend Johow 15 S. 97; Makower S. 90; während Düringer und HachenburgI S. 170 annehmen, daß darin eine Beschränkung der Vollmacht des Vorstandsmitgliedesoder Gesellschafters läge, dies aus dem nicht schlüssig erscheinenden Grunde, weil nur dieVollmachtsträgerin eine Mehrheit von Personen sei, für den Inhalt der Vollmachtaber die Vertretungsbefugniß jedes einzelnen Mitgliedes dieser Personenmehrheit ent-scheidend sei.) — Näheres über diese Vertretungsform s. Erläuterung zu Z 125.