Prokura und Handlungsvollmacht. HZ 51 u. 52.
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H 51.
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinenNamen mit einem die Prokura andeutenden Zusätze beifügt.
1. Die Vorschrift bestimmt, wie der Prokurist die Firma zu zeichnen hat. Der frühere Anm. ,Art. 44 fügte noch hinzu, daß bei einer Kollektivprokura die Firma in der Weise zuzeichnen ist, daß jeder Prokurist die Firma, einen die Prokura andeutenden Zusatz undseinen Namen zu zeichnen hat. Diese letztere Vorschrift ist als selbstverständlich weg-gefallen (Denksch. S. 5V). Man wird also annehmen müssen, daß sie auch jetzt gilt.
2. Die Vorschrift ist nur eine Ordnungsvorschrift oder, wie Thöl S. 202 treffend bemerkt, Anm. snur ein Wunsch des Gesetzgebers, kein Rechtssatz. So ist er auch vom R.O.H. stets auf-gefaßt worden. Dasselbe hat wiederholt ausgesprochen, daß von der Beachtung der hiervorgesehenen Form die Rechtsbeständigkeit der Zeichnung nicht abhängt, daß der Prinzipalvielmehr auch verpflichtet wird, wenn die Firma ohne Zusatz oder der Name des Proku-risten ohne Firma gezeichnet ist (Bd. 10 S. 56; Bd. 12 S. 133), oder wenn die Form-vorschrift nur theilweise befolgt ist, z. B. x. x. ohne den Namen des Prokuristen (Bd. 18
S. 99) oder der Name des Prokuristen mit vorgedruckter Firma (Bd. 14 S. 319), oderendlich gar der Name des Prokuristen allein, falls nur aus den Umständen hervorgeht,daß er als Prokurist gehandelt habe (R.O.H. 15 S. 76). Auf dem gleichen Stand-punkte steht das Kammergericht (Johow 11 S. 37; 13 S. 171) und das R.G. (30 S. 405);vergl. auch R.G. 28 S. 118 (anders anscheinend O.G. Wien bei Adler u. ClemensNr. 242). Alles das gilt sogar, wie ans den citirten Entscheidungen R.O.H. 10 S. 56und 18 S. 99 hervorgeht, für Formalakte wie Wechsel (Staub, W.O., § 8 zu Art. 95).Es kommt nur darauf an, daß ausdrücklich oder nach den Umständen für den Prinzipalgehandelt werden sollte (Z 164 B.G.B.), und auch Z 126 B.G.B., der zur Giltigkeitder schriftlichen Form „eigenhändige" Unterschrift des Ausstellers verlangt, hat hierannichts geändert, da hiermit nur gefordert ist, daß der Aussteller (also der Kontrahentselbst oder sein Vertreter, — Z 167 Abs. 2 B.G.B. —) eigenhändig unterschreibt(oder unterkreuzt), während darüber, ob der Vertreter seinen oder des PrinzipalsNamen zu unterschreiben hat, hier nichts gesagt ist. In dieser Hinsicht ergiebt sich viel-mehr aus § 164 B.G.B., daß der Vertreter auch mit dem Namen des Prinzipals zeichnenkann (anders Goldmann u. Lilienthal S. 119), vergl. Näheres hierüber unsere Erl. zuZ 350 H.G.B.
Daraus folgt, daß die Erklärung des Prokuristen (abgesehen von Formalakten) auchmündlich und stillschweigend erfolgen kann, ja auch das Zusammenwirken der Kollektiv-Prokuristen kann auf konkludenter Handlung beruhen (Anm. 10 zu H 48).
H 5S.
Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Ertheilung zu Grundeliegende Rechtsverhältniß jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs aufdie vertragsmäßige Vergütung.
Die Prokura ist nicht übertragbar.
Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handels-geschäfts.
Der vorliegende Paragraph behandelt drei heterogene Materien: 1. die Widerruflich- Ei»,keit der Prokura (Abs. 1), 2. die Nichtübertragbarkeit derselben (Abs. 2), 3. dasNichterlöschen durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts (Abs. 3).
1. (Abs. 1.) Die Widerruflichkcit der Prokura. Anm. i
a) Ohne diese Vorschrift wäre die in der Prokura liegende Vollmachtnicht absolut einseitig widerruflich; vielmehr wäre dies dann nicht der Fall,
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