21Z Prokura und Handlungsvollmacht. § 52.
wenn sich die Uuwiderruflichkcit aus dem der Ertheilung zu Grunde liegenden Rechts-verhältnisse ergeben würde (Z 168 B.G.B.). Um diese Konsequenz für die Prokura zubeseitigen, ist der vorliegende Paragraph gegeben.
Anm. 2. b) Ein Verzicht auf die Widerruflichkeit ist ungiltig (R.O.H. 23 S. 326; R.G.
3 S. 186; Bolze 15 Nr. 209; Denkschr. S. 50), wie es in Folge der Vorschrift unseresParagraphen auch kein Klagerecht auf Ertheilung einer kontraktlich zugesagten Prokuragiebt (R.O.H. 5 S. 349; R.G. 27 S. 35).
Anm. s. o) Wie erfolgt der Widerruf der Prokura? Nach § 168 B.G.B, erfolgt der Widerrufeiner Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber demDritten, dem gegenüber die Vollmacht gelten soll. Wendet man dies auf die Prokuraan, so erfolgt der Widerruf nur durch Erklärung gegenüber dem Prokuristen. Dieandere Widerrufsart ist hier nicht ausführbar, weil die Prokura zur Vertretung gegen-über jedem Dritten berechtigt. — Die Widerrufserklärung hat Dritten gegenüber nurWirkung unter den Voraussetzungen des § 15. Danach ist §171 Abs. 2 B.G.B, (dieVertretungsvollmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung des Widerrufs in derselbenWeise erfolgt ist, wie die Vollmachtsübertragung) hier nicht anwendbar, weil hier diehandelsrechtliche Sondervorschrift über die Wirkungen eintragungsbedürftiger Erklärungenim Falle der Eintragung und Nichteintragung an die Stelle treten (Düringer u.Hachenburg l S. 171; vergl. übrigens auch Anm. 5 zu § 53).
Anm. «. <t) Der Widerruf hebt den Anspruch auf die vertragsmäßige Vergütung nicht auf, wie daSGesetz jetzt hervorhebt. Aber auch sonstige Folgen kann der Widerruf haben. Sowird sicherlich durch die Entziehung der Prokura das Dienstverhältniß ein wesentlichanderes, eine Alterirung, die sich der Prokurist nicht ohne Grund gefallen zu lassenbraucht. Kann er auch auf Belassung der Prokura nicht klagen, so kann ihm die Ent-ziehung doch andere Rechte geben: Auflösung des Dienstverhältnisses (vergl. hierüberdie Erläuterung zu § 71); Entschädigung (R.G. vom 25. Nov. 1893 in J.W. 1894,S. 19 u. 20; O.L.G. Braunschweig in E.6. 37 S. 535; vergl. auch R.O.H. 5 S. 349),und da die Ansprüche auf vertragsmäßige Entschädigung gewahrt bleiben, so ist auchein etwaiger Anspruch auf Konventionalstrafe gewahrt (vergl. auch Düringer u.Hachenburg l S. 181). Die Entschädigung wird z. B. dann eine Rolle spielen, wenndie vertragsmäßige Vergütung mit der Ausübung der Prokura in untrennbarem Zu-sammenhange steht, z. B. bei Gewährung einer Dienstwohnung (vergl. R.G. 22 S. 39).
Selbstverständlich aber kann der Grund der Prokuraentziehung gerechtfertigt odersogar so beschaffen sein, daß der Prinzipal gleichzeitig zur Aufhebung des Vertrags-verhältnisses überhaupt befugt erscheint.
Anm. s. e) Kaun der Prokurist selbst die Prokura zu jeder Zeit niederlegen? Das Gesetz stehtdas nicht besonders vor. Vielmehr greift in dieser Hinsicht § 163 B.G.B. Platz, wo-nach sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisserichtet: ein durch Dienstvertrag angestellter Prokurist bleibt daher, wenn der Prinzipaldie Prokura nicht früher widerruft, Prokurist, bis zur rechtmäßigen Beendigung desDienstverhältnisses. Er kann die Prokura nicht selbstständig niederlegen und dadurchzum Erlöschen bringen. Es kann aber durch Vertrag dies Recht zur jederzeitigenNiederlegung der Prokura vereinbart sein; aber auch dann darf dies — zur Ver-meidung des Schadensersatzes — ohne wichtigen Grund nicht zur Unzeit geschehen(§§ 675, 671 Abs. 2).
Anm. s. 2. (Abs. 2.) Die Prokura ist nicht übertragbar. Der Prokurist kann die ihm übertrageneProkura nicht auf Andere übertragen, auch nicht — und darin geht diese Bestimmungoffensichtlich weiter, als die analoge Bestimmung betreffend die Handlungsvollmacht: § 58— mit Einwilligung des Prinzipals. Will der Prinzipal erreichen, daß die Prokura aufeine andere Person übergeht, so mag er eine neue Prokura ertheilen und dem erstenProkuristen die Prokura entziehen. Andererseits ist nur gemeint, daß die Prokura mitihrer gesammten Machtfülle nicht übertragen werden kann. Die Bestellung von Hand-lungsbevollmächtigten ist dem Prokuristen nicht verwehrt (Anm. 1 zu § 49).