Prokura und Handlungsvollmacht. Z 52.
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3. (Abs. 3.) Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Prinzipals. Diese Bestimmung Anm. ?.ist im Großen und Ganzen überflüssig, da schon nach dem B.G.B. (ZZ 168, 672, 675)eine auf Auftrag oder Dienstvertrag beruhende Vollmacht durch den Tod des Prinzipalsim Zweifel nicht erlischt. Die vorliegende Vorschrift geht insofern weiter, als sie bestimmt,daß jede Prokura, auf welchem Rechtsgrunde sie auch immer beruhen möge,durch den Tod des Machtgebers nicht erlischt, und zwar nicht bloß im Zweifel, sondernüberhaupt, natürlich aber nur so lange, als die Parteien nicht etwas anderes bestimmen.
Hier tritt der Unterschied zwischen Auslegungsvorschrift und Dispositivvorschrift hervor,den Planck I S. 21 hervorhebt (vergl. auch unsere Allgemeine Einleitung, Anm. 44). „ImZweifel" bedeutet eine Auslegungsrcgel: Die Vorschrift greift Platz, wenn nicht anzunehmenist, daß die Parteien etwas anderes gewollt haben. Eine Dispositivvorschrift greift auchdann Platz, wenn keine der Parteien etwas anderes gewollt hat und es zu einer ab-weichenden Vereinbarung nicht gekommen ist. So überdauert die Prokura den Tod desPrinzipals, da eine Dispositivvorschrift vorliegt, sofern die Parteien nicht etwas anderesvereinbart haben, auch wenn z. B. beide Theile gewollt haben, die Prokura soll den Todnicht überdauern, aber beide verschiedene Bedingungen hieran geknüpft haben, sodaß eszu einer Einigung über diesen Punkt nicht kam. Bei der Vollmacht wäre das anders:
Diese soll nur im Zweifel den Tod des Prinzipals überdauern, wenn aber beide Theiledies nicht gewollt haben, so liegt der Fall nicht vor.
Es kann aber, wie hieraus ersichtlich ist. Gegentheiliges vereiubartAnm. s.werden, aber nur mit Wirkungen inbsr xartss. Dritten gegenüber gilt eine solcheBeschränkung nicht, auch wenn sie eingetragen wurde, auch wenn der Dritte sie kannte,bis zur Grenze der Kollusion (vergl. über alles dies Anm. 2 zu Z 50).
Zusatz. Sonstige Erlöschmigsgriiude der Prokura. Anm. s.
1. Tod des Prokuristen. Bei der eigenartigen Machtfülle, welche die Prokura enthält,wird man annehmen, daß sie durch den Tod des Prokuristen erlischt. (UebereinstimmendDüringer u. Hacheuburg Bd. I S. 168). Bei gewöhnlichen Vollmachten ist dies nichtnothwendig der Fall (vergl. Anm. 67, 68 im Exkurse zu Z 58).
2. Endigung des die Prokura begründenden Rechtsverhältnisses. Dieser fürAnm.io.alle Vollmachten geltende Erlöschungsgrund (ß 168 B.G.B. ; Anm. 66 im Exkurse zu
Z 53) gilt auch hier, nur daß selbstverständlich dem Dritten das Erlöschen nur unter denVoraussetzungen des § 15 entgegengehalten werden kann.
3. Eintritt der Geschäftsunfähigkeit und Verschollenheit des Prinzipals?Anm.ii.(Siehe hierüber Anm. 72 im Exkurse zu § 53.)
4. Konkurs des Prinzipals. Derselbe hat das Erlöschen der Prokura schon deshalb Anm.:?.zur Folge, weil damit die Einstellung des Gewerbebetriebes verbunden ist (vergl. Anm. 24
zu Z 1). Ueber Einstellung des Gewerbebetriebes siehe noch die folgende Nummer. Dazutritt aber noch die positive Bestimmung des Z 23 Abs. 1 u. 2 K.O., wonach ein Mandat(Auftrag, Dienst- und Werkvertrag auf Geschäftsbesorgung) durch den Konkurs des Prin-zipals erlischt. Damit erlischt auch die auf dem Mandate beruhende Prokura. Handeltder Prokurist gleichwohl, so sind seine Handlungen nichtig, wie wenn der Gemeiuschuldnerselbst gehandelt hätte (Z 7 K.-O.). Der Schutz des ß 15 kommt dem Dritten zum Nach-theil der Konkursgläubiger nicht zu statten (ß 32 H.G.B.), nur der gute Glaube auf dieRichtigkeit des Grundbuchs (Z 7 K.O.).
5. Einstellung des Gewerbebetriebes bringt die Firma zum Erlöschen und dadurchAnm.is.auch die Prokura (R.G. 12 S. 11). (Unter Umständen wird man allerdings annehmenmüssen, die Prokura verwandle sich in eine gewöhnliche Vollmacht, nämlich in die Voll-macht zur Vornahme der zur Abwickelung erforderlichen Geschäfte.) Der Ertheiler hörtdurch die Einstellung des Gewerbebetriebes aus, Kaufmann zu sein; auch wenn er imRegister eingetragen ist, kann doch der Einwand, daß er überhaupt kein Gewerbe betreibe,erhoben werden (Z 5), aber natürlich kann dies dem Dritten nur unter den Voraus-setzungen des Z 15 entgegengehalten werden.