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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
214
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Anm.1t.

214 Prokura und Handlungsvollmacht. §I 52 u. 53.

Anders, wenn der Geschäftsinhaber nicht überhaupt aufhört, Gewerbetreibenderzu sein, sondern nur der Charakter des Geschäfts sich dahin gestaltet, daß das Gewerbekein Handelsgewerbe oder wenigstens kein Vollhandelsgewerbe mehr ist. In diesem Fallegilt der Eingetragene als Vollkaufmann, so lange er eingetragen ist, und solange bestehtauch die von ihm ertheilte Prokura (Z 5; vergl. Anm. 4 zu § 48).

6. Löschung der Firma an sich bringt die Prokura ebenfalls nicht zur Erlöschung (andersDüringer u. Hachenburg I S. 183). Denn die Prokura setzt nicht eine eingetrageneFirma voraus. Es kommt daher in solchen Fällen darauf an, ob der Gewerbebetriebeingestellt ist. Anders natürlich dort, wo die Eintragung zur Kaufmannsqualität gehört(ZZ 2, 3 Abs. 2). Ebenso bringt die Löschung der Prokura an sich dieselbe nichtzur Aufhebung. Aenderung der Firma hat das Erlöschen der Prokura nicht zur Folge(Düringer u. Hachenburg I S. 183).

Anm. is. 7. Wird das Geschäft veräußert, so erlischt die Prokura ebenfalls. Sie gilt nurfür denjenigen Inhaber des Handelsgewerbes, der sie bestellt hat. Der neue Prinzipalwird durch die von seinem Vorgänger ertheilte Prokura nur verpflichtet, wenn er dieselbeausdrücklich aufrecht erhält (Z 48). Sie muß in solchen Fällen eigentlich gelöscht undwieder eingetragen werden. Doch wird nichts entgegenstehen, von dieser umständlichenFormalität abzusehen, wenn der Prinzipal bei der Anmeldung des Firmeninhaber-Wechselserklärt, daß die Prokura für ihn wieder gelten soll, wie man ja auch das Erlöschen derProkura zu einem bestimmten Zeitpunkte nicht anzumelden braucht, wenn sie alsbaldwieder ertheilt wird. Daraus folgt zugleich, daß sich der neue Firmeninhaber auch ohneLöschung und Wiedereintragung die Prokura gemäß Z 15 entgegenhalten lassen muß.

K na.

Die Ertheilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäftszur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ist die Prokura alsGesammtprokura ertheilt, so muß auch dies zur Eintragung angemeldet werden.

Der Prokurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrift zur Auf-bewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.

Das Erläschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Ertheilung zurEintragung anzumelden.

Die Eintragung der Prokura und ihres Erlöschens. Die Prokura ist die einzige Handlungs-vollmacht, welche eintragungspflichtig und eintragungsfähig ist. Die Eintragung der Pro-kura ist aber nicht wesentlich für ihre Ertheilung und ihre Existenz, sondernnur als Ordnungsvorschrift angeordnet und umgekehrt ist eine nicht angemeldete, sondern nurdurch das Versehen des Registerbeamten eingetragene Prokura rechtsunverbindlich (R.O.H. 23S. 235).

ÄNM. 1. 1- (Abs. 1.) Die Anmeldung liegt dem Inhaber des Handelsgewerbes ob, oder, wie aus§ 48 sich ergiebt, dessen gesetzlichem Vertreter. Bei Handelsgesellschaften sind diejenigenPersonen, welche die Gesellschaft nach außen zu vertreten berechtigt sind, zur Anmeldunglegitimirt, nicht nothwendig alle Gesellschafter (siehe Z 126 und per arx. s oontr. Z 125Abs. 4) oder alle Vorstandsmitglieder, da auch hier nichts Gegentheiliges angeordnet ist(vergl. Anm. 4 zu § 12; O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 1686 u. Nr. 1569). ZumRegister der Zweigniederlassung braucht trotz Z 13 die Prokura dann nicht angemeldet zuwerden, wenn sie sich auf die Zweigniederlassung nicht bezieht, welche Beschränkung zulässigist (vergl. Z 59 Abs. 3 u. Anm. 3 dazu). Ist eine Prokura als Gesammtprokura er-theilt, so muß auch dieses angemeldet werden. Erfolgt die Eintragung des Kollektivcharaktersnicht, so kann derselbe dem dritten Gutgläubigen nicht entgegengehalten werden (Z 15).

Anm. s. 2. (Abs. 2.) Der Prokurist hat seine Firmenzcichmmg einzureichen, und zwar hat er nachdem Wortlaut des Gesetzes die Firma und seine Namensunterschrift zu zeichnen, ein

Ein-leitung.