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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Prokura und Handlungsvollmacht. Z 53. Exkurs zu Z 53.

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Stempeldruck der Firma genügt nicht. Das gilt auch für die Aktiengesellschaft. (Johow11 S. 37.) Im klebrigen siehe über die Form der Firmenzeichnungseinreichung Z 12.

3. (Abs. 3.) Das Erlöschen ist in gleicher Weise von dem Prinzipal anzumcldcn und zwar Anm. s.jedes Erlöschen. Die einzelnen Erlöschungsgründe sind zu Z 52 behandelt. Die Er-löschung ist nur dann einzutragen, wenn die Prokura eingetragen war. Die Prokurabraucht ferner nicht gelöscht zu werden, wenn sie wieder ertheilt wird, ehe sie gelöscht ist(vergl. hierzu Anm. 15 zu Z 52), so auch im Falle eines Wechsels in der Firmeninhaberschaft(Anm. 15 zu Z 52), doch ist die Löschung in jedem Falle wichtig wegen der Wirkungendes Z 15. Die Anmeldung des Erlöschens liegt dem Prinzipal ob (oben Anm. 1). DemProkuristen wird man aber ein Recht zugestehen müssen, zumal in den Fällen eigenerKündigung, auf BeWirkung der Anmeldung hinzuwirken, sowohl durch Anträge beimRegistergericht (Anm. 5 zu Z 14), als auch durch Klage gegen den Prinzipal.

Zusatz 1. Ueber die Form der Anmeldung der Prokura (ob sie durch Bevollmächtigte er -A»m. 4.folgen kann zc., darüber siehe zu Z 12).

Znsatz 2. Ueber die Folgen der Eintragung und Nichteintragung der Prokura verhält sich A»m. s.die allgemeine Bestimmung des Z 15. Es gelten daher die dort gegebenen Erläuterungen.Hinzuzufügen ist Folgendes:

1. Da Beschränkungen der Prokura, insbesondere auch Zeitbeschränkungenund Bedingungen, auch dann nicht gelten, wenn sie eingetragen sind, soist, wenn die Prokura durch Ablauf der Zeitbestimmung oder durch Weg-fall der Bedingungen erlischt, das Erlöschen auch in diesem Falle ein-zutragen.

Die Beschränkung der Prokura auf eine von mehreren Nieder-lassungen mit verschiedenen Firmen ist keine eigentliche Beschränkung. Es besteht,wie schon im § 55 ausgeführt ist, ein derartiger Zusammenhang zwischen Firma undProkura, daß man die Ertheilung der Prokura für die durch eine bestimmte Firma um-grenzte Verwaltungssphäre nicht als Beschränkung, sondern nur als naturgemäße Er-theilungsart der Prokura auffassen kann. Es liegt eine naturgemäße Grenzbestimmung,keine Beschränkung einer an sich mit weiteren Grenzen ausgestatteten Vollmacht vor. Dem-gemäß gilt diese Umgrenzung, auch ohne daß sie besonders als solche bei der Eintragungmarkirt ist, gegen jeden Dritten (vergl. Anm. 3 zu Z 50). Ueber die Folgen der Nicht-eintragung einer Kollektivprokura siehe oben Anm. 1.

2. Aus dem Erlöschen der Firma folgt auch das Erlöschen der Prokura uudAnm. sebenso aus der eingetragenen Liquidation einer Handelsgesellschaft, weshalb, wer diese Um-stände kannte oder kennen mußte, auch das Erlöschen der Prokura gegen sich gelten lassen muß(vergl. noch Anm. 13 zu H 52). Nicht das Gleiche gilt, wenn man den Tod des Prinzipalskennt. (Hierüber Anm. 8 zu § 52.)

3. Der § 15 kann auch auf das innere Verhältniß zwischen Prokuristen undAnm. ?Prinzipal analoge Anwendung finden. Denn es kann vorkommen, daß dieProkura erlischt, ohne daß der Prokurist dies weiß. Es ist ihm z. B. das Dienstverhältnißdurch öffentliche Zustellung gekündigt worden (§ 132 Abs. 2 B.G.B.).

4. Auf Handlungsbevollmächtigte findet der § 15 keine Anwendung (R.O.H .Anm. s4 S. 302). Hierüber im Exkurs zu Z 53.

5. Wohl aber bezieht sich der Z 15 auch auf nicht eingetragene Prokuren.Anm sDiese müssen, wenn ihr Erlöschen dem gutgläubigen Dritten gegenüber gelten soll, zunächsteingetragen, alsdann wieder gelöscht werden (vergl. Anm. 4 Z 15).

Exkurs zu H 53.

Ergänzungen zur Lehre von der Prokura.

1. Ueber die Wirkungen der Stellvertretung. Hier gilt das Prinzip der direkten Stellvertretung. Anm. i

Es greift das allgemeine Prinzip des Z 164 B.G.B. Platz. Der Art. 52 H.G.B., der das-