216 Prokura und Handlungsvollmacht. Exkurs zu Z 53. Z 54.
selbe für die handelsrechtliche Vollmacht und für die Prokura besonders aussprach, konnte inFolge dessen fortfallen.
Im Einzelnen gilt hier das Gleiche, wie bei der Handlungsvollmacht (vergl. daherunsere Ausführungen Anm. 1 sfg. im Exkurse zu H 58).
Anm. S .H. Die Frage, ob und wann der Prokurist mit sich selbst kontrahiren kann, richtet sich nach denallgemeinen Vorschriften über die Vollmacht (vergl. daher unsere Ausführungen Anm. 10 sfg.im Exkurse zu A 58).
Anm. s. III.Ueber die Hastung des Prinzipals für Versehen des Prokuristen gelten die gleichen Grundsätze,wie über die Haftung für Versehen der Bevollmächtigten überhaupt (vergl. daher unsere Aus-führungen Anm. 26 sfg. im Exkurse zu Z 58).
Anm. 4. IV.Handelt der Prokurist im eigenen Namen, so entstehen die gleichen Rechtsfolgen, wie wennein sonstiger Bevollmächtigter in eigenem Namen handelt (vergl. daher unsere AusführungenAnm. 38 im Exkurse zu H 58).
«nm. s. V. Handelt Jemand als Prokurist, ohne Prokurist zu sein, so sind die Rechtsfolgen die gleichen,wie wenn sonst Jemand als PseudoVertreter auftritt (vergl. daher unsere AusführungenAnm. 33 sfg. im Exkurse zu ß 58 aä <Z). Die gleichen Grundsätze finden Anwendung, wennJemand als Einzelprokurist handelt, während er nur Kollektivprokurist ist.
K S4.
Zst Jemand ohne Ertheilung der Prokura zum Betrieb eines Handels-gewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einein Handelsgewerbe ge-hörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handels-gerverbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht(Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betriebeines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte ge-wöhnlich mit sich bringt.
Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung vonWechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur prozeßführunaist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Be>fugniß besonders ertheilt ist.
Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritternur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.Der vorliegende Paragraph handelt von dem Begriff und dem Umfange der Handlungsvollmacht,«nm. 1. I. Begriff der Handlnngsvollmacht. Eine Handlungsvollmacht liegt vor, wennJemand einen Anderen ohne Ertheilung der Prokura zum Betriebe einesHandelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten, zu einem Handels-gewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zueinem Handelsgewerbe gehörigen Geschäfte ermächtigt.
«nm. 2. 1- Es ist Jemand ermächtigt, d. h. die betreffende Vollmacht niuß ihm ertheilt sein. Inwelcher Weise eine Vollmacht ertheilt wird, richtet sich jetzt nach dem B.G.B.Der Z 167 B.G.B, bestimmt hierüber, daß die Ertheilung der Vollmacht durch Erklärunggegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber dem Dritten, dem gegenüber dieVertretung erfolgen soll, geschieht. Einer Form bedarf es nicht (vergl. unten Anm. 12). Diebevollmächtigende Erklärung kann schriftlich oder mündlich, auch durch konkludente Hand-lungen erfolgen. Der Vollmachtsertheilung gleich gilt nach Z 171 B.G.B, die besondere Mit-theilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung, daß eine Vollmacht ertheiltsei; auf Grund einer solchen Kundgebung ist der hierbei als Vertreter Bezeichnete dem Drittenbezw. jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt, und eine Kundgebung solcher Artbleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.