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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Prokura und Handlungsvollmacht. Z S4.

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Alles dies entspricht auch dem, was schon früher im Handelsrecht nach allgemeinen Am».Grundsätzen gegolten hat. Im Handelsverkehr wird besonders wichtig die Bevollmächtigungdurch Erklärung gegenüber dem Dritte», dem gegenüber die Vertretung erfolge» soll.

Diese Erklärung kann nämlich auch eine stillschweigende Erklärung sein, eineErklärung durch konkludente Handlungen (vergl. Planck I S. 164, Vor-bemerkung vor Z 116 B.G.B.). Eine solche konkludente Handlung liegt insbesondere dannvor, wenn Jemand sich einem Dritten gegenüber als Bevollmächtigter gerirt und der Prin-zipal dies in einer Weise geschehen läßt, die im redlichen Rechtsverkehr mir als Bevoll-mächtigung aufgefaßt werden kann. Diese konkludente Vollmachtsertheilung ist es, welcheim Handelsverkehr eine große Rolle spielt.

Für diese konkludente Vollmachtsertheilnng gilt Folgendes:

Ob der Prinzipal Vollmacht ertheilt und welchen Inhalt er der -Anm.selben giebt, das richtet sich nach dem in die äußere Erscheinung tretendenVerhalten des Prinzipals. Die Vollmacht ist wohl zu unterscheiden vom Auftrag.

Dieser berührt das innere Verhältniß des Prinzipals zum Vertreter, während die Vollmachtdie Legitimation gegenüber Dritten bestimmt (vergl. Anm. 1 zu Z 48). Maßgebend ist also,wie die Bevollmächtigung in die äußere Erscheinung tritt (vergl. Bolze 3 Nr. 436; 7 Nr. 344).Hiernach richtet sich insbesondere der Umfang der ertheilten Handlungsvollmacht, ob es sichum eine allgemeine Handlungsvollmacht oder um eine Vollmacht zu einer bestimmtenArt von Geschäften oder zu einzelnen Geschäften handelt, und welche Art von Geschäftenhier überall gemeint ist. Zu allen denjenigen Rechtshandlungen, welche innerhalb diesesUmfanges der Vollmacht liegen, ist der Vertreter Dritten gegenüber legitimirt. Insoweitkann sich der Dritte mit dem Vertreter einlassen. Beschränkungen, die sich hieraus nichtergeben, dem Vertreter aber gleichwohl auferlegt sind, tangiren den Dritten nicht (vergl.Abs. 3 unseres Paragraphen).

Diese Grundsätze führen zu folgenden praktischen Konsequenzen:?!»»!. 5.a) Wennein Prinzipal es zuläßt, daß ein Anderer sich als sein Handlungs-bevollmächtigter gerirt, Briefe als Handlungsbevollmächtigter zeichnet u. s. w., soliegt darin die Ertheilung einer generellen Handlungsvollmacht (R.G. 1 S. 8). Ebensowenn Liquidatoren ihrem Angestellten den Firmenstempel zur Verfügung stellen undzulassen, daß derselbe Erklärungen rechtsgeschäftlichen Inhalts abgiebt (Bolze 3 Nr. 436).Im letzteren Falle wurde der Angestellte für bevollmächtigt erachtet, eine Anweisungauf Schuld zu acceptiren.k>) Hat der Bevollmächtigte in den Grenzen der gesetzlichen Vollmacht gehandelt, so ge-Anm. e-reicht es dem Prinzipal und nicht dem Dritten zum Nachtheil, wenn der Bevoll-mächtigte aus Irrthum, aus Mißverständniß der ihm vom Prinzipalertheilten Anweisung dem Willen des Prinzipals entgegengehandelthat. Das berührt lediglich die innere Seite, den Auftrag (R.G. 1 S. 9; 3V S. 39).Das Gleiche gilt bei absichtlicher Zuwiderhandlung gegen die Instruktion. Andersnur, wenn der Dritte annehmen mußte, der Bevollmächtigte handle gegen seine In-struktion (vergl. unten Anm. 22).v) Aus dem Verhalten des Prinzipals bei der Ausführung frühererAnm. ?:durch den Bevollmächtigten abgeschlossener Geschäfte sind Folgerungenauf den Umfang der Vollmacht zulässig (R.O.H. 19 S. 142).g) Die praktisch wichtige Frage nach der Inkasso-Vollmacht anlangend, so besitzt Anm. s.jeder Bevollmächtigte dieselbe, zu dessen Thätigkeitskreis die Einkassirung gewöhnlichgehört (vergl. Abs. 1 unseres Paragraphen). Aber abgesehen hiervon kann eine Be-vollmächtigung zur Einkassirung aus dem Verhalten des Prinzipals entnommenwerden. Ein solches Verhalten liegt nicht in der bloßen Thatsache, daß der Prinzipaldie dem Gehilfen eingehändigte Zahlung unbeanstandet und ohne Widerspruch inEmpfang nahm; denn eine ihm überbrachte Zahlung kann der Prinzipal entgegen-nehmen, durch wen sie ihm geschickt wird, er hat keine Veranlassung, sie zu beanstandenund gegen sie zu Protestiren (R.O.H. Bd. 19 S. 127; während R.O.H. 9 S. 194 unt>