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Prokura und Handlungsvollmacht. H 54.
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Älnm. s.
Anm.ro.
Mnm.rr.
13 S. 211 von anderen Anschauungen ausgehen), wohl aber darin, daß der Ge-hilfe ganz gewöhnlich in Abwesenheit des Prinzipals für diesenGeld-zahlungen in Empfang nimmt (R.G. bei Pnchelt Anm. 3), und ebenso darin,daß der Prinzipal es zugelassen hat, daß der Gehilfe wiederholtGelder gegen Blankoquittung abgehoben hat (R.O.H. 11 S. 33). Es kommtin solchen Fällen nicht darauf an, ob der Gehilfe allgemein oder im einzelnen Falleden Auftrag hatte, einzukassiren, weil eben für das Vorhandensein der Vollmachtnur die äußeren Umstände entscheidend sind,k) Der Dritte darf, wenn keine besonderen Verdachtsgründe vorliegen,dem Vertreter trauen hinsichtlich der ausgesprochenen oder thatsäch-lichen Angaben desselben über den Umfang seiner Vollmacht, und einMißbrauch Seitens des Vertreters ist im Zweifel von dem Prinzipal zu vertreten(R.O.H. 15 S. 143). Die Entscheidung ist richtig aus dem oben in den Vordergrundgerückten Gesichtspunkte, daß für den Dritten die äußere Erscheinung der Vollmachtmaßgeblich ist, und weil dieser Gesichtspunkt hier zutraf. Ohne Weiteres dem Hand-lungsbevollmächtigten trauen darf der Dritte nicht. Hier lag der Fall so, daß eineHandelsfrau ihren Ehemann zu Einkäufen bei ihr bekannten Firmen bevollmächtigthatte und daß der Ehemann auf Grund dieser Vollmacht bei verschiedenen FirmenWaaren eingekauft hatte. In die äußere Erscheinung trat nur die Bevollmächtigungzu Einkäufen, die Beschränkung, daß dies nur bei Firmen, die der Beklagten bekanntwaren, geschehen sollte, trat nicht in die Erscheinung, und aus diesem Grunde galt derEhemann Dritten gegenüber zu Einkäufen überhaupt bevollmächtigt. (Aehnlich lagder Fall bei Bolze 7 Nr. 344, desgleichen bei O.G. Wien vom 29. März 1881, Adleru. Clemens Nr. 961.) Richtig formulirt ist der Grundsatz in dem Erkenntniß desR.O.H. vom 23. Juli 1377, welches Keyßner Anmerkung 8 mittheilt (vergl. R.O.H. 5S. 257? 16 S. 127; 23 S. 348).k) Dem Dritten, welcher gegen den ihm bekannten Inhalt der Handlungs-vollmacht mit dem Handlungsbevollmächtigten kontrahirte, steht keinAnspruch gegen den Prinzipal zu (R.O.H. Bd. 12 S. 279) und ebenso, wenn erden Inhalt hätte kennen sollen (R.O.H. 5 S. 259; 25 S. 122). Vergl. unten Anm. 22.x) Ein Kaufmann, der Telephonanschlnß hat, ermächtigt durch dieses Verhaltenalle seine Angestellten Dritten gegenüber zur Abgabe derjenigen Erklärungen, welchedieselben thatsächlich durch das Telephon abgeben. Der Dritte muß sich darauf ver-lassen können, daß kein Unberufener das Telephon benutzt (L.G- I Berlin und O.L.G.Braunschweig in K.2. 45 S. 455; anders aber L.G. I Berlin bei Perl u. Wreschner 1894S. 26 u. 1897 S. 68). Das Analoge muß gelten für Entgegennahme von Mittheilungendurch das Telephon (L.G. Leipzig im Sächsischen Archiv Bd. 5 S. 182). Auch dafürmuß der Kaufmann, der Telephonanschluß hat, Sorge tragen, daß der zum TelephonirenAngestellte ausreichende Geschicklichkeit und Muße dazu hat; sonst trägt er die Folgenentstandener Irrthümer (Kammergericht in der Deutschen Juristenzeitung Bd. 2 S. 23).Das O.L.G. Hamburg (Deutsche Juristenzeitung Bd. 2 S. 288) leugnet ganz ent-schieden, daß der Kaufmann dem Telephonpersonal Vollmacht zum Abschluß von Rechts-geschäften giebt, desgleichen Makower S. 97; Düringer u. Hachenburg I S. 185;Meili in der Deutschen Juristenzeitung 3 S. 457. Wir müssen gleichwohl unsereMeinung aufrecht erhalten, daß, wer ein Telephon in seinen Geschäftsräumen aufstellt,dadurch seinem Personal die Vollmacht ertheilt zur Abgabe von solchen Erklärungen,deren Abgabe durch das Telephon nicht dem Geschäftsgebrauch widerspricht. Würde mandies nicht annehmen, so müßte der andere Theil die Gefahr mangelnder Legitimationtragen und das wäre unberechtigt. Auch würde, wenn man sich auf telephonische Er-klärungen nicht nach der Richtung verlassen dürfte, daß dieselben auch den Prinzipalbinden, das Telephon derjenigen Bedeutung entkleidet werden, welche ihm im geschäft-lichen Leben thatsächlich beigemessen wird. Eine andere Frage ist, ob es üblich ist,Erklärungen der gerade in Rede stehenden Art durch das Telephon abzugeben. Ist es