Prokura und Handlungsvollmacht. Z 54.
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nicht üblich, so braucht sie der Telephonbesitzer Nicht gegen sich gelten zu lassen, wennsie Jemand an seinem Telephon abgegeben oder entgegengenommen hat, der dazunicht anderweit legitimirt war. Wieder auf anderem Gebiete liegt die Frage nach denFolgen thatsächlich vorgekommener Irrthümer und Mißverständnisse. Diese Fragerichtet sich nach M 119—122 B.G.B.
2. Daß eine Form der Ermächtigung nicht vorgeschrieben ist, ergiebt sich aus dem in Anm. 2 Anm.is.Gesagten. Auch wenn das Rechtsgeschäft selbst, welches der Vertreter vornehmen soll, aneine Form geknüpft ist, ist die Vollmacht sormfrei (Z 167 Abs. 2 B.G.B.). Sie kann hier-nach auch mündlich erfolgen, auch durch konkludente Handlungen. Eine Registrirungder Vollmacht ist nicht vorgesehen und kann daher nicht erfolgen. Würde sie dennoch er-folgen, so hätte sie nicht die Bedeutung des Z 15. —
Eine Art Ausnahme von der Formfreihcit der Vollmacht ist es aber, wennZ 174 B.G.B, bestimmt, daß ein einseitiges Rechtsgeschäft, welches ein Be-vollmächtigter vornimmt, unwirksam ist, wenn der Bevollmächtigteeine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt, und derAndere das Rechtsgeschäftuns diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Nur dann ist die Zurückweisungausgeschlossen, wenn der Machtgeber den Dritten von der Bevollmächtigung in Kenntnißgesetzt hatte. Diese Borschrift gilt auch im Handelsrecht und es ist auch hier zu betonen,daß das Zurückweisungsrecht nur dann wegfällt, wenn der Machtgeber den Dritten vonder Bevollmächtigung in Kenntniß gesetzt hatte. Es fällt nicht etwa schon dann weg,wenn der Dritte die Vollmacht hätte kennen müssen, nicht einmal dann, wenn er siekannte. Bei Kündigungen, Wahlrechtsausübungen, Mängelanzeigen zc. kann dies vonpraktischer Wichtigkeit werden und unter Umständen sehr störend sein. Die Neuerung istdaher wohl zu beachten. Beim Prokuristen hatten wir gesehen, daß das Zurückweisungs-recht schon dann wegfällt, wenn die Prokura eingetragen ist (vergl. Anm. 7 zu § 48).Die Wirkung der Eintragung fällt hier weg, da, wie gesagt, die Handlungsvollmachtkeine eintragungsfähige Thatsache ist.
Auf anderem Gebiete liegt und keine Ausnahme von der Formfreiheit der Vollmachtist das Ersorderniß formellen Nachweises der Vollmacht für gewisse Akteöffentlich-rechtlicher Natur (Grundbuchliche Eintragungen — 29, 39 Gr.B.O.—; Anmeldung zum Handelsregister — Z 12 H.G.B. —).
Z. Wer zum Handlungsbevollmächtigten bestellt werden kann, ist ebenfalls nicht gesagt. EsAnm.is.sind daher die civilrechtlichen Vorschriften hier maßgebend (vergl. hierüber Anm. 3 zuh 48). Insbesondere mag hier nochmals kurz hervorgehoben werden, daß es nicht er-forderlich ist, daß der Handlungsbevollmächtigte zugleich Handlungsgehilfe ist oder ineinem Abhängigkeitsverhältnisse steht (R.O.H. 7 S. 299). Auch ein Freund oder die Ehe-frau des Prinzipals können Handlungsvollmacht erhalten oder auch ein Socius, z. B. derstille Socius.
4. Auch mehreren Personen kann Kollektivhandlungsvollmacht ertheiltem.i».werden, sowohl gemeinschaftlich, wie auch jeder besonders. Wann das eine, wann dasandere gewollt ist, ist Auslegungsregel. Auch dies hängt von dem in die äußere Er-scheinung getretenen Willen des Prinzipals ab (oben Anm. 3 u. 4).
5. Der Erthciler der Handlungsvollmacht kann auch ein Minderkaufmann sein (anders bei Anm.is.der Prokura). Für den Prinzipal kann auch der Prokurist Handlungsvollmacht ertheilen(vergl. Anm. 1 zu K 49). Auch kann der generelle Handlungsbevollmächtigte eine be-grenzte Vollmacht ertheilen, wenn dies der Betrieb der ihm übertragenen Geschäfte ge-wöhnlich mit sich bringt (Anm. 1 zu ß 58).
L. Der zugetheilte Geschäftskreis ist entweder der Betrieb des ganzen Handelsgewerbes, wie Anm. w.beim römischen institor, oder eine bestimmte Art von Geschäften (Beispiele: Zahlkellner,Omnibusschaffner, welche Fahrkarten verkaufen, Fabrikdirektoren, Versicherungsinspektoren,Werkführer, vergl. Wehrend Z 53 Anm. 6); oder endlich einzelne Geschäfte, also auch eineinzelnes Geschäft (R.O.H. 1 S. 252; 16 S. 131; Behrend Z 53 Anm. 5; Düringer u.Hachenburg I S. 184; anders Bolze 9 Nr. 215; Cosack S. 119).