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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Prokura und Handlungsvollmacht. § 54.

Anm .17. 7. Die Wirkung der Erthcilmig ciucr Handelsvollmacht ist die Berechtigung zu allen Ge-schäften, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Verwaltung derartigerGeschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

a) Der Betrieb eines derartigen Handclsgcwcrbes im Gegensatz zum Prokuristen, derzu Allem berechtigt ist, was der Betrieb irgend eines Handelsgewerbes mit sichbringt. Sicherlich aber ist der Handlungsbevollmächtigte ermächtigt zu Allem, wasin dem Betriebe des betreffenden vom Prinzipal geführten Handelsgewerbesüblich ist. Hält sich der Handlungsbevollmächtigte in diesen Schranken, so kommt esauf die allgemeine Ueblichkeit nicht mehr an (R.O.H. 6 S. 153).

Anm .is. b) Die Vornahme derartiger Geschäfte. Daraus folgt, daß der Handlungsbevollmächtigtenicht bloß die Geschäfte abschließen, sondern auch die später nothwendigen Verhand-lungen, sowie die auf die Ausgleichung von Schwierigkeiten bei der Ausführung ab-zielenden führen darf, was sich auch auf die Vollmacht zu einzelnen Geschäften bezieht(Str.Archiv 69 S. 348).

Anm .is. e) Gewöhnlich mit sich bringt. Der Handlungsbevollmächtigte darf im Gegensatz zumProkuristen nichts thun, was im Geschäftsbetriebe ungewöhnlich und selten ist, aberalles das, was der Geschäftsbetrieb gewöhnlich mit sich bringt; ob darunter Zahlungs-empfanguahmen, Fristbewilligungen, Vergleichsabschlüsse, Nachlässe zc. verstanden werden,beantwortet sich danach, ob es bei der Natur des betreffenden Handelsgewerbes, der be-treffenden Stellung, der Verkehrsbedürfniffe und der kaufmännischen Gebräuche anzu-nehmen ist (R.O.H. 6 S. 400).

Für ungewöhnlich hat das R.O.H. bei einem zum Abschluß eines Kauf-geschäfts über Kurs habende und im Kurse schwankende Effekten durch den Bevoll-mächtigten die Prolongation des Engagements erklärt (Bd. 1 S. 251); ebenso ist vonder Rechtsprechung die Annahme eines Wechsels an Zahlungsstatt für ungewöhnlicherklärt worden (Hofgericht Gießen 0.2. 2 S. 402), für gewöhnlich bei einemgenerellen Handlungsbevollmächtigten die Untersuchung und Beanstandung, sowie dieausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung der ankommenden Waarensendungen(R.O.H. 15 S. 305). (Vergl. noch unten Anm. 20.)

Zu unterscheiden sind übrigens oft die Handlungen selbst unddie mit ihnen verknüpften Präjudize. In der Zahlungsempsangnahme liegtz. B. oft ein Rechtsverzicht, die Empfangnahme der Zahlung durch den Bevollmächtigtenbegründet aber den Rechtsvcrzicht nicht ohne Weiteres (Hahn Z 11 zu Art. 47; vergl.Anm. 4 zu Z 56).

Anm. so. 8. Als außerhalb der Handlungsvollmacht liegend und daher besonderer Vollmacht bedürftig

ist vom Gesetze bezeichnet die Befugniß zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten,also auch die zu Girirungen, außer nach Protest, als Prokura-Indossament und ohneObligo; zur Aufnahme von Darlehen, wozu die Benutzung des Bankkredits aber nichtgehört (Puchelt Anm. 6 zu Art. 47), und zur Prozeßführung. Die besondere Voll-macht muß nicht ausdrücklich, sondern kann auch stillschweigend geschehen (AllfeldS. 281; vergl. Anm. 2 zu §49), muß ferner nicht speziell, sondern kann auch generellerfolgen (Bolze 6 Nr. 325).

Das sind die Fälle, in denen jeder Handlungsbevollmächtigte einer besonderen Voll-macht bedarf. Auch der General-Handlungsbevollmächtigte bedarf dieser besonderen Voll-macht. Auch daß das eine oder das andere der hier eximirten Rechtsgeschäfte in dem be-treffenden Handelsbetrieb üblich ist, begründet keine Befreiung von dem Erfordernisse derSondervollmacht.

Außerdem bedarf er einer besonderen Vollmacht zu allen in seinem speziellenThätigkeitskreise ungewöhnlichen Geschäften. Bei der Auslegung solcher besonderer Voll-machten darf man nicht engherzig vorgehen. So ist z. B. die Vollmacht des Prinzipals,ihn in einer Gläubigerversammlung zu vertreten, für die Zustimmungscrklärung zu einemaußergerichtlichen Akkord in jener Versammlung genügend, denn das ist die einzige er-