Prokura und Handlungsvollmacht. ZZ 54 u. 55.
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hebliche Erklärung, um die es sich dabei handelt (vergl. Bolze 13 Nr. 668? anders O.G.
Wien bei Adler u. Clemens Nr. 573).
Endlich aber ist durch das neue H.G.B, zur Beseitigung einer früheren Streitfragedem Handlungsbevollmächtigten nicht ohne Weiteres gestattet die Veräußerung und Be-lastung von Grundstücken (über diese Begriffe s. Anm. 2 zu Z 49). Auch hier bedarf dieVollmacht keiner Form (§ 167 Abs. 2 B.G.B.), vorbehaltlich der Vorschrift des § 29 derGrundbuchordnung (vergl. oben Anm. 12).
Ä. Rein persönliche Angelegenheiten des Prinzipals, d. h. solche, die der Besorgung durch Anm.si.Bevollmächtigte nicht fähig sind (Beispiele s. in Anm. 2 zu Z 49), liegen natürlich auchaußerhalb des Bereiches einer noch so umfassenden Handlungsvollmacht, wie sie auchaußerhalb der Prokura liegen.
10. Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht. Die Vollmacht hat denjenigen Inhalt, Anm. es.den der Prinzipal ihr vermöge seines in die äußere Erscheinung tretenden Verhältnissesgiebt (vergl. oben Anm. 3 u. 4). Will der Prinzipal die sich hieraus ergebende Vollmachteinschränken, so genügt es nicht, daß er dem Bevollmächtigten nach dieser Richtung An-weisung giebt, seinen Auftrag einschränkt. Vielmehr muß diese Einschränkung auch demDritten derart kundgegeben werden, daß er sie gegen sich gelten lassen muß. Dies ist derFall, wenn, wie Abs. 3 des vorliegenden Paragraphen sagt, der Dritte die Beschränkungenkannte oder sie kennen mußte. (Bei der Prokura liegt die Sache anders. Etwaige Be-schränkungen der Prokura berühren den Dritten auch dann nicht, wenn er sie kennenmußte, nicht einmal dann, wenn er sie kannte, sondern nur dann, wenn er mit dem Pro-kuristen kolludirte; vgl. Anm. 2 zu Z 50.) Wann liegt nun aber der Fall vor,daß der Dritte die Einschränkung der Vollmacht kennen mußte? oder wasnach der neueren Rechtssprache dasselbe ist (vgl. ß 122 Abs. 2 B.G.B.), aus Fahrlässigkeitnicht kannte? Nach dieser Richtung hatte sich schon früher ein Handelsgebrauch dahin ge-bildet, daß eine in üblicher Weise kundgegebene Thatsache als bekannt betrachtet wird(5. Aufl., Einl. zu Art 47). An diesen Handelsgebrauch wollte offensichtlich die vorliegendeVorschrift anknüpfen. Er muß zur Ergänzung der in Abs. 3 gegebenen Vorschrift heran-gezogen werden. Der Dritte muß hiernach die Einschränkung kennen, wenn sie gehörigbekannt gemacht ist. War die Vollmacht öffentlich bekannt gemacht, so muß die Ein-schränkung in derselben Weise bekannt gemacht werden (vgl. Z 171 Abs. 2 B.G.B.). Istdas betreffende Blatt inzwischen eingegangen, so muß dasjenige gewählt werden, welchesin dem betreffenden Kreise als Ersatzblatt betrachtet wird. Ein an auffallender Stelle imLaden sichtbarer Anschlag, daß nur an der Kasse zu zahlen ist, ist eine jeden Käuferbindende Einschränkung der Vollmacht aller übrigen Angestellten in Bezug auf die Jnkasso-befugniß.
Danach regelt sich gleichzeitig die Beweislast. Der Prinzipal hat zUAnm.sz.beweisen, daß der Dritte die Einschränkung kannte oder daß er seinerseits alles gethan,was normaler Weise genügt, um ein Kennenmüffen jedes Dritten herbeizuführen. Als-dann bleibt es dem Dritten überlassen, die außergewöhnlichen Umstände, durch welchesein trotzdem vorhandenes Nichtwissen entschuldigt wird, darzuthun und zu beweisen.
s ss.
Die Vorschriften des H finden auch auf Handlungsbevollmächtigte Anwendung, die als Handlungsreisende zur Vornahme von Geschäften anOrten verwendet werden, an denen sich eine Niederlassung des Geschäftsinhabersnicht befindet.
Die Reisenden gelten insbesondere für ermächtigt, den Kaufpreis aus denvon ihnen abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen und dafür Zahlungsfristen zubewilligen.