Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
222
Einzelbild herunterladen
 

222 Prokura und Handlungsvollmacht. Z SS.

Die Anzeige von Mängeln einer Waare, die Erklärung, daß eine Waarezur Verfügung gestellt werde, sowie andere Erklärungen solcher Art können demanwesenden Reisenden gegenüber abgegeben werden.

Anm. i. I, Vorbemerkung. Die Westimmungen über die Vollmacht des Hnndlmigsreisenden, welche dieserParagraph enthält, sind nur Anwendungen des im H 54 ausgesprochene» Prinzips; auchdiejenigen Handlungsbevollmächtigten, welche der Prinzipal zu Geschäften an auswärtigenOrten verwendet, sollen zu Allem legitimirt sein, was die Ausführung dieser Geschäfte ge-wöhnlich mit sich bringt. Hervorgehoben ist dabei, daß nach dem Willen des Gesetzes als ge-wöhnlich zur Ausführung gehörig die Einziehung des Kaufpreises und die Bewilligung vonZahlungsfristen aus eigenen Geschäften betrachtet werden soll. Da hierin nur eine Anwendungdes in Z S4 ausgesprochenen Prinzips liegt, so gelten über Wesen und Wirkungen derVollmacht die dort aufgestellten allgemeinen Erörterungen, insbesondere folgende beiden Gesichts-punkte:

Anm. s. 1. Abänderungen des gesetzlichen Inhalts der Vollmacht sind zulässig und gelten Drittengegenüber, wenn das erkennbare Verhalten des Prinzipals ans den Abänderungswillen hin-deutet (vergl. Anm. 4 u. 22 zu Z S4). Insbesondere gelten Einschränkungen dann, wenn siedem Dritten bekannt waren oder er sie hätte kennen sollen, etwa durch Vermerke in derFaktura oder durch Cirkulare, so z. B. wenn der Prinzipal den Reisenden nur ermächtigt,mit gewissen Personen oder bis zu einem gewissen Betrage Geschäfte zu machen (R.O.H.S S. 207), oder bei Preislimiten, die dem Reisenden vorgeschrieben sind (R.O.H. 23S. 348), oder endlich beim Jnkassoverbot. Ist letzteres in der Faktura enthalten, so zahltder Kunde an den Reisenden auf seine Gefahr (O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 184,Nr. 188 u. Nr. 273). Man kann hier nicht von einer Kaufbedingung sprechen, welchenach geschlossenem Geschäfte durch einseitigen Fakturenvermerk nicht abgeändert werden kann.

Anm. z. 2. An die innerhalb der Vollmacht geschlossenen Geschäfte ist der Prinzipal gebunden. DerHandlungsreisende ist insbesondere zum Abschluß von Verkäufen bevollmächtigt. Es istnicht etwa, wie in der Kaufmannswelt vielfach geglaubt wird, der Prinzipal befugt, überdie Effektuirung der überschriebenen Ordres Entscheidung zu treffen. Der Reisende sammeltnicht bloß Offerten, sondern er schließt die Geschäfte ab. Abgesehen von besonderenRücktrittsrechten ist der Prinzipal daher zur Effektuirung verpflichtet. Auch kann es nichtzugegeben werden, daß dies lediglich Thatfrage ist. Vielmehr geht der regelmäßige Inhaltder Vollmacht des Reisenden auf den Abschluß von Geschäften (anders Düringer u. Hachen-burg I S. 186).

Dabei gilt das Geschäft so, wie es mit dem Reisenden vereinbart ist, Unrichtigkeitendes Berichts sind für den Dritten unverbindlich (R.O.H. 23 S. 3S2). Doch kann derPrinzipal auch Ueberschreitungen genehmigen (vergl. Anm. 41 zum Exkurse zu Z S3).

Bei seinen Verträgen mit Wirthen und Fuhrleuten verpflichtet derReisende jedoch nicht den Prinzipal, und es dürfen deshalb wegen solcher Forderungendem Prinzipal gehörige Gegenstände (Koffer, Muster rc.) nicht gepfändet oder zurück-behalten werden (6.2. 7 S. S97).

Anm. t. II. Was den Inhalt des Paragraphen selbst anbetrifft, so erfolgt die Erläuterung nach folgendenGesichtspunkten:

Der Paragraph findet Anwendung auf alle nach auswärts gesandten Handlungsbevollmächtigten,

nicht bloß auf diejenigen, welche in einem Abhängigkeitsverhältnisse zum Prinzipal stehen(s og. Provisionsreisende), sondern auch auf diejenigen, welche als selbstständige Kaufleute fürHandlungshäuser Kunden aufsuchen und Bestellungen entgegennehmen (sog. reisende Agenten).Letzteres war früher streitig. Jetzt, nachdem deutlich zu erkennen gegeben ist, daß die Vor-schriften über die Handlungsvollmacht sich auf alle Handlungsbevollmächtigten beziehen, auswelchem Rechtsverhältnisse auch die Vollmacht beruhen mag, konnte dies wohl nicht mehrzweifelhaft sein, zum Ueberfluß ist es im Z 87 noch ausdrücklich ausgesprochen. Sie beziehensich also auch auf die reisenden Agenten, wofern dieselben Abschlußvollmacht haben (vergl.Düringer n. Hachenburg I S. 187; auch Denkschr. S. 7S). Doch ist der Agent zur Entgegen-