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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
223
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Prokura uud Handlungsvollmacht. Z SS. 223-

nähme von Erklärungen der in Abs. 3 bezeichneten Art in weiterem Umfange legitimirt (Z 86Abs. 2).

Den Gegensatz bilden die Stadtreisenden. Auf sie bezieht sich die Vorschrift nicht(R.G. 6 S. 33; Denkschr. S. 56). Der Umfang ihrer Vollmacht richtet sich nach den all-gemeinen Grundsätzen des Z 54. Inkassovollmacht ist dabei durchaus nicht ausgeschlossen, siekann ihnen ausdrücklich oder auch durch konkludente Handlungen ertheilt sein. Doch muß sieeben besonders ertheilt sein und folgt nicht aus der Bestellung zum Stadtreisenden. AlsStadtreisende sind auch Diejenigen anzusehen, welche vom Geschäfte aus nach den Nachbarortengeschickt werden, um nach kurzer Zeit zurückzukehren. Das Gleiche muß, gelten von den-jenigen Agenten, welche nicht reisen, den sog. Platzagenten; Z 55 findet auf sie keineAnwendung; der Anwendung des § 54 auf sie steht nichts entgegen (vergl. O.G. Wien beiAdler u. Clemens Nr. 853 u. 1473; auch unseren Exkurs zu Z 85).

L. Ueber den Umfang der Vollmacht des Reisenden gilt Folgendes:

1. Hervorgehoben ist die Ermächtigniig des Handluiigsrciscndcn zur Einziehung des Kauf -Anm.Preises und zu Fristbcwilligungcn hinsichtlich der von ihm selbst abgeschlossenen Geschäfte.

Aber auch insoweit ist die Vollmacht nicht unbegrenzt, sondern findet in dem lieblichenund Herkömmlichen ihre natürliche Schranke. Die Einziehung des Kaufpreises anlangend,

so hat der Reisende gemeiniglich Baarzahlung zu erwirken, Annahmen an Zahlungsstattnur, soweit sie üblich find, was gewöhnlich nicht der Fall ist, auf keinen Fall ist Kom-pensation der Schuld mit Forderungen an ihn selbst gestattet (Seuffert 35 Nr. 51), wohlaber darf er kleine Abzüge (Dekorts) gewähren, da diese bei den Verhandlungen über dieKaufpreiseinziehung gang und gäbe sind (Allfeld S. 231). Die Denkschr. S. 55, 56 meintzwar, daß das neue Gesetzbuch zwischen wesentlichen und unwesentlichen Bedingungen keinenUnterschied mache, der Reisende vielmehr zur Abänderung des geschlossenen Geschäfts ab-solut nicht befugt sei; allein diese strenge Meinung hat im Gesetz keinen Ausdruck gefunden.Die Fristbewillignng darf er nicht übermäßig vornehmen (O.G. Wien bei Adler u. ClemensNr. 353). Da er den Kaufpreis einziehen und Frist bewilligen kann, so darf er auchWechsel mit üblichem Fälligkeitstermin annehmen, und der Kunde ist durch Hingabe desWechsels befreit, vorausgesetzt, daß er ihn zur Versallzeit einlöst. Hat der Reisende denWechsel in seinem Nutzen verwandt, so trifft der Nachtheil den Prinzipal (vergl. die an-scheinend hiermit nicht ganz übereinstimmende Entscheidung des R.O.H. 13 S. 236); nichtaber gehört zu seiner Vollmacht die Annahme von Wechseln an Zahlungsstatt (O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 437). Ferner ist hervorgehoben die Legitimation der Reisendenzur Entgegennahme gewisser rcchtsgeschäftlicher Erklärungen: nämlich Anzeige von Mängeln,Dispositionsstellung und ähnlichen Erklärungen, z. B. des Ultimatums nach Z 326 B.G.B.

Aber der Reisende muß am Orte anwesend sein. Fernsprechübermittelungen (Z 147 Abs. 1B.G.B.) genügen hier nicht. Dagegen brauchen sich diese Erklärungen nicht zu beziehenauf Geschäfte, welche der Reisende abgeschlossen hat (Düringer u. Hachenburg I S. 187;anders Cosack S. 122). Zur Gutheißung der Dispositionsstellungen ist der Reisendenicht befugt (Denkschr. S. 51; O.G. Wien bei Links Nr. 2636), wie er überhaupt nicht zurAbgabe und zur Billigung, sondern nur zur Entgegennahme der hier in Rede stehendenErklärungen besugt ist.

2. Soweit der Umfang der Vollmacht des Reisenden nicht besonders bezeichnet ist, bestimmt Anm. s.sich derselbe nach H 54 und den dort aufgestellten Gesichtspunkten (vergl. Erläuterungdazu): der in die Erscheinung tretende Wille des Prinzipals und das in solcher StellungUebliche sind entscheidend. Man darf nicht etwa per arZ^rmcntum g contrario aus demvorstehenden Paragraphen entnehmen, daß der Reisende z. B. zur Einziehung des Kauf-Preises aus anderen Käufen niemals legitimirt ist. Im Einzelnen gilt hier Folgendes:

a) Zur Einziehung des Kaufpreises aus Geschäften, die der PrinzipalAnm.selbst oder sein Vorgänger auf der Reise abgeschlossen hat, wird manden Reisenden gesetzlich nicht für legitimirt erachten (Bemerk, d. Einsenders in R.O.H.4 S. 238). Doch kann er dazu besondere, auch Generalvollmacht besitzen (vergl. dieseEntscheidung), die selbst aus den Umständen hervorgehen kann (R.O.H. 15 S. 407).