224 Prokura und Handlungsvollmacht. ZZ 55 u. 56.
Anm. «. d) Zur Feststellung der Kaufbedingungen ist er selbstverständlich legitimirt,doch auch hier in vernünftigen Grenzen. Ein Preiskurant, der ihm mitgegeben unddem Kunden vorgelegt wird, ist dabei nicht ohne Weiteres als Limito zn erachten.Er kann auch eine Instruktion für den Reisenden sein, wenn möglich diese Preise zuerzielen, und außerdem ist es üblich, von den Preisen des Preiskurants verschiedeneSkontos zu bewilligen. Zu generellen Vereinbarungen für die Zukunft wird er imZweifel nicht für ermächtigt gelten (H.A.G. Nürnberg in 6.2. 21 S. 539).
Älnm. s. e) Auf wohlerworbene Rechte verzichten darf er, abgesehen von den oben zu 1hervorgehobenen Dekorts, nicht, also insbesondere nicht Geschäfte rückgängig machen,die er dem Prinzipal bereits angezeigt hat, noch weniger solche, die dieser schon zuerfüllen begonnen hat (R.O.H. 7 S. 115) oder gar schon erfüllt hat (O.L.G. Kassel in Seufferts Archiv 48 S. 70; O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 179, Nr. 111?u. 1233), auch nicht gleichsam als Bedingung der neuen Bestellung auf Rechte ausder früheren Lieferung verzichten, wogegen aus der Natur seiner Stellung folgt, daßer bis zur Anzeige an den Prinzipal die Ordre ändern oder annulliren kann. ZurErtheilung einer einen Verzicht enthaltenden Generalquittung ist er nicht befugt(O.A.G. Dresden in 6.2. 11 S. 150). Auch zur Aenderung der zwischen Prinzipalund Kunden festgestellten Vertragsbedingungen ist er nicht legitimirt (Bolze 18Nr. 442).
Anm.io. 6) Bürgschaften für den Prinzipal zu übernehmen, ist der Reifende nicht
befugt (L.G. Frankfurt in 6.2. 42 S. 511).
Anm .li. Zusah- Ueber den Handlungsreiscndcn als Handlungsgehilfen, also über die Dienstverhalt-nisse des Handlnngsrcisenden siehe Anm. 26 u. 27 zu Z 59.
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Wer in einem Laden oder in einem offenen Waarenlager angestellt ist,gilt als ermächtigt zu Verkäufen und (Lmpfangnahmen, die in einem derartigenLaden oder Waarenlager gewöhnlich geschehen.
Ein- Der Paragraph ftatnirt eine gesetzliche Vollmacht fiir den Angestellten in einem Laden oder
leitung. offenen Waarenlager. Es wird damit lediglich ein aus der Regel des Z 54 abgeleiteter Jnte»
pretativsatz aufgestellt (R.O.H. 23 S. 348). Der Erläuterung bedürfen folgende Begriffe:Anm. i. 1- Angestellt. Erforderlich und ausreichend ist, daß die Person mit dem Willen des Prinzipals,jedoch nicht nothwendig auf Grund eines Vertragsverhältnisses, vorübergehend oder bleibend,berufsmäßig in dem Raume mit dem Publikum verkehrt. Augestellt in diesem Sinnesind jedenfalls die Handlungsgehilfen, deren Thätigkeitskreis sich auf den Raum bezieht,aber auch die Angehörigen und die Ehefrau können es sein (App.Ger. Leipzig in BuschArchiv 39 S. 195), auch der Lehrling (Hofgericht Gießen 6.2. 2 S. 402), nicht aberPersonen, welche zufällig im Laden anwesend sind, und mögen sie auch im Uebrigen zumGeschäftspersonal gehören, z. B. Komptoiristen, Handlungsreisende u. f. w. oder sonstigePersonen, welche evidenter Weise zu anderem Zwecke in den Räumen anwesend sind,z. B. zum Packen oder Reinigen.
Anm. s. 2. Laden, offenes Waarenlager. Als Laden erscheint ein geschlossener Raum, der aber zumfreien Eintritt für das Publikum und zum Abschluß der Geschäfte bestimmt ist (vergl.Anm. 4 im Exkurse zu Z 37), z. B. der Verkaufsladen, die Konditorei, die Schank-stube, die Leihbibliothek. Dagegen ist das Komptoir kein Laden, insbesondere auch nichtdas Büreau einer Bank, außer wenn es, wie dies in Berlin nicht selten ist, in der Thatdie Gestalt eines Ladens hat (Geldwechslergeschäft vergl. R.O.H. 12 S. 38), in welchemFalle aber die Anwendung des vorliegenden Paragraphen nur auf denjenigen Theil derGeschäftsräume, der wirklich diese Gestalt hat, zu beschränken und nicht auf die übrigenRäume, die den Charakter eines Komptoirs haben, auszudehnen ist. Damit ist aber nicht