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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Seite
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Prokura und Handlungsvollmacht. ZZ 56 u. 57. 225

gesagt, daß die in einem Komptoir Angestellten die hier aufgestellte Vollmacht schlechter-dings nicht besitzen. Vielmehr entscheiden hier die Umstände über die Bevollmächtigungnach Z 54 (vergl. O.A.G. Dresden in (4.21. 11 S. 156). Darauf, ob es ein Detail- oderein Engrosladen ist, kommt es nicht an (vergl. Hahn Z 2 zu Art. 56). Das Waaren-lager muß ein offenes sein, also für den Verkehr mit dem Publikum bestimmt, dazugehört also nicht der Vorrathskeller eines Weingeschäfts. Gemeint ist z. B. die Meßbude.

3. Für ermächtigt gilt der Angestellte zu den hier vorgesehenen Rechtsakten dem Dritten Anm. ».gegenüber, auch wenn ihm in Wahrheit eine solche Ermächtigung nicht ertheilt wurde.An bekannte oder erkennbar gemachte Beschränkungen ist aber der Dritte gebunden (R.O.H.23 S. 348; vergl. Anm. 22 zu Z 54). So fällt die gesetzliche Vollmacht weg, wenn derZahlende wußte, daß der Zahlungsempfänger nicht oder nur unter gewissen nicht vor-handenen Voraussetzungen zum Geldempfang ermächtigt war (R.O.H. 12 S. 38) oder wenner dies hätte wissen sollen, so namentlich, wenn dies durch eine für jeden Besucher desLokals sichtbare Ankündigung bekannt gemacht ist (R.O.H. 26 S. 122). Als genügendeAnkündigung wird man es ansehen müssen, wenn im Lokale die besondere Einrichtungeiner Kasse getroffen ist und dies aus einem deutlichen Plakat hervorgeht. Die Plakatemüssen aber den ernsten Einschränkungswillen ergeben. Der Anschlagfeste Preise" dürftedie Vollmacht der Angestellten zu Preisvereinbarungen nicht einschränken, auch nicht dieAnhcftung eines Preiskurants. Es müßte schon deutlicher heißen: daß nur die hier aufden Waaren vermerkten Preise gelten. (Zust. Förtsch Anm. 5 zu Art. 56; Allfeld S. 297;anders Hahn Z 16 zu Art. 56.) Ein Anschlag, wonach nur Baarzahlung stattfindet, schließtdie Kreditirungsvollmacht aus; aber der Anschlagfeste Preise" ist hierzu keineswegsgeeignet (anders Hahn Z 16 zu Art. 56). Nur für das Geschäftslokal selbst besteht dieVollmacht (R.O.H. 22 S. 59), obwohl das Wortdaselbst", welches im früheren Art. 56stand, fortgelassen ist.

4t. Verkäufe und Empfangnahmen, welche in einem derartigen Lokal gewöhnlich geschehen. Anm. 4.Ist eine Handlung in dem Geschäftslokal selbst üblich, dann kommt es auf die allgemeineUeblichkeit nicht mehr an. Es genügt aber jedenfalls die allgemeine Ueblichkeit. Danachrichtet es sich, ob der Angestellte nur im Einzelnen verkaufen darf oder auch sn xros(O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 956), ob nur gegen Baarzahlung oder auch gegenKredit, ob mit Rabatt zc. Zu den Empfangnahmen gehören vor Allem die Zahlungen.

Diese müssen auf den Geschäftsbetrieb des betreffenden Lokals Bezug haben: der Erlösaus einem Grundstücksgeschäft darf an den Angestellten in einem Berkaufslokal nicht ohneWeiteres ausgehändigt werden. Dagegen ist es gleichgültig, ob der betreffende Gehilfeden Verkauf selbst abgeschlossen hat (O.L.G. Kassel in Busch Archiv 45 S. 358). Mitdieser Vollmacht zur Empfangnahme sollen aber nur die rein thatsächlichen Fragen nachder Ablieferung erledigt sein. Die Uebergabe an Angestellte gilt als Uebergabe an denPrinzipal. Dagegen können anderweite rechtliche Folgerungen an diese Empfangnahme-akte nicht geknüpft werden, etwa die Anerkennung von Mängeln verkaufter Waaren oderdie Genehmigung von Mängeln gekaufter Waaren, noch weniger ist der Angestellte zurVereinbarung solcher rechtlichen Konsequenzen befugt. Demnach gilt z. B. eine von einemKunden bemängelte Waare, welche dem Angestellten zurückgegeben ist, hierdurch alszurückgeliefert, aber nicht als zurückgenommen (vergl. Anm. 19 zu Z 54).

K s?.

Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eineProkura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das vollmachts-Verhältniß ausdrückenden Zusätze zu zeichnen.

1. Hier gilt das zu 8 51 Gesagte. Die Vorschrift ist also ebenfalls nur eine Anm. i.Ordnungsvorschrift. Ihre Nichtbeachtung thut der Giltigkeit des Aktes keinen Ein-trag. Zwar hat das preußische Obertribunal, indem es die Namenszeichnung für ein

Sraub, Handelsgesetzbuch, VI. Aufl. 15